folgender fiktiver Fall. Die fiktiven Namen sind für den Mann Tarik und für die Frau Samira.
Vor ca. 14 Jahren kam Tarik, er war zu diesem Zeitpunkt pakistanischer Staatsbürger nach Deutschland. Als er einen gesicherten Aufenthaltsstatus und die entsprechende Arbeitserlaubnis hatte, heiratete er in Pakistan vor dem „Imam“ (also NICHT vor dem Standesamt) seine Freundin Samira (ist auch pakistanische Staatsbürgerin).
Auch sie siedelt dann nach Deutschland. Beide bekommen Kinder. Beide beantragen die deutsche Staatsbürgerschaft, die sie inzwischen auch erhalten haben.
Die religiöse Heirat, ist nach Meinung von Tarik, in Pakistan rechtlich anerkannt. Beide haben diese Heirat aber in Deutschland nirgendwo eintragen lassen. Erhielten aber zur gleichen Zeit die deutsche Staatsbürgerschaft und tragen einen gemeinsamen Ehenamen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob diese Heirat auch in Deutschland gültig ist, da sich leider inzwischen die Beiden trennen wollen.
Wenn sie nämlich nicht gültig ist, muss hier - da sie ja inzwischen Deutsche sind - keine Scheidung durchgeführt werden. Die Kinder wären dann unehelich und das Sorgerecht für die Kinder wäre - bis zu einer gerichtlichen Änderung - alleine bei der Mutter.
Wo kann man die entsprechenden Vorschriften, Gesetze, zwischensaatliche Vereinbarungen o. ä. finden?
Vielleicht doch noch ein allgemeiner Hinweis aus der Rechtspraxis: sobald in solchen irgendwelche Zweifel über die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestehen, sollte man darüber eine Gerichtsentscheidung erwirken. D.h. also z.B die Scheidung beantragen oder Scheidungsklage einbringen - denn wenn die Ehe dann nicht gültig sein sollte, dann wird die halt abgewiesen, aber man hat dann eine Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe. In Österreich gibts auch die Mögilchkeit einen Feststellungsbeschluss über die Anerkennung zu erwirken, keine Ahnung ob es das in Deutschland auch gibt.
Also rechtspraktisch sollte man das dann immer erwägen, weil die Frage der Ehegültigkeit als Vorfrage immer wieder auftaucht. Außerdem kann man sich ein Bigamieverfahren ersparen, wenn man wieder heiratet.
Ohne Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles kann man sowas nicht beantworten, außerdem müsste man sich dann im pakistanischen Recht genau auskennen.
Grundsätzlich weiß ich aber: Pakistan hat für Mitglieder der anerkannten Religionsgemeinschaften keine Zivilehe. Das heißt also, dass in Pakistan die religiösen Ehen gleichzeitig die staatlich anerkannten Ehen sind. Moslems schließen also die Ehe nach muslimischem Ritus, Katholiken vor dem katholischen Pfarrer etc.
Prinzipiell gilt: eine Ehe ist hier (als Zivilehe) anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Staates der Eheschließung formgültig geschlossen wurde.
Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger/ Pakistaner durch Vorlage der Eheurkunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat und die Ehe nachgewiesen war. Die weitergehenden Anforderungen hatte die Beklagte in Anlehnung an die Praxis der Standesämter gestellt. Diese und auch Anforderungen der OLG binden das Verwaltungsgericht nicht.
Das Verwaltungsgericht setzt sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit den Formen der Eheschließung in Pakistan auseinander. Insbesondere war es in dem Fall unschädlich, dass die Eheschließung nicht registriert worden war. Denn nach - dem einschlägigen - pakistanischen Recht bedarf die Eheschließung zur Wirksamkeit weder der Schriftform noch der Registrierung. Das gilt auch für die Eheschließung zwischen einem Pakistaner und einer Ausländerin.