Hallo,
Während der Probezeit werden oft kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden (mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 III BGB)).
Da du ja wahrscheinlich bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitest kann es sein, daß du einem Tarifvertrag (BZA, IGZ, AMP) unterliegst. Im Vertrag müsste es einen Absatz „Kündigung“ geben. Entweder die tariflichen Fristen gelten (z.B. 1 Tag innerhalb der ersten 2 Wochen, 1 Woche bis zum Ende von drei Monaten, usw.) oder die gesetzliche Kündigungsfrist (s.o.).
Ausschlaggebend für die Berechnung der Frist, ist wann dir die Kündigung zugestellt wurde (nicht, wann du sie aus dem Briefkasten genommen hast). Wurde dir also mit einer Frist von 1 Woche am 1.2. gekündigt, Zugang 2.2., dann ist eine Kündigung mit 1 Woche Frist rechtens.
Grüße, Brewster