§23 BDSG
kurz zum Thema: man hat sich bei einer Model-Platform angemeldet. Die Teilnahme war kostenlos, die Laufzeit der Mitgliedschaft mindestens 12 Monate. man wollte dort nicht mehr sein und hat den Administrator gebeten, seine Daten dort zu löschen.
Müsste man wissen, was genau geschehen ist.
Hat man einen Auftrag für eine Dienstleistung erteilt, ist eine Vergütung dafür höchstwahrscheinlich legitim.
Hat man jedoch etwas formuliert „Hiermit kündige ich unverzüglich meine Mitgliedschaft. Ich weise Sie darauf hin, dass hierdurch keine geschäftliche Notwendigkeit zur Datenspeicherung mehr besteht und Sie gem. $23 BDSG zur zeitnahen Löschung meiner personenbezogenen Daten verpflichtet sind.“ so ist es einzig und allein Problem des Plattform-Anbieters, dafür zu sorgen, dass die Daten vom System entfernt werden.
Nun kann man sich jetzt mit dem Plattform-Anbieter darum streiten, ob hier manueller Aufwand durch einen Administrator notwendig war oder im Rahmen von §23 BDSG Systemfunktionalität zur automatischen Löschung hätte bereit stehen müssen.
Das Problem besteht nun darin, ob man z.B. in den AGB unterzeichnet hat, dass man zwar aus der Plattform aussteigen kann, aber eine Löschung dann innerhalb vorgeschriebener Löschfristen erfolgt.
Weicht man nun von diesen AGB ab und wünscht eine Sonderleistung, dann ist man auch selbst in der Verantwortung für deren Konsequenzen.
70€ für die Aufwand eines Systemadministrators zur manuellen, spurlosen Löschung eines Datensatzes sind auch in angemessenem Rahmen.
Die Rechnung wurde nicht akzeptiert, da in AGB’s von der Platform nichts über Kündigung / auch über vorzeitige Kündigung / auch nichts über Aufwandsentschädigung stand…
Ja, in den AGB muss man nichts über vorzeitige Kündigung schreiben, wenn es diesen Prozess beim Anbieter überhaupt nicht gibt. Beispiel:
Einmalgebühr, für die initale Einrichtung zu zahlen. Danach bleiben die Daten 12 Monate und werden dann automatisch vom System gelöscht, wenn nicht verlängert wird: Der Kunde hat einer 12-monatigen Speicherfrist zugestimmt, das war’s.
Nun wird mit dem Gericht wegen nichtbezahlte Rechnung gedroht.
Man ist aber sicher, dass man recht hat… oder?
Retourkutsche wäre das BDSG.
Wenn sich der Anbieter sicher ist, den Rechtsnormen konform zu handeln, wäre wohl zumindest ein Anwaltsbesuch fällig, der evtl. teurer wäre als 70€ Löschgebühr.
Gruß,
Michael