Ist dieser Mietvertrag rechtens?

§ 1 - Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken
die im Hause gelegene Wohnung-Nr. 4
bestehend aus … 2… Zimmern, zzgl. …1… Küche,
…1… Flur,
…1… Bad,
…1… Abstellraum im Keller,
…1… Terrasse.
Die Wohnfläche beträgt ca. 77 m2. Die Größe gilt nicht als zugesichert.
Mitvermietet werden …/ … Carport Nr.: …/…
… 1 …Carport Nr.: … 6…
…/ … Stellplatz Nr.: …/ …
…/… Stellplatz Nr.: …/…
Insoweit eine Garage oder ein Stellplatz mitvermietet ist, so obliegt dem Mieter hierfür die
Verkehrssicherungspflicht. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Stellplatz frei von Schnee und Eis zu halten
oder aber abstumpfende Maßnahmen vorzunehmen. Auch haftet der Vermieter nicht dafür, dass der Zugang zu
der Garage oder dem Stellplatz innerhalb einer bestimmten Zeit frei von Schnee und Eis ist.
§ 2 Mietzins und Nebenkosten

  1. Der monatliche Mietzins beträgt ab dem 01.11.2012 350,- EUR
  2. Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (vom
    01.01.2004). Dies gilt insbesondere auch für neu entstehende Betriebskosten. Auf die Betriebskosten ist eine
    monatliche Vorauszahlung von derzeit 120,- EUR zu zahlen. Über die Vorauszahlungen ist jährlich
    abzurechnen. Beginnt das Mietverhältnis in der laufenden Abrechnungsperiode, wird erstmalig zum
    nächsten regulären Termin abgerechnet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines
    Abrechnungszeitraumes kann keine vorzeitige Zwischenabrechnung verlangt werden.
  3. Zusätzlich sind monatlich folgende Mietbeiträge zu entrichten:
    für Stellplatz Nr. … 6… 30,- EUR ab 01.11.2012
    Damit beträgt die monatliche Gesamtmiete ab 01.11.2012 500,-EUR
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    Kenntnisnahme Vermieter Kenntnisnahme Mieter
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  4. Der Umlagemaßstab für die Betriebskosten bestimmt sich wie folgt:
    Heiz- und Warmwasserkosten werden nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer, und nach
    Wohnfläche verteilt. Frisch- und Abwasserkosten werden entsprechend dem gemessenen
    Frischwasserverbrauch verteilt, alle übrigen Kosten werden entsprechend der Wohnfläche verteilt.
  5. Erhöhen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der
    Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei hinzutreten neu entstehender Betriebskosten.
    § 3 Zahlung der Miete und Nebenkosten
  6. Miete und Nebenkostenvorauszahlung sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden
    Monats porto- und spesenfrei an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen:
    Kontoinhaber: xxxxxxxxxxxx
    Kontonummer: xxxxxxxxxxxxx
    BLZ: xxxxxxxxxxxxx
    Bank: xxxxxxxxxxxxx
  7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes
    an.
  8. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte
    Mahnkosten in Höhe von 3 EURO sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
    Basiszinssatz geltend zu machen.
    § 4 Mietsicherheit
    Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter am Tag der Wohnungsübergabe (Schlüsselübergabe) nach
    Maßgabe des § 551 BGB eine Mietsicherheit in Höhe von 700,- EUR zu zahlen (entweder in Bar, oder als
    Kautionssparbuch, oder als Kautionskonto).
    § 5 Mietdauer
  9. Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit, zunächst mindestens 12
    Monate. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, d.h. 3-monatige
    Kündigungsfrist.
  10. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig bis zum Ablauf des 31.10.2013 (ein Jahr) auf das Recht der
    ordentlichen Kündigung.
  11. Wird der vermietete Wohnraum zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter
    Schadenersatz nur fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober
    Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung
    wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewähr bleibt unberührt.
  12. Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des
    Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.
    § 6 Zustand der Mieträume
  13. Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe, der in einem
    Übergabeprotokoll festgehalten wird.
