Ist die Geschäftsführung in einer GmbH immer

… ein Geschäftsführer und somit eingetragen im Handelsregister?

Das Forderungsschreiben einer GmbH ist unterzeichnet von einem Herren der in Fußzeile als Geschäftsführung: xxx steht. Dieser ist jedoch nicht im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Auf der Homepage bzw. im Handeslregister steht ein anderer Herr als Geschäftsführer.

Die Fragen sind wie folgt unabhängig davon ob die Forderung legitim ist oder nicht:

  1. Wie ist das Schreibe zu bewerten? Ist es rechtsmäßig oder nicht? Kann man es ignorieren auch wenn Folgeschreiben kommen
  2. Hat der Unterzeichner hier korrekt gehandelt oder hat er eine Ordnungswidrigkeit o.ä. begangen?

Danke!
Monalisa43

Hallo,

… ein Geschäftsführer und somit eingetragen im
Handelsregister?

die Geschäftsführer sind in ihrer Summe die Geschäftsführung. Neu bestellte Geschäftsführer sind beim Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG). Ebenso sind alle Geschäftsführer zwingend auf Geschäftsbriefen anzugeben (§35a GmbHG).

Das Forderungsschreiben einer GmbH ist unterzeichnet von einem
Herren der in Fußzeile als Geschäftsführung: xxx steht. Dieser
ist jedoch nicht im Handelsregister als Geschäftsführer
eingetragen.

Es ist denkbar, daß der Geschäftsführer zwar beim Handelsregister angemeldet wurde aber die Eintragung noch nicht vollzogen wurde. Auf dem Geschäftsbrief müßte er dennoch angegeben werden. Auch hier kann man natürlich zu Gunsten der Gesellschaft annehmen, daß möglicherweise neues Briefpapier bestellt wurde aber ein neuer Geschäftsführer kommt normalerweise nicht über Nacht und die Bestellung und Auslieferung von Briefpapier sollte nicht mehr als ein paar Tage in Anspruch nehmen.

  1. Wie ist das Schreibe zu bewerten? Ist es rechtsmäßig oder
    nicht? Kann man es ignorieren auch wenn Folgeschreiben kommen

Wenn jemand nicht Geschäftsführer ist, kann er trotzdem vertretungsberechtigt sein. Sofern die Vertretungsberechtigung vorliegt, ändert an dieser m.E. die falsche Kennzeichnung nichts.

  1. Hat der Unterzeichner hier korrekt gehandelt oder hat er
    eine Ordnungswidrigkeit o.ä. begangen?

Korrekt ggfs. nicht aber auch nicht ordnungswidrig.

Gruß
C.

Hallo,

Das Forderungsschreiben einer GmbH ist unterzeichnet von einem
Herren der in Fußzeile als Geschäftsführung: xxx steht. Dieser
ist jedoch nicht im Handelsregister als Geschäftsführer
eingetragen. Auf der Homepage bzw. im Handeslregister steht
ein anderer Herr als Geschäftsführer.

streng genommen werden die Geschäfte nicht nur vom Geschäftsführer höchstpersönlich sondern auch von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geführt. Ob diese nun als „Geschäftsführung“ auftreten dürfen, ist aber im Außenverhältnis zweitrangig.

Die Fragen sind wie folgt unabhängig davon ob die Forderung
legitim ist oder nicht:

Für die Forderung ist die Frage völlig irrelevant.

  1. Wie ist das Schreibe zu bewerten? Ist es rechtsmäßig oder
    nicht? Kann man es ignorieren auch wenn Folgeschreiben kommen

Da stellt sich mir spontan die Frage, ob man meint, nur Handlungen durch den Geschäftsführer selbst höchstpersönlich wären rechtswirksam. Wenn man telefonisch etwas beim Versandhaus bestellt, darf selbstverständlich der Call Center Agent Verträge für das Unternehmen schließen. Gleiches gilt für die Kassiererin vom Supermarkt. Dementsprechend können auch andere vom Unternehmen beauftragte Personen wirksam im Namen dessen auftreten.

  1. Hat der Unterzeichner hier korrekt gehandelt oder hat er
    eine Ordnungswidrigkeit o.ä. begangen?

Kann ich nicht sagen. Ändert aber nichts an der Forderung. Ich persönlich zahle meine Steuern aber auch dann, wenn der Bescheid nicht persönlich von Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesminister für Finanzen, unterschrieben ist und ich würde es auch absurd finden, sich durch so fadenscheinige Begründungen aus der Verantwortung stehlen zu wollen.

Gruß

S.J.

Hallo,

streng genommen werden die Geschäfte nicht nur vom
Geschäftsführer höchstpersönlich sondern auch von Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten geführt.

gerade, wenn man es streng nimmt, ist das eben nicht der Fall. Geschäftsführer sind die, die die Geschäfte führen. HBV und Prokuristen vertreten lediglich die Gesellschaft. Das kann der Geschäftsführer zwar auch, aber er ist der einzige, der die Geschäfte führt.

Ob diese nun als
„Geschäftsführung“ auftreten dürfen, ist aber im
Außenverhältnis zweitrangig.

Es gibt signifikante Unterschiede zwischen dem, was ein Prokurist und ein HBV dürfen können und was der Geschäftsführer qua Funktion darf. Insofern ist es durchaus nicht zweitrangig, als was sich der Vertreter der Gesellschaft ausgibt. Nicht zuletzt aus dem Grunde wird im Handelsregister veröffentlicht, wer die Prokuristen und Geschäftsführer einer Gesellschaft sind.

