Hallo audi_tt_88,
grundsätzlich gibt die gesetzliche Krankenversicherung direkt hier kompetent Auskunft. Ein Anruf bei der GKV und man ist informiert.
Hier die Aussagen aus einem Schreiben einer GKV:
Wenn Sie während Ihres Studiums als so genannter Werkstudent beschäftigt sind, ist diese Tätigkeit
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit.
Was ist ein Werkstudent?
Werkstudenten sind alle, die als ordentlich studierende
einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben und währenddessen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Ordentlich Studierende sind Personen, die für ein Studium an einer in-oder ausländischen Hoch-oder
Fachhochschule immatrikuliert sind. Personen, die ein
Studium an einer staatlich anerkannten Fachschule oder anderen Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Techniker-und Meisterschulen) belegen, gelten ebenfalls als ordentlich Studierende. Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum, der zwischen der Einschreibung als Student (Immatrikulation) und der Exmatrikulation oder der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung liegt.
Doktoranden und Promotionsstudenten gelten nicht als
Werkstudenten, da bei ihnen das Studium lediglich der wissenschaftlichen Qualifikation nach Studienabschluss dient.
Vollzeitstudium
Für die Versicherungs-und Beitragsfreiheit ist ein Vollzeitstudium erforderlich. Studenten der Fernuniversität Hagen müssen zusätzlich nachweisen, dass das Fernstudium tatsächlich auch als Vollzeitstudium ausgeübt wird. Teilnehmer an Studienkollegs und Gasthörer gelten nicht als Studierende.
Voraussetzungen
Das Studium muss Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten darstellen und die Beschäftigung von untergeordneter Bedeutung sein. Dieser Grundsatz ist -unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts -erfüllt, wenn
• im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche
gearbeitet wird. In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.
• mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend-und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Die Beschäftigung muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben.
• zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet.
Wann besteht Rentenversicherungsfreiheit?
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit
nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Dies ist der Fall, wenn
• das Entgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt (so
genannter Minijob ) oder
• die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als
zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet
ist.
Wenn Sie einen so genannten Minijob ausüben, zahlt
Ihr Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für Sie.
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit
Auch hier gelten die Voraussetzungen wie bei der Werkstudentenregelung. Das heißt, die Tätigkeit muss
von untergeordneter Bedeutung sein. So dürfen Sie
zum Beispiel keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Erfüllt die Tätigkeit diese Kriterien nur teilweise, beraten wir Sie gerne über die weitere Versicherung.
Familienversicherung:
Einkommensgrenzen beachten
Je nach Höhe des Einkommens kann eine bisher bestehende
Familienversicherung entfallen.
Wer ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 365 Euro hat, kann nicht mehr familienversichert sein. Für geringfügig Beschäftigte, die einem so genannten Minijob nachgehen, beträgt die Grenze 400 Euro. Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, aber zum Beispiel auch Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Wird die Einkommensgrenze länger als zwei Monate
innerhalb eines Jahres überschritten, endet die Familienversicherung.
Sie werden dann in der Regel als Student selbst beitragszahlendes Mitglied.
Soweit aus dem Schreiben einer GKV. Der Beitrag, wenn eine Beitragspflicht besteht, dürfte sich auch ´knapp 150 € belaufen.
Ich hoffe, die Info hat geholfen.