Ist dies eine hauptberufliche Selbstständigkeit?

Guten Tag,

ich habe mich nun auch hier registriert, da ich auf mein Probleme leider keine hinreichenden Antworten (auch nach stundenlanger Googlesuche) finde.

Die Situation ist Folgende:
Ich bin Student an der dualen Hochschule BW. Ich habe also einen „Ausbidlungsbetrieb“ und erhalte ein monatliches Gehalt.
Seit 1.10. sind wir duale Studenten nicht mehr sozialversicherungspflichtig, sondern gelten als richtige Studenten. Ich habe daher auch eine Studentenversicherung bei meiner gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen.

Nun betreibe ich nebenher einige Websiten - was zunächst als Hobby begann hat sich nun zu einem lukrativen Nebenverdienst entwickelt, der ungefähr doppelt so hoch ist als das Einkommen aus dem dualen Studium. Jedoch geschah die meiste Arbeit an den Websiten vor dem Studium, diese sind nun „Selbstläufer“ und benötigen nur noch 5-10 Stunden Arbeitsaufwand pro Woche.

Wie sieht es nun mit der Krankenversicherung aus? Wird dies als Nebentätigkeit angesehen und ich kann in der Studentenversicherung bleiben?
Falls NICHT, wie hoch ist der zu bezahlende Beitrag bei der Krankenversicherung?

Ich bedanke mich schon jetzt für eure Antworten…

Hallo audi_tt_88,

grundsätzlich gibt die gesetzliche Krankenversicherung direkt hier kompetent Auskunft. Ein Anruf bei der GKV und man ist informiert.
Hier die Aussagen aus einem Schreiben einer GKV:
Wenn Sie während Ihres Studiums als so genannter Werkstudent beschäftigt sind, ist diese Tätigkeit
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit.

Was ist ein Werkstudent?
Werkstudenten sind alle, die als ordentlich studierende
einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben und währenddessen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Ordentlich Studierende sind Personen, die für ein Studium an einer in-oder ausländischen Hoch-oder
Fachhochschule immatrikuliert sind. Personen, die ein
Studium an einer staatlich anerkannten Fachschule oder anderen Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Techniker-und Meisterschulen) belegen, gelten ebenfalls als ordentlich Studierende. Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum, der zwischen der Einschreibung als Student (Immatrikulation) und der Exmatrikulation oder der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung liegt.
Doktoranden und Promotionsstudenten gelten nicht als
Werkstudenten, da bei ihnen das Studium lediglich der wissenschaftlichen Qualifikation nach Studienabschluss dient.

Vollzeitstudium
Für die Versicherungs-und Beitragsfreiheit ist ein Vollzeitstudium erforderlich. Studenten der Fernuniversität Hagen müssen zusätzlich nachweisen, dass das Fernstudium tatsächlich auch als Vollzeitstudium ausgeübt wird. Teilnehmer an Studienkollegs und Gasthörer gelten nicht als Studierende.

Voraussetzungen
Das Studium muss Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten darstellen und die Beschäftigung von untergeordneter Bedeutung sein. Dieser Grundsatz ist -unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts -erfüllt, wenn
• im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche
gearbeitet wird. In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.
• mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend-und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Die Beschäftigung muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben.
• zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet.

Wann besteht Rentenversicherungsfreiheit?
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit
nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Dies ist der Fall, wenn
• das Entgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt (so
genannter Minijob ) oder
• die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als
zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet
ist.
Wenn Sie einen so genannten Minijob ausüben, zahlt
Ihr Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für Sie.

Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit
Auch hier gelten die Voraussetzungen wie bei der Werkstudentenregelung. Das heißt, die Tätigkeit muss
von untergeordneter Bedeutung sein. So dürfen Sie
zum Beispiel keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Erfüllt die Tätigkeit diese Kriterien nur teilweise, beraten wir Sie gerne über die weitere Versicherung.

Familienversicherung:
Einkommensgrenzen beachten
Je nach Höhe des Einkommens kann eine bisher bestehende
Familienversicherung entfallen.
Wer ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 365 Euro hat, kann nicht mehr familienversichert sein. Für geringfügig Beschäftigte, die einem so genannten Minijob nachgehen, beträgt die Grenze 400 Euro. Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, aber zum Beispiel auch Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Wird die Einkommensgrenze länger als zwei Monate
innerhalb eines Jahres überschritten, endet die Familienversicherung.
Sie werden dann in der Regel als Student selbst beitragszahlendes Mitglied.