  14. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen, im
    Übrigen kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz wegen Mängeln der Mietsache nur verlangen,
    soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Recht des Mieters zur
    Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
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    § 7 Schönheitsreparaturen
  15. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
  16. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Reinigen
    und Shampoonieren des mitvermieteten Teppichbodens. Die vorzunehmenden Arbeiten umfassen auch
    solche Flächen (wie Sockelleisten oder auf Putz liegende Versorgungsleitungen), die in einem dekorativ
    engen Zusammenhang mit der von ihm zu bearbeitenden Fläche stehen. Regelmäßig ergibt sich eine solcher
    Zusammenhang aus einer farblich oder baustofflich gleichen Gestaltung bei Mietbeginn.
    Während der Dauer des Mietverhältnisses steht es dem Mieter frei, die Wohnung nach eigenen Wünschen
    farblich umzugestalten. Bei Rückgabe der Wohnung hat diese jedoch eine farblich helle und neutrale
    Dekoration aufzuweisen, verwendete Farben haben eine wischfeste Qualität aufzuweisen, wie bei Übergabe
    zu Vertragsbeginn.
    Lackierte oder lasierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben
    war; farbig gestrichene Holzteile können auch in hellen und neutralen Farbtönen zurückgegeben werden.
  17. Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern bzw. Duschräumen je nach objektiver Notwendigkeit
    (siehe § 7 Abs. 4), im Allgemeinen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
    alle 5 Jahre und in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre durchzuführen.
    Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
    Der Mieter hat die nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 fällig gewordenen Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende
    des Mietverhältnisses durchzuführen.
  18. Lässt in besonderen Ausnahmefällen des Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach § 7 Abs. 3
    vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf
    schriftlichen Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die
    Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu
    verkürzen.
  19. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen
    Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
  20. Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der
    Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
    Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter
    nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom
    Mieter Schadenersatz zu verlangen.
    Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch Kostenvoranschlag
    eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen. Der Mieter ist berechtigt,
    selbst einen für die Dauer von vier Wochen verbindlichen, die gleiche Ausführungsfrist und den gleichen
    Ausführungsbeginn enthaltenden Kostenvoranschlag eines von ihm ausgewählten Malerfachgeschäftes
    einzuholen und diesen dem Vermieter innerhalb einer Woche nach Übersendung des vom Vermieter
    eingeholten Kostenvoranschlages schriftlich vorzulegen. An das niedrigere Angebot sind die Parteien
    gebunden.
  21. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen und hat der Mieter im letzten
    Jahr vor der Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen
    prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes
    seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus.
    Zur Ermittlung des entstehenden Kostenaufwandes gilt § 7 Abs. 6 Sätze 3, 4 und 5 entsprechend. § 7 Abs. 4
    gilt entsprechend.
    § 8 Instandhaltung der Mietsache
  22. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich
    zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten
    sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
  23. Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende und richtige
    Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Bei Wohnungen, die mit
    isolierverglasten Fenstern ausgestattet sind, ist der Mieter im besonderen Maße zur Belüftung und
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    Kenntnisnahme Vermieter Kenntnisnahme Mieter
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    Beheizung verpflichtet, um Kondenswasser, Schimmelbildung, Stockflecke u.ä. Schäden zu vermeiden. Im
    Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden.
    Soweit die Wohnung ganz oder teilweise vom Vermieter mit Teppichboden ausgelegt ist, hat der Mieter
    diesen spätestens bei Auszug sach- und fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen.
    Der Laminat-Fußboden ist entsprechend den Vorschriften zu pflegen und zu behandeln, d.h. mit einem gut
    ausgewrungenen Tuch oder Wischmob „nebelfeucht“ abzuwischen. Wichtigste Regel beim Putzen von
    Laminat: niemals stehende Nässe hinterlassen. Wenn Wasser auf dem Laminat steht, sollte dies immer
    sofort schlierenfrei trocken gewischt werden. (siehe Pflegevorschriften Hausordnung im Anhang)
  24. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und
    Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.
    Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten,
    Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten
    oder ihn aufsuchen, verursacht worden sind.
  25. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die
    Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen
    Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter
    gemeinsam nutzen.
  26. Der Mieter hat die Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung
    auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, so kann der Vermieter die
    erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden oder
    unbekannten Aufenthalts des Mieters bedarf es der schriftlichen Mahnung unter Fristsetzung nicht.
  27. Der Mieter hat das Mietobjekt auf eigene Kosten von Ungezieferbefall freizuhalten.
  28. Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen.
