Ist die Person noch Unterstützungsberechtigt ?

Hallo,

eine Frau ist alleinerziehend mit einem Kind ( 10 Jahre ). Der Unterhalt fürs Kind kommt vom Amt ( Vater arbeitslos, nix zu holen ). Zusätzlich bekommt sie monatlich noch Unterstützung ( Ihr Gehalt reicht nicht zum Leben. Bekommt Mietzuschuß und teilweiße auch Kosten fürs Kind erstattet ).

Nun zieht diese Person mit ihrem Freund zusammen ( gemeinsame Mietwohnung ). Die Frau zahlt offiziell die Hälfte der Miete ( Kontoüberweisung auf das Konto des Freundes ). Der Freund wiederrum zahlt von seinem Konto die gesamte Miete inkl. NK an die Vermieter.

Der Freund hat einen sehr hohen Verdienst im Monat vorzuweisen ( kann locker alle ernähren).

Wie ist das jetzt wenn die Frau unterstützung fürs Kind benötigt ? Z.B. Kosten für Zahnarzt, Schule, usw. Kann Sie diese weiterhin vom Amt bekommen ? Ihr Gehalt reicht, wie bisher auch, nicht um sämtliche Kosten zu decken ( natürlich übernimmt ihr Freund im Monat alle Kosten, aber sie zahlt ja die Hälfte der Miete an ihn und hat dann nicht mehr viel übrig im Monat ).

Oder muss am Ende ihr neuer Freund einspringen der im Prinzip gar nichts mit dem Kind zu tun hat ? Den der leibliche Vater hat ja weiterhin kein Geld zur Verfügung um sein Kind zu unterstützen.

Wer weiss was ?

LG

Hallo

Die Frau sollte einen Untermietvertrag mit ihm abschließen. Da muss zwar der Vermieter gefragt werden, aber da die Frau ja sowieso da wohnt, wird er wohl nichts dagegen haben.

Im ersten Jahr wäre sie auf jeden Fall unterstützungsberechtigt. Wenn sie selber keine Unterstützung mehr will, dann könnte sie meines Wissens für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Einfachste wäre, wenn sie eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen würde, die würden sich dann um sowas kümmern und wüssten wohl auch, was geht und was nicht geht.

Viele Grüße

hallo,

es wäre schon nützlich, mal die genaue Grundlage der Unterstützungsleistungen zu nennen.

Bekommt sie für das Kind zB Unterhaltsvorschuß, so ist die Leistung unabhängig vom eigenen einkommen bzw. dem Einkommen eines evtl. neuen Lebenspartners.

&Tschüß
Wolfgang

Das Kind (und nicht die Mutter) ist Anspruchsinhaber der Unterhaltsleistungen Dieser Anspruch richtet sich gegen die eingetragenen und unterhaltspflichtigen Eltern. Die UVG-Leistungen treten an Stelle der Unterhaltsleistungen des unterhaltsverpflichteten Vaters.
Mit Dir haBen die Unterhaltsansprüche des Kindes nichts zu tun.
Allerdings kann sich das Zusammenleben der Mutter mit Dir auf deren anrechenbares Einkommen (bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind) auswirken.
Dürfte aber nicht ganz weltbewegend sein.
LG
Amokoma1