Lieber Experte,
ich habe mich unter erheblichem Alkoholeinfluss von ca 3Promille wegen des Straftatbestandes der Körperverletzung selber angezeigt. Kann ich dies aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit zurückziehen?
Lieber Experte,
ich habe mich unter erheblichem Alkoholeinfluss von ca 3Promille wegen des Straftatbestandes der Körperverletzung selber angezeigt. Kann ich dies aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit zurückziehen?
Hallo,
das ist nicht so einfach zubeantworten, denn es hängt von vielen Faktoren ab.
Sehr geehretr Herr Gebauer,
meine Freundin(ehemalige Freundin) ist psychisch krank, Sie hat schwere disoziale Persönlichkeitsstörungen. Aufgrund ihres Verhaltens hat sie mich so beeinflusst das mir vor drei Wochen die Sicherung durchgeknallt ist und ich sie an den Haaren gepackt habe und ihr dreimal mit dem Knie in den Bauch getreten habe. Desweiteren habe ich ihr Haare ausgerissen uns sie blutete leicht am Kopf.Schwere Verletzungen hat sie nicht davongetragen. Ich liebe diese Frau aber muss mich aufgrund ihrer Störungen von ihr lösen. Ich will das ihr geholfen wird. Doch nach meiner voreiligen Selbstbezichtigung wurde mir durch rechtliche Beratung mitgeteilt: „man könne keine therapeutische Betreung für jemanden erzwingen“. Diese war jedoch das Ziel welches ich mit meiner Anzeige gegen mich erreichen wollte. Sie benötigt wirklich dringend Hilfe und meiner Liebe wegen wollte ich dieses unbedingt erreichen. Doch ich möchte ihr nach reiflicher Überlegung die Strapazen dieses Rechtsweges ersparen. Ich möchte ihr nicht noch größere Lasten aufbürden als sie ohnehin schon zu tragen hat.
Mit freundlichen Grüßen - halore01
Hallo,
gute Frage. Aber in diesem Fall ist es nicht erheblich wer die Anzeige erstattet hat, sondern das sie erstattet wurde.
Grundsätzlich kann bei einer einfachen KV der Geschädigte die Anzeige zurück ziehen. Wenn es sich um eine Gef. KV oder Schwere KV handelt allerdings nicht.
In ihrem Fall sind sie ja der Beschuldigte und können die Anzeige natürlich nicht zurückziehen. Es gibt aber noch den Straftatbestand des Vollrausches. Da können sie gerne mal googeln danach.
Gruß
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Hallo,
eine Anzeige ist im Grunde nichts weiter als die Information der Polizei oder Staatsanwaltschaft (StA) darüber, dass eine Straftat begangen wurde.
Die StA muss, wenn sie von einer Straftat erfährt (egal auf welchem Weg), grundsätzlich ein Strafverfahren einleiten.
Erstattet man also Strafanzeige und ist anhand dessen für Polizei oder StA der Verdacht einer Straftat ableitbar, hat der Anzeiger keine Kontrolle mehr darüber. Eine Rücknahme hätte daher grundsätzlich keine Wirkung.
In ihrem Fall sind Sie jedoch selbst auch Täter (bzw. vor einer Verurteilung Tatverdächtiger). Ein Tatverdächtiger oder Beschuldigter hat man grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht. Man muss also vor Polizei/StA oder Gericht nicht aussagen, kann eine bei Polizei oder STA gemachte Aussage sogar zurückziehen. Das letztegenannte wäre in Ihrem Fall denkbar. Die Aussagen, die sie bei Anzeigeerstattung gemacht haben, können Sie daher nachträglich verweigern, die Aussage selbst darf dann im Strafverfahren nicht verwertet werden. Das hindert jedoch die Polizei oder StA nicht daran, das Opfer, mögliche Zeugen, etc. zu befragen und diese Aussagen zu verwerten.
Ich hoffe das hat etwas geholfen.
Grüße!
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Die Anzeige ist irrelevant. Wichtig ist, ob nachgewiesen wird, dass Du eine Körperverletzung begangen hast. Deine Anzeige kannst Du jederzeit zurückziehen, deine Angaben werden aber dennoch verwertet