Hallo,
Was noch zu beachten ist, ist einfacher zu beantworten aber meiner Meinung nach ganz wichtig die entscheidende Frage (Schäden und funktion der Elektrogeräte protokollieren, alle Temperaturwähler aufdrehen und prüfen, ob sie ansprechen)
Ein beidseitig unterschriebenes Übergabeprotokoll.
Ich zitiere aus der Süddeutschen Zeitung:
Mieter sollten bei der Überprüfung der Wohnung sehr sorgfältig sein und genau prüfen, ob alles in Ordnung ist: Gibt es Flecken im Teppich, Kratzer im Parkett oder tropfende Wasserhähne? Funktionieren die Jalousien und wird das Wasser im Badezimmer warm? „In der Praxis haben aber nur wenige Mieter den Nerv dazu, alles genau zu kontrollieren - die Wohnungsübergabe wird als reine Formalie betrachtet", sagt Ropertz. Viele Mieter meinten, dass man sich um kleinere Mängel auch einfach später kümmern könne. Nach der Übergabe kann der Vermieter aber bei allen Schäden, die nicht aufgenommen wurden, behaupten, dass der Mieter als Verursacher verantwort lich ist. Mieter und Vermieter sollten sich für die Übergabe Zeit nehmen und die Wohnung Raum für Raum gründlich durchgehen, rät auch Warnecke. Der Mieter sollte alle Steckdosen und Lichtschalter überprüfen, außerdem Installationsgeräte wie Heizung und Herd sowie die Fenster - und alle Mängel vermerken. Das alles passiert am besten bei Tag, denn sonst könnten bei schlechtem Licht Schäden eher übersehen werden.
und weiter.
Die im Protokoll festgestellten Mängel in der Wohnung berechtigen den Mieter später nicht mehr zu einer Mietminderung", sagt Kiau. Und für die bei Anmietung festgestellten und protokollierten Mängel könne der Vermieter keinen Schadenersatz fordern.
zu 2.
Was kann passieren. Schimmel wird der Vermieter auf fehlende Belüftung schieben. hat er dann wahrscheinlich auch recht. Wasserflecken wären möglich. Ich würde den Vermieter fragen, welche Farbe er verwendet hat. es gibt wasserfeste Farbe.
zu 1.
das ist schwieriger.
Eine Einbauküche gehört zur Mietsache.
Für Verschleiß haftet damit der Mieter nicht, für Beschädigung aber doch. Aus einer Internetseite: Das Bürgerliche Gesetzbuch befreit den Mieter von einer Verschleißhaftung. „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten“, heißt es in Paragraf 538 des BGB
Aber die Frage, ob im Mietvertrag oder durch eine zusatzvereinbarung die Elektrogerät aus der Mietsache herausgenommen werden können , wird - habe ich im Internet gekuckt - kontrowers und doch wieder nicht
In einem anderen Forum http://www.123recht.net/Ausschluss-der-Kostenbeteili…
habe ich folgenden Text gefunden:
Die Frage ist hier im Forum schon mehrfach kontrovers diskutiert worde.
Dabei vertrete ich die Auffassung, dass so eine Vereinbarung unwirksam ist. Meine Begründung ist, dass eine Leihe (unentgleltiche Überlassung) in Zusammenhang mit einem Mietvertrag nicht zulässig ist.
Wenn man so etwas zulassen würde, dann könnte der vermieter ja auch auf die Idee kommen, weitere Gegenstände in der Wohnung nicht zu vermieten, sondern zu verleihen und damit Instandhaltungskosten auf den Mieter abzuwälzen.
Aber selbst, wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Leihe zulässig wäre, dann ist es immer noch nicht zulässig, die Rückgabe in funktionsfähigem Zustand zu verlangen. Bei einer Leihe ist der Entleiher nicht verpflichtet, Schäden zu reparieren, die auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückgehen (§ 602 BGB).
Das heißt also: wenn der Vermieter euch die Geräte zur Reparatur überlässt, sind sie nicht in der Miete enthalten, er überlässt sie euch kostenlos.
In einem Vermieterforum http://www.meineimmobilie.de/forum/allgemeines/altes… wurde das auch diskutiert. Das Problem für Vermieter ist - ich bin auch eine - ist, dass eine EBK mit Geräten hohe Kosten verursachen kann und dass deshalb ein Vermieter Interesse daran hat, speziell die Geräte aus der mietsache irgendwie herauszunehmen. Die Lösung ist für manche Kostenloses Überlassen sprich Leihen. Für Leihen gilt aber auch lt BGB § 602
Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Zusammenfassend meine Meinung: die Einbauküche ist Teil der Wohnung. Es geht nur um die Geräte. Sind sie Teil der Mietsache, ist die Klausel unwirksam, sind sie kostenlos geliehen - ihr würdet dann dafür keine Miete zahlen, ist sie auch unwirksam.
Also ich bin der Meinung die Klausel in eurem Mietvertrag ist nicht rechtens. Ich würde nach dieser Recherche - war interessant für mich als Vermieterin - eine solche Regelung nicht schreiben.
Ist die Frage, was ihr jetzt tun sollt.
Ihr könntet darauf setzen, dass die Geräte nicht kaputt gehen. Übrigens die Temperaturwähler und Abflussrohre können meiner meinung nach in keinem fall so in der Vereinbarung stehen bleiben. Temperaturwähler sind notwendig für die Heizkostenabrechnung. Abflussrohre sind ins Haus eingebaut oder sind dieRohre unter der Spüle gemeint? Für beides wie für alles in der wohnung ist eine Ersatz oder eine Reparatur nur im Fall einer durch euch verursachten Schaden - Ihr habt es zertrümmert, ein Loch hineingeschlagen, weggeschmissen , mutwillig zerkratzt usw.- zwingend. Dann ist es eben kein „vertragsgemäßer Gebrauch“.
Ihr könntet darauf setzen, dass ihr bei einem Schaden an den geräten vor Gericht Recht bekommt und die Klausel so stehen lassen. Denn es gilt lt. Mietrecht: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam“. Und bei Verträgen sind - meiner kenntnis nach - unwirksame Vereinbarungen einfach unwirksam ohne dass das bei Vertragsschluss offenbart werden werden muss - müsste aber nochmals recherchiert werden.
Ihr könntet beim Schadensfall die Geräte ersetzen, dem Vermieter mitteilen, dass ihr die alten Geräte in den Keller gestellt habt und bei Auszug die neuen Geräte mitnehmen und die alten wieder einbauen. Dann gäbe es evtl. auch einen Rechtsstreit um die Kaution.
Ihr könntet natürlich auch gleich mit dem Vermieter sprechen - läuft allerdings evtl auch auf einen (Rechts)streit hinaus.
Wie Ihr es macht, müsst Ihr entscheiden.
Diese Überlegungen sind allerdings meine Meinung nach besten Wissen und Gewissen. eine Rechtsauskunft ist es nicht. Die anderen Teile des Mietvertrages habe ich nicht angeschaut.
Viel Glück Elfriede