Liebe/-r Experte/-in,
vor ca. 12 Monaten war ein Freund in eine Kneipenschlägerei verwickelt.
Dabei wurde ihm ein Glaskrug,(1l) von hinten auf den Kopf geschlagen, er hatte eine 10 cm lange Platzwunde die genäht wurde. Benommen von dem Schlag wankte er aus der Kneipe, draußen standen mehrere Leute, er fühlte sich bedroht, konnte wegen starker Blutung nicht richtig sehen, boxte um sich und traf auch jemanden ins Gesicht, den er auch verletzte.
Er stand wegen Körperverletzung vor Gericht, wurde aber nicht verurteilt, sondern musste Schmerzensgeld, Krankenkasse und Anwaltskosten zahlen.
Meine Frage ist:
Kann er gegen den Bierkrugschläger jetzt noch einen Strafantrag stellen, oder ist da eine Verjährungsfrist abgelaufen?
Anzeige hatte er damals gestellt, die wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.
Er leidet immer noch unter den Folgen des Schlages(Kopfschmerzen).
Mit freundlichen Grüßen
Bea
Hallo Bea, dies ist nicht mein Fachgebiet - wenn auch interessiert, aber hier würde ich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der dann evtl. Akteneinsicht erlangen kann. Gruss der Horst
Hallo Horst, Danke für die Antwort
Gruß von Bea
Hallo Bea, dies ist nicht mein Fachgebiet - wenn auch
interessiert, aber hier würde ich einen Rechtsanwalt
einzuschalten, der dann evtl. Akteneinsicht erlangen kann.
Gruss der Horst
Guten Tag.
Meine Frage ist:
Kann er gegen den Bierkrugschläger jetzt noch einen
Strafantrag stellen, oder ist da eine Verjährungsfrist
abgelaufen?
Anzeige hatte er damals gestellt, die wurde von der
Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.
Er leidet immer noch unter den Folgen des
Schlages(Kopfschmerzen).
Gemäß §77b StGB liegt die Frist für den Strafantrag bei drei Monaten seit Kenntnisnahme der Straftat.
Allerdings ist Strafrecht nicht mein Fachgebiet, daher würde ich Ihrem Freund empfehlen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, es gibt möglicherweise noch andere Wege als ein Strafantrag von denen ich leider nichts weiß, weshalb ich Ihnen dabei auch leider nicht weiter behilflich sein kann.
Viele Grüße
Mathias
Hallo Bea
die Strafprozessordnung schreibt eindeutig vor, das Strafantrag " form -und frisgerecht " gestellt werden muss.
Es gibt eine Ausnahme, bei " öffentlichem Interesse " ermittelt der Staat auch ohne Strafantrag - in diesem Fall gut möglich. Die entsprechende Akteneinsicht bekommt aber nur ein Anwalt, den du beauftragen müsstest.
Dazu kannst Du ggf. bei deinem Amtsgericht Prozesskostenbeihilfe beantragen, dann brauchst Du nur 10,- Euro für die Beratung bezahlen.
LG Chris
Hallo Chris, Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Freundliche Grüße von Bea
Hallo Mathias, Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Freundliche Grüße von Bea
Guten Tag!
Kann Dir da leider nicht weiter helfen, bin nur im Notariat tätig. Ich würde sonst einfach mal direkt bei der Polizei nachfragen, warum das Ganze nicht weiter verfolgt wurde.
LG
Hallo NatalieW84,
Danke für die Antwort.
LG Bea