Soweit aus dem Schreiben einer GKV. Der Beitrag, wenn eine Beitragspflicht besteht, dürfte sich auch ´knapp 150 € belaufen.

Ich hoffe, die Info hat geholfen.

Hallo,

grundsätzlich sind drei Formen der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende möglich:
die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung und die freiwillige Krankenversicherung.
Nähere Erläuterungen http://www.unilife.de/bund/rd/32649.htm

Vorsicht: Bei der freiwilligen Versicherung ist das gesamte Einkommen für die Beitragshöhe entscheidend. Hier können Nachzahlungen eingefordert werden.

Ich hoffe ich konnte helfen.

:Guten Tag,

ich habe mich nun auch hier registriert, da ich auf mein
Probleme leider keine hinreichenden Antworten (auch nach
stundenlanger Googlesuche) finde.

Die Situation ist Folgende:
Ich bin Student an der dualen Hochschule BW. Ich habe also
einen „Ausbidlungsbetrieb“ und erhalte ein monatliches Gehalt.
Seit 1.10. sind wir duale Studenten nicht mehr
sozialversicherungspflichtig, sondern gelten als richtige
Studenten. Ich habe daher auch eine Studentenversicherung bei
meiner gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen.

Nun betreibe ich nebenher einige Websiten - was zunächst als
Hobby begann hat sich nun zu einem lukrativen Nebenverdienst
entwickelt, der ungefähr doppelt so hoch ist als das Einkommen
aus dem dualen Studium. Jedoch geschah die meiste Arbeit an
den Websiten vor dem Studium, diese sind nun „Selbstläufer“
und benötigen nur noch 5-10 Stunden Arbeitsaufwand pro Woche.

Wie sieht es nun mit der Krankenversicherung aus? Wird dies
als Nebentätigkeit angesehen und ich kann in der
Studentenversicherung bleiben?
Falls NICHT, wie hoch ist der zu bezahlende Beitrag bei der
Krankenversicherung?

Ich bedanke mich schon jetzt für eure Antworten…

Hallo Uwe,

danke für deine Info. Verstehe ich das dann so richtig, dass das Kriterium, ob meine SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT neben dem dualen Studium als NEBENTÄTIGKEIT angesehen wird, ausschließlich die eingesetzten Zeit und den Arbeitsaufwand betrifft und der Verdienst dabei unrelevant ist? Mein Problem - höherer Verdienst mit der Nebentätigkeit als mit dem dualen Studium = wird die Tätigkeit dann noch als „Nebentätigkeit“ angesehen?

Hallo audi_tt_88

Leider kann ich dir da nicht weiterhelfen.

Levitron
www.Kopisoft.de

Hallo audi,

ja, so verstehe ich das auch. Allerdings gilt das nicht für die Rentenversicherungspflicht.
Ich würde allerdings mal bei der GKV anrufen und mit denen telefonieren. Es passiert ja deswegen kein Unglück. Falls Du Bedenken wegen Deiner GKV hast wegen Kontrollen oder ähnlichem, dann ruf doch einfach bei einer anderen GKV an und melde Dich dort als Interessent für eine Neuanmeldung wegen Wegfall der Familienversicherung. Die GKVs sind zur Beratung verpflichtet und machen das in der Regel auch sehr ordentlich.

Ich denke,der Hauptstatus ist Student,der Rest ist dann wohl eher Nebenbei.Man redet von einem hauptberuflichen Gewerbe,sobald dies in Vollzeit ausgeübt wird,was in diesem Fall,denke ich nicht zutrifft

sorry da hab ich absolut keine Ahnung. Ich glaube es hängt davon ab wieviel du verdienst. Um Studentisch versichert zu sein darfst du glaub ich max. 20 Wochensstd arbeiten und einen gewissen Verdienst nicht überschreiten. Aber wie das bei einem Dualen Studium ist keine AHnung…

Hallo,
ich weiss es nicht.
Sagen wir mal so:

