habe eine ETW gekauft. Nun auch die REchnung vom Finanzamt über die höhe der Grunderwerbsteuer erhalten.
Von einem Bekannten habe ich nun gehört, dass man dagegen einspruch einlegen kann. Hier das schreiben im Wortlaut:
gegen die o.a. Bescheide lege ich hiermit Einspruch ein.
Ich beantrage die Freistellung von der Grunderwerbsteuer für das erworbene Grundstück, weil es nach Auffassung des BVerfG vom 22.06.1995, Az: 2 BVL 37/91, BStBl 95 II S. 655 zum sogenannten Gebrauchsvermögen gehört und hierfür keine Grunderwerbsteuer erho-ben werden darf.
Hierzu verweise ich auf den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 28.05.1997, Az: III 90/91 und auf die Verfügung der OFD Hannover vom 22.07.1997, Az: S 4500–169–StH 563/ S 4500–153–StO 331 in dieser Angelegenheit.
Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens nach § 363 (2) AO, bis über die anhängige Verfas-sungsbeschwerde beim BVerfG entschieden ist.
Vom Ergebnis meines Antrages bitte ich Sie, mir durch Zustellung des Änderungsbescheides in Kenntnis zu setzen.
Dieses Schreiben habe ich nun auch an das Finanzamt geschickt, jedoch auch fristgerecht die Grunderwerbsteuer einbezahlt.
Vorgestern kam die Antwort zu meinem Einspruch:
mit o.g. Schreiben legen Sie gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom … Einspruch ein mit der Begründung, dass Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer anhängig seien.
Hierzu ist folgendes zu beachten:
Zu dieser verfassungsrechtlichen Streitfrage waren unter den Aktenzeichen 1 BvL 24/97 und BvL14/98 Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.1997 und 18.08.1998 beim Bundesverfassungsgerichtes anhängig.
Die Vorlagebeschlüsse des Niedersächs. Finanzgerichts wurden vom Bundesverfassungsgerichtes mit Beschlüssen vom 05.05.1998- 1 BvL 24/97 und 08.01.99 - 1 BvL 14/98 als unzulässig verworfen.
Weitere Verfahren zu dieser Streitfrage sind derzeit nicht anhängig. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer.
Ich bedaure, Ihrem Rechtsbehelfsantrag nicht entsprechen zu können und bitte Sie, die Erfolgsaussichten Ihres Einsprichs zu überdenken und diesen zurückzunehmen.
Was meint Ihr ?
Wo sind die Spezialisten ?
Was soll ich tun ?
Hallo,
also ich habe das ähnlich gemacht und fast 3/4 Jahr durchgezogen, dann aber den gleichen Schrieb bekommen. Soweit ich weiss, haben die sogar recht.
So ein Sch…
Wer gegenteiliges hört, auch ich hasse es Steuern zu zahlen
Michael
Was meint Ihr ?
Wo sind die Spezialisten ?
Was soll ich tun ?
Auch ich weiß nicht alles, deshalb…
…fragt doch die Spezialisten Steuerberater oder Lohnsteuerehilfevereine!
Dies kostet zwar ein paar Mark, doch bei einer GrErwerSt von
3,5% aus dem Kaufpreis sind diese paar Mark ein Tröpfchen auf
den heißen Stein!
Viele Grüße
Heinz
Hallo Leute,
habe eine ETW gekauft. Nun auch die REchnung vom Finanzamt
über die höhe der Grunderwerbsteuer erhalten.
Von einem Bekannten habe ich nun gehört, dass man dagegen
einspruch einlegen kann. Hier das schreiben im Wortlaut:
gegen die o.a. Bescheide lege ich hiermit Einspruch ein.
Ich beantrage die Freistellung von der Grunderwerbsteuer für
das erworbene Grundstück, weil es nach Auffassung des BVerfG
vom 22.06.1995, Az: 2 BVL 37/91, BStBl 95 II S. 655 zum
sogenannten Gebrauchsvermögen gehört und hierfür keine
Grunderwerbsteuer erho-ben werden darf.
Hierzu verweise ich auf den Vorlagebeschluss des FG
Niedersachsen vom 28.05.1997, Az: III 90/91 und auf die
Verfügung der OFD Hannover vom 22.07.1997, Az: S 4500–169–StH
563/ S 4500–153–StO 331 in dieser Angelegenheit.
Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens nach § 363 (2) AO, bis
über die anhängige Verfas-sungsbeschwerde beim BVerfG
entschieden ist.
Vom Ergebnis meines Antrages bitte ich Sie, mir durch
Zustellung des Änderungsbescheides in Kenntnis zu setzen.
Dieses Schreiben habe ich nun auch an das Finanzamt geschickt,
jedoch auch fristgerecht die Grunderwerbsteuer einbezahlt.
Vorgestern kam die Antwort zu meinem Einspruch:
mit o.g. Schreiben legen Sie gegen die
Grunderwerbsteuerbescheide vom … Einspruch ein mit der
Begründung, dass Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der
Grunderwerbsteuer anhängig seien.
Hierzu ist folgendes zu beachten:
Zu dieser verfassungsrechtlichen Streitfrage waren unter den
Aktenzeichen 1 BvL 24/97 und BvL14/98 Vorlagebeschlüsse des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.1997 und 18.08.1998
beim Bundesverfassungsgerichtes anhängig.
Die Vorlagebeschlüsse des Niedersächs. Finanzgerichts wurden
vom Bundesverfassungsgerichtes mit Beschlüssen vom 05.05.1998-
1 BvL 24/97 und 08.01.99 - 1 BvL 14/98 als unzulässig
verworfen.
Weitere Verfahren zu dieser Streitfrage sind derzeit nicht
anhängig. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer.
Ich bedaure, Ihrem Rechtsbehelfsantrag nicht entsprechen zu
können und bitte Sie, die Erfolgsaussichten Ihres Einsprichs
zu überdenken und diesen zurückzunehmen.
Was meint Ihr ?
Wo sind die Spezialisten ?
Was soll ich tun ?
Nein, wir wurde erst empfohlen, den Einspruch zurückzuziehen, weil kein Verfahren anhängig wäre.
Dann habe ich Aktenzeichen und Quellangaben ans Finanzamt gesandt und ca. 3 Monate nix gehört, dann kam eine Ablehnung (3 Seiten !) mit leider korrekter Begründung.
C´est la vie.
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
habe ich nun auch die Begründung für die Ablehnung gelesen.
Werde wohl meinen Einspruch zurückziehen müssen.
Trotzdem Danke an alle.
Gruß
Robert
Nein, wir wurde erst empfohlen, den Einspruch zurückzuziehen,
weil kein Verfahren anhängig wäre.
Dann habe ich Aktenzeichen und Quellangaben ans Finanzamt
gesandt und ca. 3 Monate nix gehört, dann kam eine Ablehnung
(3 Seiten !) mit leider korrekter Begründung.
95% sind in Ordnung, nur der Rest
findet nur deshalb in jeder Suppe ein Haar, weil er so
lange davor sitzt und den Kopf schüttelt, bis eines
hineinfällt… ))))))
denn der Kerl hier macht ständig Werbung!!
Also gut, die Nennung der Adresse war Werbung - löschen!
Aber ansonsten kommt unter meine Artikel mein
Name und die Bürobezeichnung, damit erkennbar ist, daß
ein Experte schreibt (der auch zugeben kann, daß mal
etwas nicht weiß!).
Es ist noch nicht jedem Nutzer bekannt, daß man nur auf
den Namen des Artikelschreibers klicken muß, und dann seine
Visitenkarte sehen kann.