… Rechnungsabgrenzungspostens zulässig für Vorsteuern auf Ratenzahlungen
Natürlich sofern die Raten Kalender / Wirtschaftsjahrübergreifend sind
( Bei UST auf Anzahlungen wir ja entsprechend auch ein ARAP gebildet)
Raten wofür und an wen?
Wenn beispielsweise ein PKW im Kalenderjahr 2010 angeschafft wurde für brutto 59.500.
Dieser Betrag ist in Raten zu Tilgen zb 5 gleiche Jahresraten à 11.900 €.
Die Forderung ist verzinslich , daher keine Aufteilung des Kaufpreises in AK und Zinsanteil erforderlich.
Die Raten werden jeweils am 31.12. gezahlt.
gemäß § 15 (1) Ustg wäre die Vorst ja bei Anschaffung voll abzugsfähig in Höhe von 9500 euro obwohl sie eigentlich wirtschaftlich ja in die entsprechenden Jahre der Zahlung gehören würde. Daher meine Frage ob man einen PRAP bilden würde und diesen über die LAufzeit der Raten auflöst.
Nimmt man das Gegenbeispiel : Verkauf von PKW und Ratenzahlung siehe oben würde ja die UST gemäß §13 Ustg bei der jeweiligen Teilzahlung entstehen. In diesem Fall bildet man einen ARAP und löst die UST über die Laufzeit der Ratentilgung auf…
Die Forderung ist verzinslich , daher keine Aufteilung des
Kaufpreises in AK und Zinsanteil erforderlich.
Ich nehme an du meinst unverzinslich, oder? Und wir sprechen hier von einer Verbindlichkeit nehme ich an und nicht von einer Forderung?
Die Raten werden jeweils am 31.12. gezahlt.
gemäß § 15 (1) Ustg wäre die Vorst ja bei Anschaffung voll
abzugsfähig in Höhe von 9500 euro obwohl sie eigentlich
wirtschaftlich ja in die entsprechenden Jahre der Zahlung
gehören würde.
Die Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig, wenn die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wann die Rechnung gezahlt wird ist irrelevant.
Daher meine Frage ob man einen PRAP bilden
würde und diesen über die LAufzeit der Raten auflöst.
Nö
Nimmt man das Gegenbeispiel : Verkauf von PKW und Ratenzahlung
siehe oben würde ja die UST gemäß §13 Ustg bei der jeweiligen
Teilzahlung entstehen.
Nö, die Umsatzsteuer entsteht wenn die Leistung erbracht wurde. Eine Teilleistung kann in Deinem Beispiel nicht vorliegen.
In diesem Fall bildet man einen ARAP
und löst die UST über die Laufzeit der Ratentilgung auf…
Das kann man machen, das wäre aber falsch
§ 13 (1) Nr 1a) S.4 UStG Wird das Entgelt vereinnamt bevor die Leistung ausgeführt wprden ist , ensteht soweit die Steuer mit Ablauf des VAZ in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Das meinte ich mit die Umsatzsteuer entsteht mit den Raten.
Aber stimmt der Fall würde nur bei Teilleistungen bzw späterer Leistungserbringung Sinn machen denn sonst entsteht die Steuer ja nach S.1 ganz normal.
Jetzt macht das ARAP auf die Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen auch teilweise Sinn für mich.
( Hatten den Fall bei Herstellkosten bzw teilfertigen Arbeiten)
Auf jeden Fall danke , mein Problem hat sich gelöst - wobei ich den ARAP bei dem oben genannten Fall auch noch nich 100%ig duchblickt hab ( Also mit der noch nicht erbrachten Leistung) aber ich finde mich einfach mal damit ab
§ 13 (1) Nr 1a) S.4 UStG Wird das Entgelt vereinnamt bevor die
Leistung ausgeführt wprden ist , ensteht soweit die Steuer mit
Ablauf des VAZ in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Das meinte ich mit die Umsatzsteuer entsteht mit den Raten.
Aber stimmt der Fall würde nur bei Teilleistungen bzw späterer
Leistungserbringung Sinn machen denn sonst entsteht die Steuer
ja nach S.1 ganz normal.
Das Eigentum an dem Auto wird ja im Ganzen verschafft und nicht in fünf Teilen
Von daher sind es nicht fünf eigene Leistungen und der Satz 4 kann somit gar nicht greifen.
Jetzt macht das ARAP auf die Anzahlungen für noch nicht
erbrachte Leistungen auch teilweise Sinn für mich.
Das kommt mehr daher, weil Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag passiviert werden müssen. Aber die Netto-Methode (Passivierung zum Nettobetrag) ist auch zulässig.
Hallo!
Erbrachte Leistung bedeutet in diesem Zusammenhang: Lieferung des Fahrzeugs.
Die Zahlung ist in diesem Zusammenhang die Gegenleistung!
Gruß
derschwede77