  • Sie sind Student und haben eine Krankenversicherung
  • Sie haben ein Nebenverdienst (wie hoch geht erstmal Niemand an)
    Fragen Sie Ihre Krankenversiucherung (schriftlich) ob es ein Problem darstellt dass Sie eine Nebentaetigkeit haben.
    Dann sehen Sie erstmal die Antwort.
    (Niemand wird Sie dann vorwerfen Sie haetten es verheimlicht bzw. die Krankenkasse kann dann nicht sagen sie haette nix gewusst… falls doch eine Krankheit eintritt).
    Gruss,
    Pascal

Hallo,
In wie fern werden die seiten betrieben??
Laufen die als eingetragende firma??
Ich denke das du für ein nebenerwerb als selbständiger nicht über den 17oooeuro satz kommen solltest. alles was darüber hinaus läuft sollte wider sozialversichungs pflichtig sein. ich würde einfachmal beim gewerbeamt anrufen und den den fall ohne namen schildern die werden dir dann schon mal fundiert sagen können wie das läuft.

Hallo und guten Tag,

ich habe mit großem Interesse Ihre Ausführungen ge-
lesen!

Gern möchte ich Ihnen eine funderte Rückantwort senden,
dazu benötige ich von Ihnen noch folgende Informationen

Bitte teilen Sie mir mit, seit wann Sie ein Gewerbe
bezueglich Ihres Nebenjobs angemeldet haben. Handelt
es sich dabei um eine Kleingewerbe das Sie beantragt
haben? Ein Kleingewerbe meldet man in der Regel an
wenn die Einkuenfte gering sind…und der Zeitaufwand
den Hauptjob in Stunden nicht uebersteigt. Also bitte
nachsehen welches Gewerbe haben Sie ?

Fuehren Sie eine Einkommensstuererklaerung beim Finanzamt einmal jaehrlich durch ?

Bitte um Ihre Beantwortung ibn Kuerze.

Vielen Dank

Gruss

Hallo ,

ich habe Ihnen bereits einmal geantwortet…indem
ich Ihne Fragen zu steuerlichen Gesichtspunkten ge-
stellt habe…dessen Beantwortung ich gern entgegen
sehe.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht, ist Ihre persönliche
Situation wie folgt zu beurteilen

Sie haben als Werksstudent…einen Arbeitsvertrag
mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen…und damit gereifen
die Bedingungen die fuer Studenten in diesem Fall gelten.

D.h. so wie Sie es geschildert haben…gabe es eine
Aenderung ab dem 01.10.2010 die besagt, dass Sie
keine Abgaben mehr zur Sozialversicherung leisten
mussten.

Daraufhin haben Sie sich freiwillig bei Ihrer
Krankenkasse als „normaler Student“ versichert
und zahlen einen „kleinen Monatsbeitrag“:

Jetzt geht es im eigentlichen,um die Frage
wie Ihre Krankenkasse…die Nebeneinkuenfte
aus Ihrer Taetigkeit…Website…betrachtet.
Ob diese Einkuenfte der Sozialversicherung
unterliegen!

Meines Erachtens ist hier im wesentlichen
das Arbeitsverhaeltnis zu betrachten…

ich nenne Ihnen ein Beispiel:

Ein Handwerker beginnt ab dem 01.01.2011 eine
Taetigkeit in einer Betrieb. Dieser Betrieb
meldet den Mitarbeiter an und daraufhin werden
Beitraege zur Sozialversicherung, als auch
steuerliche Abgaben ermittelt und abgefuert
durch den Arbeitgeber.

Dieser Handwerker hat einen Arbeitsvertrag und
die Krankenkasse bekommt lediglich…aus diesem
Arbeitsverhaeltnis heraus…Ihre Beitraege,

nicht aber aus Einkuenften die der Beschaeftigte
aus einem evtl. Nebenerwerb erwirtschaftet.

So und nun zu Ihrem Fall…Sie sind ebenfalls
ein Arbeitnehmer in einem Betrieb…aus arbeits-
rechtlicher Sicht heraus. Zwar haben Sie den
Status, dass Sie Werksstudent sind, aber dies
berechtigt die Krankenkasse nicht…Sei anders
zu behandeln.

Sie haben also Glueck gehabt…!

Ich verweise aber bis hierhin darauf, dass ich
noch keine abschliessende Antwort leiste, da
ich mich bei einer bzw. meiner Krankenkasse
in diesem speziellen Fall kundig machen werde.

Sie erhalten von mir dann umgehend Nachricht.

