Ist die Sachmangelhaftung Preis oder Objekt gebund

Ich habe vor nichtmal einem Jahr eine Elektrische Bodenfräse bei einer großen Bauhauskette gekauft. Das Gerät war wegen einem Sortimentwechsel von 89 auf 20 Euro reduziert ,war aber ein neu Gerät inkl Gewährleistung.
Jetzt ist das Gerät kaputt und ich wollte ein (wohlgemerkt baugleiches) Austauschgerät.
Da das alte Gerät ja aus dem Sortiement geflogen ist (altes Gerät= Einhell EBH750) dachte ich mir steht mir ein vergleichbares (in dem Fall Bauartgleiches Pattfield E-EBH750) Gerät mit gleichen Leistungswerten zu. Der Baumarkt sagte mir jetzt aber das ich kein Austauschgerät bekomme weil Sie davon keins mehr haben (Sortimentwechsel) und wenn ich das bauartgeleiche haben will soll ich den vollen Preis abzüglich der 20 Euro bezahlen.

Das zur Vorgeschichte, jetzt meine Frage:
Ist die Sachmangelhaftung Preis oder Objekt gebunden ?

Die Sachmangelhaftung gibt nicht das Recht den Umtausch zu verlangen. Man kann auf Nachbesserung (Reparatur) bestehen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. D.h. Geld zurück.

Hallo,
erstmal danke für die Antwort.
Also verstehe ich http://bundesrecht.juris.de/bgb/__439.html den ersten Absatz falsch ?

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels ODER die Lieferung einer mangelfreien Sache VERLANGEN.

Die Sachmangelhaftung gibt nicht das Recht den Umtausch zu verlangen. Man kann auf Nachbesserung (Reparatur) bestehen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. D.h. Geld zurück.

Hallo,

vorab: Die Gewährleistung bezieht sich selbstverständlich auf die gekaufte Sache. Aber: Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Zurück zum konkreten Fall: Einen Anspruch im Rahmen der Gewährleistung sehe ich nicht, denn der Beweis wäre kaum zu erbringen. Der Verkäufer handelt also entweder aus Kulanz oder es besteht eine Garantie. Im Fall der Kulanz würde ich sagen „lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“, denn das wäre alles freiwillig und entgegenkommen. Im Fall der Garantie müsste man einfach mal in die Bedingungen schauen.

Gruß

S.J.

Hallo,
ich kenne es nur aus dem Automobilverkauf. Da kannst Du Nachbesserung verlangen und nach mehreren gescheiterten Versuchen vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Umtausch ist nicht vorgesehen und kann auch auf dem Klageweg nicht erreicht werden.

hallo,
natürlich ist es preisgebunden. im übrigen ist es sehr großzügig, wenn der baumarkt den vollen kaufpreis anrechnet. grundsätzlich hat der verkäufer ein recht auf nachbesserung und wenn das teil getauscht werden muss, darf der verkäufer eine nutzung gegenrechnen.
gruß
candy**66