Hallo
Ein Anwalt hat eine Aussetzung der Vollziehung einer Steuerschuld (eigenheimzulage, die Richtigkeit dieser Rückforderung wird in einem gesonderten Verfahren geklärt)
Nun wurde der Mandant aber trotzdem angemahnt und ihm wurde mit der sofortigen Vollstreckung gedroht (Kontopfändung ect.)
Da sich der Antrag auf Aussetzung somit erledigt, da bis zu entscheidung sowieso Vollstreckung droht hat der Mandant den Antrag zurückgezogen!
So nun erhält der Mandant eine Rechnung vom Anwalt
Streitwert 5250 euro
Verfahrensgebühr 1,6 Paragraph 2,13 RVG Nr 3200
Das sind plus Postpauschale und Ust 667,35 Euro!
Der Mandant hat gelesen das diese Nummer im Berufungsverfahren gilt,
Ist das dann hier richtig?
Und ist der Satz von 1,6 richtig?
Der Mandant möchte die Rechnung beanstanden, möchte dies aber genau begründen können!
Danke für Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
Lilamanu