  29. Die Holzdielung der Terrasse ist in regelmäßigen Abständen nach objektiver Notwendigkeit witterungsfest
    zu imprägnieren.
  30. Die Hausordnung im Anhang ist genau zu beachten.
    § 9 Kleinreparaturen
    Der Mieter trägt außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an
    denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie
    Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und
    Türverschlüssen, Schlüsseln sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von
    jeweils 80 € pro Einzelfall und jährlich auf einen Gesamtbetrag von maximal 350,- €.
    § 10 Benutzung der Mieträume / Überlassung an Dritte
  31. Der Mieter darf die angemieteten Räume nur zu Wohnzwecken benutzen.
  32. Der Mieter ist ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die angemieteten Räume oder
    einen Teil hiervon unterzuvermieten oder einem Dritten zu überlassen.
  33. Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an einen Dritten
    von der Zahlung eines angemessenen Zuschlages abhängig machen.
  34. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last
    fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter seine Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
  35. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Untermietverhältnis mit
    sofortiger Wirkung beendet. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne
    Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
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    Kenntnisnahme Vermieter Kenntnisnahme Mieter
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  36. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die
    Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Bewohner und Nachbarn sowie
    Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses
    von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Leitungsnetzes führen, ist der Mieter
    verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderungen des Netzes zu tragen.
    § 11 Tierhaltung
  37. Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist
    zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt.
  38. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend
    aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den
    Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.
    § 12 Elektrizität, Gas, Wasser
  39. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in
    Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Ein eventueller Mehrbedarf kann der Mieter
    durch Erweiterung der Zuleitung auf eigene Kosten nach vorheriger Einwilligung des Vermieters decken.
  40. Bei Störung und Schäden an der Versorgungsleitung hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen und
    ist verpflichtet, den Verpächter, den Vermieter oder seinen Beauftragten sofort zu benachrichtigen.
  41. Eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung, berechtigt
    den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen den Vermieter.
  42. Bei Unterbrechung der Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen vom Vermieter
    nicht zu vertretenden Umstand hat der Mieter keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter.
    § 13 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
  43. Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind,
    sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur
    Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums nach Maßgabe des § 554
    BGB zu dulden. Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache
    zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht schuldhaft behindern oder verzögern.
    Andernfalls haftet er für die hierfür entstandenen Schäden.
  44. Soweit der Mieter die Arbeiten zu dulden hat, kann er weder den Mietzins mindern noch ein
    Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter
    jedoch für den Fall zu, dass die Maßnahmen des Vermieters den Gebrauch der Mieträume ganz
    ausschließen, erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belästigungen des Mieters führen.
    § 14 Bauliche Änderungen durch den Mieter
  45. Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und auch die
    Vergitterung der Fenster und die Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit
    schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche
    Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen
    verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen.
  46. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann die
    Ausübung des Wegnahmerechtes des Mieters jedoch verhindern, es sei denn, dass der Mieter ein
    berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. In diesem Falle hat der Vermieter an den Mieter den Zeitwert
    der zurückgelassenen Sachen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abnutzung und des technischen
    Fortschritts zu zahlen. Mieter und Vermieter haben sich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen
    hierüber noch vor Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute
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    Einrichtungen nicht, so hat der Mieter bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller
    hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wieder herzustellen.
  47. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen
    Baumaßnahmen entstehen.
  48. Die Anbringung von Außenantennen, Werbeanlagen o.ä. bedarf der vorherigen Zustimmung des
    Vermieters.
    § 15 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter
  49. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger
    Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die
    Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
  50. Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters, die Mieträume
    nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können.
    § 16 Beendigung des Mietverhältnisses
  51. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt, sauber und nach Maßgabe
    des § 7 zurückzugeben. Der Teppichboden ist zu reinigen und zu shampoonieren. Sämtliche Dübellöcher
    sind von Dübeln zu befreien und entsprechend der Umgebung zu verschließen und der Oberflächenfarbe
    anzupassen. Über den Zustand des Mietobjektes ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen.
  52. Der Mieter hat alle Schlüssel - auch selbstbeschaffte - zurückzugeben. Der Mieter haftet für sämtliche
    Schäden, die dem Vermieter oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.
    § 17 Personenmehrheit als Vertragspartei
  53. Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem
    Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
  54. Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die
    Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines dem Vermieter gegenüber abzugebenden
    schriftlichen Widerrufs - bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen.
    Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von
    Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit
    Zugang beim Vermieter wirksam.
    § 18 Sonstige Vereinbarungen
  55. Die Kosten einer Zwischenablesung beim Auszug, insbesondere eine anfallende Nutzerwechselgebühr,
    welche der beauftragte Wärmemessdienst dem Vermieter in Rechnung stellt, trägt der Mieter. Diese wird im
    Rahmen der Betriebskostenabrechnung über den Abrechungszeitraum abgerechnet, in welchen der Auszug
    fällt.
  56. Beim Einzug vorhandene Einrichtungsgegenstände in der Mietsache werden dem Mieter unentgeltlich und
    leihweise für die Dauer der Mietzeit überlassen. Für deren Reparatur hat der Mieter eigenständig zu sorgen.
    § 19 Salvatorische Klausel
    Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
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    Hausordnung
    Wir nehmen an, dass die Beachtung gewisser Dinge für Sie eine Selbstverständlichkeit ist. Darum sollen in dieser
    Hausordnung nur noch drei Kernprobleme behandelt werden: Sauberkeit - Ruhe - Sicherheit.
    Sauberkeit
    Jeder Mieter sorgt für die Reinhaltung seiner Wohnung. Hierzu gehört vor allem die sachgemäße Pflege der Fußböden, der
    Fenster und Türen sowie der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände.
    Daneben obliegt dem Mieter die Reinigung seines Keller- bzw. Bodenabteils sowie die Sauberhaltung der Treppen und Flure,
    nach dem vom Vermieter festgelegten Reinigungsplan. Abweichend von dieser Regelung kann der Vermieter die Reinigung
    auf Kosten der Mieter ausführen lassen.
    Waschküche und Trockenraum stehen (soweit vorhanden) allen Mietern zur Verfügung. Verlassen Sie die Räume in dem
    Zustand, in dem Sie diese selbst anzutreffen wünschen. Benutzen Sie auf keinen Fall Ihre Wohnung als Trockenraum; die
    verdunstete Feuchtigkeit schadet den Decken und Wänden und natürlich auch Ihren Möbeln.
    Bitte schütteln Sie keine Staubtücher, Bettvorleger usw. aus dem Fenster; dies ist nicht die feine Art. Ihr „Untermieter” wird
    es Ihnen danken.
    Teppichklopfen muss sicher einmal sein. Wenn Sie es tun, bitte nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von
    15.00 bis 19.00 Uhr.
    Haus- und Küchenabfälle sowie Hygieneartikel niemals in die Toilette werfen. Bei einer Verstopfung der Abflußrohre kann
    Ihnen Ihre Bequemlichkeit teuer zu stehen kommen.
    Ist Ihnen die Tierhaltung genehmigt worden, so sorgen Sie bitte dafür, dass durch Ihr Tier unsere Wohnanlagen nicht
    verschmutzt oder beschädigt werden.
    Müll- bzw. Papiertonnen sind nicht im Treppenhaus sondern auf dem im Grundstück vorgesehenen Platz aufzustellen.
    Ruhe
    Jeder Mieter hat Anspruch auf Ruhe. Hierzu bedarf es der Rücksichtnahme aller Mitbewohner untereinander.
    Von 22.00 bis 7.00 Uhr sollte unbedingt Ruhe herrschen!
    Radio und Fernsehgeräte bitte stets nur auf Zimmerlautstärke einstellen.
    Klopfen, Nageln, Tapezieren und Werken muss nicht unbedingt am Abend erfolgen. Ältere Mitbewohner, Schichtarbeiter,
    Frühaufsteher und Kranke brauchen auch ihre Mittagsruhe. Darum bitte auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr die
    Ruhepause einhalten.
    Wollen Sie in Ausnahmefällen, wie Silvester, Karneval oder bei Familienfesten, auch noch nach 22.00 Uhr feiern, so werden
    Ihre Nachbarn dafür sicher Verständnis haben. Aber sprechen Sie vorher nett mit ihnen darüber.
    Auch von Kindern sollte man ein gewisses Maß an Rücksichtnahme erwarten können. So sind Keller- und Treppenhausflure
    keine Spielplätze, selbst wenn die zum Spielen vorgesehenen Möglichkeiten beschränkt sein sollten.
