Ist dies zulässig? Was kann ich machen?

Hallo Ihr Experten,

ich habe ein Problem mit meinem Arbeitgeber. Da wir in unserer Abteilung ( ca. 3,5 Leute, der Betrieb hat insg. 30 Leute) sehr unterbesetzt sind, sind Rückstände angefallen. Unser Chef hat nun vor 2 Wochen gesagt, dass wir diesen abarbeiten müssen (Frist heute). Er hat auch gesagt, wenn wir dies nicht schaffen, müssen wir unentgeltlich kommen. Das heiß ohne Anzustempeln.
Nun heute haben wir es geschafft unseren kompletten Rückstand aufzuarbeiten.
Nun hat er gemeint, wir müssen trozudem kommen, weil noch Ablage zu machen ist.

Kann er das einfach so? Wir haben keinen Betriebsrat, somit kann ich da nicht nachfragen.

Ist dies nicht gesetzeswidrig?
Danke für eure Antworten.

Grüße Jennifer

Zulässig schon, nur muss der Chef für die Extrastunden entweder zahlen oder dass ihr diese in Form von Freizeit kompensieren könnt. Ueberstunden können fast immer verlangt werden, jedoch nicht ohne Entschädigung oder Kompensation. Es wäre gut, wenn ihr Alle zusammenhält, denn so hat der Chef keine Chance.
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

Hallo Jennifer,

eine Fristsetzung ist als Chef natürlich völlig ok. Die Konsequenzen allerdings nicht! Ich gehe davon aus, dass du einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Stundenanzahl haßt. Diese muss eingehalten werden. Als Ausnahme könnte man Umstände sehen, die „unvorhersehbar“ für deinen Arbeitgeber sind (Krankheit, Ausfälle sonstiger Art). Dies trifft in deinem Fall allerdings nicht zu. Es liegt bei Euch ja scheinlich eher an der Besetzung. „Unentgeltliches“ Arbeiten ist Schwarzarbeit und ihr geniest keinen Versicherungsschutz.

Grüße

Hallo Jennifer,

natürlich muss ein Arbeitnehmer nur den in dem Arbeitsvertrag genannten Pflichten nachkommen.
Es ist natürlich etwas frech vom Arbeitgeber, einfach vorzuschreiben, dass ihr unentgeltlich arbeiten sollt.
Da es hier eine Ausnahme zu sein scheint, sollte man lieber gute Miene zeigen und selbst mal eine Ausnahme machen.
Sollte dies aber regelmäßig der Fall sein, sollte man seinen Arbeitgeber darauf hinweisen.
Ich habe das ArbG gerade nicht zur Hand, aber Mehrarbeit und Freizeitausgleich ist gesetzlich geregelt. Aber auch wenn man mal länger arbeitet ist es nicht gleich Mehrarbeit. Aber Freizeitausgleich muss mindestens immer gewährt werden.
Allerdings solltest du einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Dort kann geregelt sein, das eine bestimmte Überstundenzahl bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten ist.
Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.
Du kannst dich auf jeden Fall immer beim Amt für Arbeitsschutz informieren, die sind dafür zuständig.
Vielleicht weiß jemand hier noch genaueres.
Viele Grüße

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Hallo Jennifer,

natürlich muss ein Arbeitnehmer nur den in dem Arbeitsvertrag genannten Pflichten nachkommen.
Es ist natürlich etwas frech vom Arbeitgeber, einfach vorzuschreiben, dass ihr unentgeltlich arbeiten sollt.
Da es hier eine Ausnahme zu sein scheint, sollte man lieber gute Miene zeigen und selbst mal eine Ausnahme machen.
Sollte dies aber regelmäßig der Fall sein, sollte man seinen Arbeitgeber darauf hinweisen.
Ich habe das ArbG gerade nicht zur Hand, aber Mehrarbeit und Freizeitausgleich ist gesetzlich geregelt. Aber auch wenn man mal länger arbeitet ist es nicht gleich Mehrarbeit. Aber Freizeitausgleich muss mindestens immer gewährt werden.
Allerdings solltest du einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Dort kann geregelt sein, das eine bestimmte Überstundenzahl bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten ist.
Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.
Du kannst dich auf jeden Fall immer beim Amt für Arbeitsschutz informieren, die sind dafür zuständig.
Vielleicht weiß jemand hier noch genaueres.
Viele Grüße

