Ist die Vorläufigkeitserklärung im Verlustvortrag einer Zweitausbildung rechtmäßig?

Angenommen in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags besteht eine Vorläufigkeitserklärung mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. Sept. 2010 (III R 39/08-, BStBl 2011 II S. 11) und §9 Abs. 6 EStG (vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Wrebungskosten oder Betriebsausgaben).
Weiterhin seien die Ausgaben im Rahmen eines Masterstudiums nach abgeschlossenen Bachelorstudium entstanden. Nach §9 Abs. 6 EStG sollten keine Probleme bestehen, die vorhandenen Kosten als Werbungskosten ohne Vorläufigkeitsvermerk (!) zu bezeichnen. Oder liege ich da falsch?
Sollte ein Einspruch eingelegt werden, da sich das Urteil auf die Frage der Verfassungskonformität im Hinblick auf ein Erststudium bezieht? Ist die Vorläufigkeit rechtens?

Vielen Dank!

Wenn du einen Verlust festgestellt bekommst, dann hast du doch auch Werbungskosten bekommen, alles paletti. Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich auf die Erstausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben anerkannt werden und deswegen der Höhe nach begrenzt und nicht votragsfähig sind.