    Die Eltern sind uns sicherlich dabei behilflich, das Spielbedürfnis ihrer Kinder mit der Schonung unserer Anlagen und dem
    Ruhebedürfnis unserer älteren Mitbewohner in Einklang zu bringen.
    Sicherheit
    Sie tragen zur Sicherheit im Haus bei, wenn die Haustür während der Dunkelheit, spätestens von 21.00 bis 6.00 Uhr,
    abgeschlossen ist. Kellertüren müßten auch tagsüber verschlossen bleiben, da sie in der Regel nicht gut unter Kontrolle
    gehalten werden können. Aber auch das gehört zum Thema Sicherheit: Zugänge zu den Häusern, alle Flure, Kellergänge und
    Speicherflächen müssen unbedingt freigehalten werden, z. B. wenn es einmal brennen sollte; im übrigen sieht es ordentlicher
    aus. Darum gehören sperrige Gegenstände sowie Fahrräder, Mopeds, Kinderwagen und Schlitten nicht hierher.
    Äußerst gefährlich ist das Hantieren mit offenem Licht. Bitte benutzen Sie in Keller und Speicher eine Taschenlampe…
    Ebenso dürfen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe im Haus weder gelagert noch abgestellt werden. Zur Lagerung von
    Heizöl sind die behördlichen Vorschriften zu beachten.
    Weiterhin sind keine Fahrzeuge oder Gegenstände, welcher Art auch immer, im Treppenhaus abzustellen
    In der kalten Jahreszeit sollen die Keller- und Bodenfenster geschlossen bleiben. Ein Unterkühlen der Räume wird dadurch
    weitgehend vermieden und die Gefahr des Einfrierens der Leitungen gemindert.
    Dies gilt analog für Ihre Wohnung. Lüften Sie kurz bei weit geöffneten Fenstern. Dauergekippte Fenster bringen keine
    bessere Lüftung, erhöhen jedoch gewaltig den Energieverbrauch.
    Bemühen Sie sich stets, diese einfachen Regeln zu beachten. Das gutnachbarliche Zusammenleben ist so wichtig, dass es sich
    bestimmt lohnt, dafür manchmal ein kleines Opfer zu bringen.
    Heizungs- und Lüftungsrichtlinien
    Immer wieder kommt es, besonders in neu sanierten oder neu gebauten Wohnungen zu Feuchtigkeitsschäden durch
    unsachgemäßes Heizen und Lüften.
    Um dem vorzubeugen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
  1. Auch im Herbst sollten (bei Abwesenheit) folgende Temperaturen eingehalten werden:
    Wohnzimmer, Kinderzimmer und in der Küche 20 °C, im Bad 21 °C, Schlafzimmer 16 °C. Als Faustregel gilt: je
    kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
  2. Die Heizung, auch bei Abwesenheit, tagsüber nie ganz abstellen. Ständige Auskühlung und Wiederaufheizung ist
    teurer als das Halten einer abgesenkten Durchschnittstemperatur.
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    Kenntnisnahme Vermieter Kenntnisnahme Mieter
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  3. Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen tags und nachts geschlossen halten.
  4. Nicht vom Wohnzimmer aus das Schlafzimmer mitheizen. Das „Überschlagenlassen“ des nicht geheizten
    Schlafzimmers führt nur warme, d.h. feuchte Luft ins Schlafzimmer, diese schlägt dort ihre Feuchtigkeit nieder.
  5. Richtig lüften bedeutet: Die Fenster kurzzeitig (5 min reichen oft schon aus) ganz öffnen (Stoßlüften).
    Kippstellung ist wirkungslos und verschwendet Energie.
  6. Morgens in der Wohnung einen kompletten Luftwechsel durchführen. Am besten Durchzug machen, ansonsten in
    jedem Zimmer das Fenster weit öffnen.
  7. Die Mindestzeit für die Lüftung hängt von dem Unterschied der Zimmertemperatur zur Außentemperatur und
    davon ab, wieviel Wind weht.
  8. Selbst bei Windstille und geringem Temperaturunterschied reichen in der Regel 15 Minuten Stoßlüftung aus.
  9. Je kälter es draußen ist, um so kürzer muß gelüftet werden.
  10. Einmal täglich lüften genügt nicht. Vormittags und nachmittags nochmals die Zimmer lüften, in denen sich
    Personen aufgehalten haben. Abends einen kompletten Luftwechsel inkl. Schlafzimmer vornehmen.
