Ist dieser Satz trotz einer Pauschale gültig ?

hallo miteinander :o)
ist dieser satz gültig, auch wenn im mietvertrag eine pauschale vereinbart wurde ?

  • Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter zurückzufordern. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten dem Gericht darlegt. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht mehr möglich ist.-
    vielen dank im vorraus

Hallo lasses,

bei einer Pauschale macht dieser Passus natürlich keinen Sinn. Verklagen kann man aber trotzdem, wenn man findet, dass es Sinn macht. Macht aber meist keinen Sinn in solchen Fällen.

Gruß!

Horst

Hi,

hallo miteinander :o)
ist dieser satz gültig, auch wenn im mietvertrag eine
pauschale vereinbart wurde ?

Hmm, es wäre gut zu unterscheiden zwischen einer festgesetzten Betriebskostenpauschale als solches und einer monatlichen Pauschale zahlbar als Betriebskostenvorauszahlung.

Wenn dies geklärt wäre könnte der Satz gedeutetet werden.

  • Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den
    Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen. Er hat
    aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten
    Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter
    zurückzufordern. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der
    Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die
    Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich
    entstandenen Kosten dem Gericht darlegt. Jedoch ist hierbei zu
    beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter
    gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht
    mehr möglich ist.-
    vielen dank im vorraus

vlg MC

hallo miteinander :o)
ist dieser satz gültig, auch wenn im mietvertrag eine
pauschale vereinbart wurde ?

  • Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den
    Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen.

Die o.g. Regelung (ich gehe davon aus, dass sie auch Teil des Mietvertrages ist) entspricht der normalen Rechtslage bei Abrechnung von Betriebskosten. Dass überhaupt eine Regelung über die abschließende Behandlung der Betriebskosten geschlossen wurde, spricht gegen die Vereinbarung einer Pauschale.

Er hat aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten
Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter
zurückzufordern.

Das erscheint völlig unverständlich, denn Kosten sind ja jedenfalls entstanden. Eine vollständige Rückzahlung von BK (oder Pauschale) in der vollen Höhe widerspricht auch der vorhergehenden Regelung, dass nach 12 Monaten der Mieter auf Abrechnung klagen kann, da sie gegenüber der 12-Monats-Regelung ein Mehr in unerhörtem Ausmaß bedeutet. Es stehen sich gegenüber: Rückzahlung eines Überschusses (bzw. sogar eine mögliche Nachzahlung des Mieters; dazu weiter unten) vs. vollständige Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Und dieser willkürlich vom Mieter ohne jeden sachlichen Grund zu treffenden Entscheidung ist der Vermieter ohne jeden Einwand ausgeliefert. Aber es geht ja weiter.

Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der
Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die
Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten dem Gericht darlegt.

Der Rückzahlungsanspruch soll doch aber gerade die Alternative zur gerichtlichen Klärung der Kosten sein. Wie soll der Vermieter irgendeinem Gericht irgendwas darlegen, wenn der Mieter überhaupt nicht Klage erhoben hat?
Im Ergebnis läuft diese Regelung ebenso wie die 12-Monats-Regelung darauf hinaus, dass genau nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet wird. Damit ist die Regelung über die vollständige Rückzahlung gegenstandslos.

Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht mehr möglich ist.-

Der Mieter darf also hoffen, etwas zurück zu bekommen, muss aber seinerseits nicht fürchten, nachzahlen zu müssen. Das dürfte eine klare Benachteiligung des Vermieters und somit unwirksam sein.

Fazit: Um ehrlich zu sein bin ich nicht sicher, ob ich das totale Durcheinander dieses Vertrages richtig beurteile. Das ist kein Mietvertrag, sondern ein Sammelsurium an Widersprüchen.

Gruß

hallo,
erstmal danke für eure antworten … allerdings - habe ich hierzu noch etwas „interesantes“ gefunden (so glaub ich :o) - aber lest selber :wink:
Eine Betriebskostenabrechnung muss spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode dem Mieter vorliegen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2005 (VII ZR 57/04) entschieden, dass ein Vermieter, der nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, sich Rückzahlungsansprüchen des Mieters ausgesetzt sieht. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2001 für den Abrechnungszeitraum 2000 und 2001 nicht abgerechnet. Der Mieter forderte daher seine gesamten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 zurück.

Dieser Klageforderung gab der BGH recht. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode gemäß § 556 Absatz 3 BGB abzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn den Vermieter an der verspäteten Abrechnung keine eigene Schuld trifft, sondern hierfür sein Verwalter verantwortlich ist. Ist die Frist abgelaufen, hat der Vermieter keine Möglichkeit mehr, Forderungen hinsichtlich der Betriebskosten zu stellen.

Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen. Er hat aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter zurückzufordern. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten dem Gericht darlegt. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht mehr möglich ist.
hier gefunden und gelesen ---->
http://www.rae-hoss.de/51015495fd0dabd01/51015496a70…

vg