Ist die Benennung 'Gutachter' geschützt?

Hallo Zusammen,

ich weiß nicht, ob diese Frage hierhin oder eher ins Rechtsbrett gehört, aber ich versuch’s erst mal hier: Wenn ein Unternehmen als Dienstleistung anbietet, z.B. Rechnungen (oder was auch immer) auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und anschließend eine schriftliche Beurteilung zu erstellen - darf das Unternehmen diese Beurteilung „Gutachten“ und sich selbst bzw. den ausführenden Mitarbeiter „Gutachter“ nennen oder bedarf es dafür irgendwelcher bürokratischer Formalitäten, einer staatlichen Prüfung, einer Ernennungen, etc.?

Gruß & Dank
Yasmin

Hallo Yasmin,

wenn man von dieser „gutachterlichen“ Tätigkeit alles weglässt, was bloß Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer tun dürfen, bleibt IMHO so gut wie nichts mehr übrig, was Gegenstand der Frage sein könnte.

Insofern ist die Frage der Legalität nicht so sehr eine Frage der Benennung, sondern der inhaltlichen Tätigkeit.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

wenn man von dieser „gutachterlichen“ Tätigkeit alles
weglässt, was bloß Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer tun dürfen, bleibt IMHO so gut wie nichts
mehr übrig, was Gegenstand der Frage sein könnte.

spontan würde ich mutmaßen, dass es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die in diese Bereiche fällt, aber sicher bin ich mir nicht.

Insofern ist die Frage der Legalität nicht so sehr eine Frage
der Benennung, sondern der inhaltlichen Tätigkeit.

Konkret prüft das Unternehmen im Auftrag von Versicherungen einzelne Arzt- oder Zahnarzt-Rechnungen auf ihre Zulässigkeit in Hinsicht auf die entsprechende Gebührenordnung.

Schöne Grüße
Yasmin

Hallo Yasmin,

Konkret prüft das Unternehmen im Auftrag von Versicherungen
einzelne Arzt- oder Zahnarzt-Rechnungen auf ihre Zulässigkeit
in Hinsicht auf die entsprechende Gebührenordnung.

ok - das kann wohl noch eine rein sachliche Prüfung sein, die diesseits der Rechtsberatung liegt.

Die Bezeichnungen „Gutachter“ und „Sachverständiger“ (jeweils ohne jeden Zusatz) sind (formal) in D nicht geschützt. Grenzen für ihre (inhaltliche) Verwendung sind die Grenzen, die generell durch unlauteren Wettbewerb gesetzt sind: Im gegebenen Fall wird unlauterer Wettbewerb etwa dann gegeben sein, wenn eine frisch ausgelernte Helferin ohne weitere Berufspraxis als „Gutachterin“ oder „Sachverständige“ auftritt, auch wenn sie sich jedes Quartal einmal mit der Überprüfung der Honorarabrechnung beschäftigen konnte.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hallo,

vielleicht hilft dies weiter http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktm…

Gruß
Otto

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]