  11. Nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern nach draußen lüften.
  12. Bei innenliegendem Bad ohne Fenster auf den kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften. Die anderen
    Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig
    in der Wohnung verteilen.
  13. Große Mengen Wasserdampf (z.B. durch Kochen) möglichst sofort nach draußen ablüften. Auch hier durch
    Schließen der Zimmertüren verhindern, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
  14. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, weil ein Trockenraum fehlt, dieses Zimmer öfters lüften.
    Zimmertür geschlossen halten.
  15. Nach dem Bügeln lüften.
  16. Auch bei Regenwetter lüften.
  17. Luftbefeuchter sind fast immer unnötig.
  18. Bei Abwesenheit über Tage ist natürlich auch das Lüften tagsüber nicht möglich, aber auch nicht nötig! Hier reicht
    es, morgens und abends richtig zu lüften.
  19. Bei neuen, besonders dicken Isolierglasfenstern häufiger lüften als früher. Auch dann spart man im Vergleich zum
    alten Fenster Heizenergie.
  20. Große Schränke sollten nicht zu dicht an kritische Wände gerückt werden. (2-4 cm reichen nicht aus)
    Reinigung und Pflege von Laminat- und Parkettböden
    Erstreinigung
    Um eventuelle Leimrückstände zu entfernen empfehlen wir Ihnen den Boden nach der Verlegung 2 – 3 x mit Wischpflege
    nebelfeucht aufzuwischen.
    Ausgehärtete Leimreste können mit Aceton oder speziellen Leimlösern entfernt werden.
    Sollten wirklich einmal kleine Schäden wie Risse oder Eindrücke auftreten, so können diese mit einem farblich
    abgestimmten Reparatur-Kit Color selbst beseitigt werden.
    Eine Qualitätsminderung des Bodens tritt dadurch nicht ein.
    Pflege
    Laminat- & Parkettboden ist äußerst hygienisch und pflegeleicht.
    Beachten Sie jedoch bitte nachfolgende Regeln:
    Für die tägliche Reinigung genügt es, den Boden mit Staubsauger oder Besen zu reinigen.
    Trittspuren und Schmutz lassen sich einfach feucht abwischen. Bitte verwenden Sie dabei stets gut ausgewrungene
    Wischtücher. Auf keinen Fall den Boden mit nassem Lappen behandeln oder „unter Wasser setzen“.
    In Schmutzbereichen, wie Flur und Haustür, unbedingt Schmutzfangmatten legen, unter Blumentöpfe Untersetzer stellen und
    Möbelfüße mit Filzgleitern versehen.
    Bei rollbaren Möbeln müssen weiche Stuhlrollen entsprechend DIN 68131 aus Gummi eingesetzt werden.
    Zur Reinigung können alle haushaltsüblichen Reiniger verwendet werden, keinesfalls jedoch Scheuermittel, Wachs oder
    Polish.
    Zur regelmäßigen Reinigung und besonderen Pflege empfehlen wir Wischpflege speziell für Parkett- und Laminatböden.
    Größere Verunreinigungen und hartnäckige Flecken wie Farbe, Klebstoff, Nagellack oder Oel lassen sich leicht mit Aceton
    oder anderen alkoholhaltigen Lösungsmitteln entfernen.
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    Ort, Datum Ort, Datum
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    Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter

Stinknormaler Mietvertrag - damit rechtens!

Hallo, ich möchte nicht unhöflich sein, nur glaube ich, dass ich nicht die Zeit finde, einen kompletten Vertrag zu prüfen. Ich denke das sprengt den Rahmen. Aufgefallen ist mir in den ersten Zeilen, dass die Mietzeit min. 12 Monate läuft. Das darf nicht vereinbart werden, bzw ist nichtig. Dann wiederum wurde ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart. Dies ist rechtens nur beißt sich das mit dem zuvor erwähnten. Was genau ist denn unklar?

Guten Tag,

Na, ja, eine derartig bis ins kleinste gehende Hausordnung ist mir noch nicht vor die Augen gekommen. Kann man aber ruhig unterschreiben, denn die Klauseln, die den Mieter über Gebühr benachteiligen, sind sowieso unwirksam.

Guten Tag,