Ist die Kaution für Nebenkostennachzahlungen

Hallo,

vor 8 Monaten bin ich aus einer Mietwohnung ausgezogen. Im Übergabeprotokoll hat der Vermieter diverse Mängel aufgenommen, denen ich aber schriftlich widersprochen habe. Seit dem habe ich nichts mehr von meinem Vermieter gehört. Zwischenzeitlich habe ich den Vermieter mehrfach schriftlich um Auszahlung der Kaution gebeten, habe aber niemals in irgendeiner Form eine Reaktion darauf erhalten. Nun habe ich noch eine Nebenkostennachzahlung bekommen.
Eine Verrechnung der Nachzahlung mit der Kaution lehnt der Vermieter mit den Worten ab:" Eine Verrechnung der Nachzahlung mit der Kaution ist nicht möglich". Er droht mit Klage sollte ich die Nachzahlung nicht fristgemäß auf sein Konto überweisen. Auch jetzt ignoriert er jegliche Nachfrage nach Auszahlung meiner Kaution.

Meine Fragen:

  1. Sind Nebenkostennachzahlungen wirklich nicht mit der Kaution verrechenbar

  2. In welcher Zeit muss der Vermieter seine Schadensersatzforderungen aufgrund der Mängelliste geltend machen

  3. Wie lange kann er die Kaution zurückbehalten.

Hallo Tommy,

Die Kaution gilt gesetzlich als Rückhalt für nicht gezahlte Miete (netto-kalt) und für Beseitigung von Mängeln / Schäden nach Auszug.

Die Praxis zeigt allerdings immer mehr, daß von der Kaution ein Betrag X (X= € 100,00 - € 200,00) einbehalten wird zur Abdeckung der Nebenkostenabrechnung im Auszugsjahr.

(Auszug 2010 - Nebenkostenabrechnung 2010 muß bis zum 31.12.2011 in Deinem Briefkasten sein - ergo: dieser „Nebenkostenabrechnungseinbehalt“ kann ggf. erst 2012 verrechnet werden.)

Bedenke: jede Nebenkostenabrechnung wird erst NACH Prüfung durch Mieter / Bevollmächtigten fällig.

Wenn ich richtig lese, bist Du Ende 2010 ausgezogen und hast Deine Nebenkostenabrechnung 2010 schon erhalten. Laß’ diese von einem Fachmann prüfen (örtlicher Mieterverein). Dann hast Du Klarheit, ob Abrechnung richtig ist oder nicht. Je eher Du prüfst / prüfen läßt, desto schneller hast Du konkrete Zahlen.

Wenn für Dich eine (korrekte) Nachzahlung herauskommt, dann kannst Du selbstverständlich mit der Kaution verrechnen und brauchst keinen Cent überweisen.

Wenn Dein Vermieter Dir „anbietet“, Dich zuverklagen: billiger kannst Du nicht zu Deinem Recht kommen! Er trägt die Kosten und Du hast den Nachweis, daß Du (vergeblich) versucht hast, Kontakt aufzunehmen.

Zu den Mängeln:
wenn es berechtigte Mängel gibt, muß er Dir die Möglichkeit geben, sie zu beheben. Dazu kann er Dir eine Frist setzen. Wenn Du die Mängel binnen dieser Frist nicht behebst, kann er sie selbst beheben (lassen) und den Rechnungsbetrag von Deiner Kaution abziehen.

Frist:
er kann die Kaution solange zurückbehalten, bis die strittigen Punkte „Nebenkostennachzahlung“ und „Mängelbeseitigung“ beseitigt sind.

Bemerke: die Verzinsung der Kaution (und deren Teilbeträge nach Abzügen NK + Mängel) läuft weiter!

*winke - philine