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Hallo Jennifer,

natürlich muss ein Arbeitnehmer nur den in dem Arbeitsvertrag genannten Pflichten nachkommen.
Es ist natürlich etwas frech vom Arbeitgeber, einfach vorzuschreiben, dass ihr unentgeltlich arbeiten sollt.
Da es hier eine Ausnahme zu sein scheint, sollte man lieber gute Miene zeigen und selbst mal eine Ausnahme machen.
Sollte dies aber regelmäßig der Fall sein, sollte man seinen Arbeitgeber darauf hinweisen.
Ich habe das ArbG gerade nicht zur Hand, aber Mehrarbeit und Freizeitausgleich ist gesetzlich geregelt. Aber auch wenn man mal länger arbeitet ist es nicht gleich Mehrarbeit. Aber Freizeitausgleich muss mindestens immer gewährt werden.
Allerdings solltest du einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Dort kann geregelt sein, das eine bestimmte Überstundenzahl bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten ist.
Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.
Du kannst dich auf jeden Fall immer beim Amt für Arbeitsschutz informieren, die sind dafür zuständig.
Vielleicht weiß jemand hier noch genaueres.
Viele Grüße

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Hallo Jennifer,
ich bin kein Jurist, aber wenn in Euren Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich steht, dass z.B. 5 Stunden Mehrarbeit im Monat mit dem Entgelt abgegolten sind, gibt es überhaupt keinen Grund für unentgeltliche Arbeit.
Schon wegen des Unfallversicherungsschutzes halte ich Arbeit ohne Anstempeln (wenn die Arbeitszeiten sonst durch Stempeln erfasst werden)für problematisch.

Wenn die Rückstände auf Grund dauernder Unterbesetzung angefallen sind, kann der Vorgesetzte meiner Meinung nach eigentlich nicht einmal Überstunden anordnen, auf jeden Fall aber nicht ohne Bezahlung.

Aber, und jetzt kommt das Problem: was könnt Ihr tun? Niemanden ist mit Unfrieden im Betrieb gedient, also wäre zunächst mal das Gespräch zu suchen. Wenn mit Eurem Abteilungsleiter nicht vernünftig darüber zu reden ist, bliebe noch der Weg zum Personalleiter bzw. Geschäftsinhaber.
Solltet Ihr Gewerkschaftsmitglieder sein, könnte Euch auch die Gewerkschaft noch zur Seite stehen.
Ich drücke die Daumen, dass Euer Chef sich einsichtig zeigt!

Hallo Jennifer,

zu Deinem Problem hab ich folgenden Passus gefunden:
Überstunden sind Mehrarbeit. So stellt der TVöD fest: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Das Arbeitszeitgesetz stellt fest: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Grundsatz: Wenn der betriebliche Ablauf es erfordert, darf der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis Überstunden anordnen und dem muss sich der Arbeitnehmer fügen, wenn die Ableistung der Überstunden für ihn nicht unzumutbar ist. Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz. Im Arbeitszeitgesetz ist festgeschrieben, wie viele Überstunden zulässig sind. Grundsätzlich beträgt - wie festgestellt- die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden pro Tag bzw. auf 60 Wochenstunden erhöht werden, denn auch der Samstag gilt als Werktag. Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn die Auftragslage das erfordert. Überstunden dürfen jedoch nicht zum Regelfall werden. Wenn ein Arbeitgeber mehr als 10 Stunden Arbeit täglich von seinen Beschäftigten verlangt, wäre das nur rechtmäßig, wenn ein geltender Tarifvertrag das erlaubt. Von diesen Fällen abgesehen können Überstunden verweigert werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Hierzu hab ich außerdem Urteile zweier LAG:

Vgl. LAG Mainz: Arbeitnehmer muss Überstunden detailliert aufschlüsseln

Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit nachvollziehbar aufgelistet hat (Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz - 6 Sa 799/04). Pauschale oder unklare Aufzeichnungen gehen nach der Entscheidung, die der ständigen Rechtsprechung entspricht, zu Lasten des Mitarbeiters, da er für die Überstunden beweispflichtig ist.

LAG Niedersachsen (16 Sa 100/03 - 22.08.2003)

Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Der Arbeitgeber ist sodann verpflichtet, im Rahmen der abgestuften Darlegungslast, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Erst für diesen Fall kann das Gericht feststellen, an welchen Tagen welche Stunden tatsächlich streitig sind.

Der Arbeitnehmer ist sodann beweispflichtig für die tatsächlich geleisteten Stunden (Vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.1993 in NZA 1994, 837 sowie BAG, Urteil vom 17.04.2002, Az. 5 AZR 644/00, in NZA 2002, 1340 bis 1344). Mit anderen Worten: Die Darlegung der Überstunden ist keine ganz einfache Sache.

Trotz allem:

Wenn das Arbeitsklima ansonsten ok ist und es auch sonst nicht zu diesen Mehrstunden kommt, stelle ich generell die Frage, ob man dies als AN nicht „außnahmsweise“ hinnimmt? Es sollte allerdings nicht die Regel sein! In Anbetracht der Situation: wenn der Laden boomt, ist es nur Recht, dass mehr Arbeit da ist, so bleibt wenigstens der Job gesichert.