A. wohnt als 19jähriger noch bei seinen Eltern, ist im 2.Lehrjahr zum Koch. Die Eltern haben seit jeher fin.Probleme. A. lernt seine Freundin kennen im 50 km entfernten B., gleichzeitig beginnt seine sehr schmerzhafte Erkrankung (mehrere Bandscheibenvorfälle u.a. orthopädische Probleme). Er hält sich während des letzten Jahres überwiegend bei seiner Freundin auf, hat aber persönl. und telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Die Eltern ziehen Mitte vorigen Jahres um. A. geht davon aus, dass er auch unter der neuen Anschrift seiner Eltern mit angemeldet ist. Ist er aber nicht - und weiß nichts davon.Im November letzten Jahres erfährt er durch einen Anruf seiner Mutter davon, dass er sofort zum Amtsgericht kommen muss, es läge ein Haftbefehl gegen ihn vor. Bei der GVìn erfährt er, dass er sofort die Eidesst.Vers. abgeben müsse, ansonsten drohe ihm sofortige Haft. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte nicht, angebotene Ratenzahlungen wurden abgelehnt. Die Eltern hatten ihn all die Monate nicht über eingehende Post informiert, stattdessen, so scheint es, alles amtliche ignoriert. Können die Zustellungen der GVìn rechtmäßig sein? Hätte sie nicht vorher die EMA-Datei bemühen müssen?
Hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Aussicht auf Erfolg?
Hallo,
so einen Fall hatte ich auch noch nicht. Hat sich A. denn unter der Adresse seiner Freundin beim Einwohnermeldeamt angemeldet? Dann ist die Zustellung der GV falsch. GV hätte Auftrag an Gläubiger zurückgeben müssen, dass unter dieser Adresse kein A. gemeldet ist.
Hoffentl. kann A. beweisen, dass er von all den Zustellungen - beginnend mit Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Ankündigung Zwangsvollstreckungsandrohung, Haftbefehl nie etwas erhalten hat. Wo ist die ganze Post geblieben??? Irgendjemand muss doch den Empfang der Post unterschrieben haben?
Sorry, dass ich hier nicht weiterhelfen kann. Was mich noch verwundert, ist - dass der GV nicht wg. Ratenzahlung mit sich reden lässt. Normalerweise ist jeder Gläubiger froh, wenigstens Ratenzahlungen zu erhalten. Bei Abgabe der Eidesstattl.Versicherung bekommt Gläubiger erst mal 3 Jahre gar nichts.
Viel Erfolg wünscht lichtblick
Hallo Lichtblick,
bei seiner Freundin konnte und kann er sich nicht anmelden (1-Z-Wohng., streng limitiert auf 1 Mieter).
Die Post hat er nie bekommen. Vermute, dass die Eltern ihre eig. „Vogel-Strauss-Methode“ angewendet haben, nach dem Motto „Post vom Amt-weg damit“. Und vor allen Dingen schlimm ist, dass sie ihm nichts gesagt haben.
Habe mich beim AG-Präsidenten beschwert. Antwort war, dass die GV die Ratenzahlungen ablehnen musste, weil der A. zu diesem Zeitpunkt lediglich Krankengeld (ca.330 Euro) bezog. Für mich ist aber entscheidend, ob die GV nicht vorher die EMA-Daten hätte überprüfen müssen, nämlich die der neuen Wohnung der Eltern??? Schreiben mit Fristsetzung einfach an die Eltern schicken - ist für mich mehr als fragwürdig. Was ist eigentlich mit der fehlenden RMB.
Eine EV kann nur abgenommen werden, wenn ein Gläubiger einen Titel erwirkt hat (Mahnbescheid etc.).
Wenn gegen den Mahnbescheid selbst kein Widerspruch eingelegt wird, hat der Gläubiger für 30 Jahre einen Vollstreckungstitel.
Kommt jetzt kein Geld, kann der Gläubiger den Schuldner über den Gerichtsvollzieher die Abnahme der EV erwirken.
Der Gläubiger schafft sich somit das Recht, Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen.
Wenn der Schuldner direkt mit dem Gläubiger verhandelt, könnte der Gläubiger die Abnahme der EV auf Eis legen, der GV macht in der Regel nur dann eine Ratenzahlung, wenn der Gläubiger ihm das eingeräumt hat und die Forderung in 6 Monaten getilgt ist.
Das setzt voraus, dass der GV sicher ist, dass der Schuldner über fixes Einkommen verfügt.
Die Voraussetzungen für die EV sind für den GV lediglich, dass er sich zwei Wochen vorher für einen bestimmten Termin anmelden muss.
Trifft der GV den Schuldner an diesem gesetzten Tag nicht an, kann der Gläubiger beim Amtsgericht den Haftbefehl beantragen, den wiederum der GV vollstreckt.
Man kann das Problem damit lösen, dass man sich ordentlich an einer Anschrift anmeldet und einen Nachsendeauftrag bei der Post einrichtet.
MfG