Oder gibt es Bücher (Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Erotik etc.) die auf einem Index stehen, die nicht verkauft werden dürfen? Wenn ja, wo kann man das einsehen? oder erfahren?
Natürlich gibt es da die amtlichen Mitteilungen der BPJM:
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen,d…
Kann man durchforsten:
http://www.bpjm.com/bpjmdotcom/
Für normale erotische Literatur gibt es da aber nur selten Vorbehalte, NS-Literatur fällt als „vorkonstitutionell“ nicht unter das Verbot.
Danke ! Wie ist es mit (neuen) gebrauchten Büchern z.B. vom Sudholtverlag, die m.W. in der Regel als rechtsextremistisch bezeichnet werden?
Wenn sie indiziert sind, würde ich lieber die Finger davon lassen (mal davon abgesehen, daß so Kram von Berg, Druffel, Grabert, Kopp und Konsorten im blauen Container ohnehin besser aufgehoben wäre…) Wenn nicht sind sie ohne weiteres verkäuflich. Hast Du da einen größeren Posten von derlei bekommen und weißt nicht wohin damit?
Es ist nur vereinzelt vorgekommen und ich frage vor allem vorsorglich.
Ich weiß ja nicht, ob ein solches Buch indiziert ist, soll ich da bei der Bundesprüfstelle jeweils fragen?
Und selbst wenn es indiziert wäre, ist dann der antiquarische Handel damit verboten?
Es geht mir dabei nicht um eine persönliche Meinung zu solchen Büchern, sondern nur um die Rechtslage.
Da kommen wir jetzt an die Grenze dessen was ich sagen kann, und hier im Forum ist juristische Beratung nur mit Einschränkungen möglich, eventuell im Forum „allgemeine Rechtsfragen“ unter Beachtung der dortigen Regeln nochmal nachhaken. Wenn man sich unsicher ist, kann man selbstverständlich bei der BPJM recherchieren, ob ein betreffendes Buch indiziert ist, in dem Fall gilt wohl was wikipedia beschreibt:
"Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen, dürfen sie nach § 15 JuSchG im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Kunden ab 18 Jahren auf Nachfrage nach dem entsprechenden Titel abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden und in Medien, die Jugendlichen zugänglich sind, nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BPjM kann allerdings in einem gebührenpflichtigen Verfahren feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.
Medien, die sich auf der Liste B befinden, unterliegen, entgegen anderslautenden Gerüchten, keinem Verbreitungsverbot, sondern zunächst nur den üblichen Indizierungsbeschränkungen. Nur falls es zu einer bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe an Erwachsene verboten. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle, ob ein Medium strafgesetzeswidrig ist, ist für Gerichte unverbindlich."
http://de.wikipedia.org/wiki/Indizierung#Rechtsfolgen