hallo miteinander :o)
ist dieser satz gültig, auch wenn im mietvertrag eine
pauschale vereinbart wurde ?
- Nach Ablauf von 12 Monaten kann vielmehr der Mieter den
Vermieter auf Abrechnung der Betriebskosten verklagen.
Die o.g. Regelung (ich gehe davon aus, dass sie auch Teil des Mietvertrages ist) entspricht der normalen Rechtslage bei Abrechnung von Betriebskosten. Dass überhaupt eine Regelung über die abschließende Behandlung der Betriebskosten geschlossen wurde, spricht gegen die Vereinbarung einer Pauschale.
Er hat aber auch die Möglichkeit, die bis dahin geleisteten
Betriebskostenvorauszahlungen in voller Höhe vom Vermieter
zurückzufordern.
Das erscheint völlig unverständlich, denn Kosten sind ja jedenfalls entstanden. Eine vollständige Rückzahlung von BK (oder Pauschale) in der vollen Höhe widerspricht auch der vorhergehenden Regelung, dass nach 12 Monaten der Mieter auf Abrechnung klagen kann, da sie gegenüber der 12-Monats-Regelung ein Mehr in unerhörtem Ausmaß bedeutet. Es stehen sich gegenüber: Rückzahlung eines Überschusses (bzw. sogar eine mögliche Nachzahlung des Mieters; dazu weiter unten) vs. vollständige Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Und dieser willkürlich vom Mieter ohne jeden sachlichen Grund zu treffenden Entscheidung ist der Vermieter ohne jeden Einwand ausgeliefert. Aber es geht ja weiter.
Gegen diesen Rückzahlungsanspruch kann der
Vermieter sich nur dadurch wehren, dass er nunmehr die
Betriebskosten abrechnet und die Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten dem Gericht darlegt.
Der Rückzahlungsanspruch soll doch aber gerade die Alternative zur gerichtlichen Klärung der Kosten sein. Wie soll der Vermieter irgendeinem Gericht irgendwas darlegen, wenn der Mieter überhaupt nicht Klage erhoben hat?
Im Ergebnis läuft diese Regelung ebenso wie die 12-Monats-Regelung darauf hinaus, dass genau nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet wird. Damit ist die Regelung über die vollständige Rückzahlung gegenstandslos.
Jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine Nachforderung über die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen hinaus durch den Vermieter nicht mehr möglich ist.-
Der Mieter darf also hoffen, etwas zurück zu bekommen, muss aber seinerseits nicht fürchten, nachzahlen zu müssen. Das dürfte eine klare Benachteiligung des Vermieters und somit unwirksam sein.
Fazit: Um ehrlich zu sein bin ich nicht sicher, ob ich das totale Durcheinander dieses Vertrages richtig beurteile. Das ist kein Mietvertrag, sondern ein Sammelsurium an Widersprüchen.
Gruß