Frdl. Gruesse

Auskunft bekommst Du beim Finanzamt, um „welche“ Tätigkeit es sich bei Dir handelt.
Im übrigen, frage doch bei Deiner „Studenten-Krankenversicherung“ nach, ob Du dort Weiterversichert bist.
Zum Versicherungsbeitrag, der richtet sich nach sehr verschiedenen Kreterien. ZB ALTER, GEWICHT, VORERKRANKUNGEN, UND nach dem Leistungsumpfang. Und den Selbstbehalt.
NOCH FRAGEN ???

Hallo,

ich abe wie v ersprochen die Anfrage konkret an meine
bestehende Krankenkasse gestellt…und um Beantwortung
gebeten. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da
die Sachbearbeiterin mir am Telefon mitteilte, dass
Sie die Frage auch nicht aus dem Handgelenk beantworten
könne, sondern dass Sie die Frage an die Hauptgeschaeftsstelle richtet/weiterleitet.

Also, muessen wir noch ein bischen Geduld haben aber ich denke, dass die Antowort duch die Krankenkasse
fundiert ist und Ihnen weiterhilft.

Gruss

leider bin ich da nicht mehr up-to-date - also bitte Vorsicht.

  • du bist als Student versicherungspflichtig, als BA-Student mit Arbeitgeber bist du auch nicht wirklich im Verdacht, nur noch pro forma eingeschrieben zu sein, insofern würde ich an deiner Stelel gar nichts machen. Falls die KK dich fragen sollte, ob du zusätzlich selbstständig erwerbstätig bist, müsstest du allenfalls den Gewinn angeben, nicht den Umsatz. Im Zweifelsfall deinen EST-bescheid vorlegen. Ist aber eher unwahrscheindlich, und ich würde mich auch gegen eione Beitragserhebung darauf wehren.

  • als versicherungspflichtiger Student wirst du einkommensunabhängig eingestuft.

  • du könntest bei deiner Krankenkasse fragen, wie deine Selbstständigkeit aussehen muss, damit du in der Studentischen KV bleibst, dir die Grenzaen (Arbeitszeit und Gewinn) dazu nennen lassen. Normalerweise helfen die dir da und versuchen nicht dich zum Selbsständigen zu machen. Dann könntest du dich ja auch privat versichern.

  • Irgendwann ist die Studentische KV zu Ende - ev. schon mit 25. Dann wirst du nach sdeinem Einkommen eingestuft. Da wäre es wieder wichtig, mit der KK auszuhandeln dass du zum Mindestsatz eingestuft wirst - ist je nach KK unterschiedlich.

Gruess

Jus18

Hallo,
diese Antwort ist völlig unverbindlich und stellt keine rechtsverbindliche Beratung dar.

Ich würde es als hauptberufliche selbständigkeit sehen, da auch eine Gewinnabsicht zu erkennen ist. Es ist jetzt unerheblich, ob die Hauptarbeit vorher, solange du nicht eine gewisse Wochenarbeitszeit überschreitest, oder jetzt evtl. über die Höchstgrenze des Zuverdienstes zu leben, bzw. reagieren hast.

Bitte setze dich umgehend mit deiner Krankenversicherung in Verbindung und frage dort verbindlich nach. Dort bekommst du garantiert die für dich zutreffende Antwort. Wie dein zukünftiger Versicherungsbeitrag sein wird, erfährst du auch bei deiner Versicherung.
Ich hoffe, dir etwas geholfen zu haben.
Guten Rutsch ins Neue Jahr.
MfG S

Hallo auch!

So wie ich das sehe, musst Du für diesen Bereich ein Gewerbe anmelden. Die Einnahmen aus dem Gewerbe sind zu versteuern. Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind. Um Klarheit zu erhalten, rufe eine eine gesetzliche Kasse Deiner Wahl an und frag direkt nach.

Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.

Grüße
CKH

hallo audi_tt88,

sorry, bei sozialversicherungsrecht ist meine grenze erreicht. da kenn ich mich nicht aus. frag doch mal bei einer kk nach, bei der du nicht versichert bist…

grüsse, maxxler71

hallo und guten tag,
habe bis heute leider noch keine rueckantwort meiner
krankenkasse erhalten…
es dauert halt noch bis die sachbearbeiterin mir den
fall beantwortet
gruss