Wenn sich jemand als Geschäftsführer ausgibt, kann man davon ausgehen, daß der die Gesellschaft in allen Belangen und in jeder Hinsicht vertreten darf, während es bei der Prokura und erst recht bei der HV Einschränkungen gibt, die bestenfalls (und auch nicht in jedem Fall) durch zusätzliche bzw. erweiterte Vollmachten aufgehoben werden können (z.B. Grundstücksgeschäfte beim Prokuristen).

Gruß
C.

Hallo,

Es gibt signifikante Unterschiede zwischen dem, was ein
Prokurist und ein HBV dürfen können und was der
Geschäftsführer qua Funktion darf. Insofern ist es durchaus
nicht zweitrangig, als was sich der Vertreter der Gesellschaft
ausgibt. Nicht zuletzt aus dem Grunde wird im Handelsregister
veröffentlicht, wer die Prokuristen und Geschäftsführer einer
Gesellschaft sind.

das ist korrekt, aber nur für das Innenverhältnis relevant. Hier geht es aber um das Außenverhältnis. Ein Dritter muss nicht überprüfen, zu was der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte befugt ist. Auch ein Geschäftsführer kann im übrigen in seinem „dürfen“ stark eingeschränkt sein. Stichwort Einzelvertretungsberechtigung, Vertretung nur gemeinsam mit einen weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen etc.

Gruß

S.J.

Hallo,

Es gibt signifikante Unterschiede zwischen dem, was ein
Prokurist und ein HBV dürfen können und was der
Geschäftsführer qua Funktion darf. Insofern ist es durchaus
nicht zweitrangig, als was sich der Vertreter der Gesellschaft
ausgibt. Nicht zuletzt aus dem Grunde wird im Handelsregister
veröffentlicht, wer die Prokuristen und Geschäftsführer einer
Gesellschaft sind.

das ist korrekt, aber nur für das Innenverhältnis relevant.

öhm, nein. Das ist es gerade nicht. Es ging auch nicht um Einschränkungen der Prokura oder der HV, sondern darum, daß die Prokura und auch die HV zu bestimmten Geschäften nicht berechtigt, die aber ein Geschäftsführer durchaus tätigen darf.

Hier geht es aber um das Außenverhältnis. Ein Dritter muss
nicht überprüfen, zu was der Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigte befugt ist. Auch ein Geschäftsführer
kann im übrigen in seinem „dürfen“ stark eingeschränkt sein.
Stichwort Einzelvertretungsberechtigung, Vertretung nur
gemeinsam mit einen weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen
etc.

Darum ging es nicht.

Gruß
C.

das ist korrekt, aber nur für das Innenverhältnis relevant.

öhm, nein. Das ist es gerade nicht. Es ging auch nicht um
Einschränkungen der Prokura oder der HV, sondern darum, daß
die Prokura und auch die HV zu bestimmten Geschäften nicht
berechtigt, die aber ein Geschäftsführer durchaus tätigen
darf.

Nun ja. Das einzige, was im Außenverhältnis relevant sein dürfte, ist dass die Belastung und Veräußerung von Grundstücken nur dem Geschäftsführer erlaubt ist, wobei ich noch nicht einmal sicher bin, ob ein GF dies einem PPA oder HBV nicht auch mittels gesonderter Einzelvollmacht gestatten darf.

Somit dürfte ein Dritter nur bei derartigen Geschäften stutzig werden. Sonst eben nicht, womit das Außenverhältnis eben nur in diesem Punkt tangiert sein dürfte.

Aber wir schweifen doch ganz deutlich vom Ursprungsthema ab…

S.J.

öhm, nein. Das ist es gerade nicht. Es ging auch nicht um
Einschränkungen der Prokura oder der HV, sondern darum, daß
die Prokura und auch die HV zu bestimmten Geschäften nicht
berechtigt, die aber ein Geschäftsführer durchaus tätigen
darf.

Nun ja. Das einzige, was im Außenverhältnis relevant sein
dürfte, ist dass die Belastung und Veräußerung von
Grundstücken nur dem Geschäftsführer erlaubt ist,

„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“ (§ 54 HGB). Daraus ergibt sich, daß ihm all das nicht erlaubt ist, das nicht direkt mit dem Handelsgeschäft zu tun hat. Das betrifft z.B. die Vertretung der Gesellschaft bei gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäften und Handlungen (u.a. Handelsregistereintragungen, , Gesellschaftbekanntmachungen, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Unternehmensverkauf, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

wobei ich
noch nicht einmal sicher bin, ob ein GF dies einem PPA oder
HBV nicht auch mittels gesonderter Einzelvollmacht gestatten
darf.

Dem HBV ist dies gar nicht erlaubt, dem Prokuristen bei Erteilung einer besonderen Befugnis (dies ist aber nicht beschränkt auf einzelne Geschäfte (§ 49(2) HGB)).

Aber wir schweifen doch ganz deutlich vom Ursprungsthema ab…

Richtig, ich wollte das aber dennoch nicht so stehen lassen. Es gibt nun einmal Unterschiede zwischen Prokuristen und Geschäftsführer. Mal abgesehen davon, daß - wie behauptet - die Prokuristen nicht die Geschäfte führen, sind sie nur Vertreter qua Vollmacht, während die Geschäftsführer Vertreter sind, weil sie ein bestimmtes Organ der Gesellschaft darstellen.

Gruß
C.