Ich kaufte einen DVD-Player bei eBay von einer „Privatperson“,
die Garantie und Rücknahme ausgeschlossen hat. Ich fragte
daher, ob er noch die Originalrechnung von der Anschaffung des
Players hat, damit ich mich wenigstens im Garantiefall an die
damals verkaufende Firma wenden kann. Die Rechnung war noch
vorhanden und wurde mir mitgeschickt. Nun entdeckte ich auf
der Rechnung, dass meine „Privatperson“ eine Firma hat, um
genau zu sein eine GmbH und in dieser Geschäftsführer ist. Ist
er dann nicht auch Kaufmann und kann gar nicht als
Privatperson verkaufen?
Ich habe mal die abstrakten Rechtsfragen, die der Beitrag aufwirft, herausgezogen. Zu diesen folgende Bemerkungen:
Kaufmann ist bei der GmbH allein die GmbH selbst, nicht ihr Geschäftsführer (es sei denn, dieser hätte außerhalb der GmbH irgendwo noch einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb laufen …).
Selbst wenn er Kaufmann wäre, wäre das aber nicht schädlich. Denn natürlich kann auch ein Kaufmann Gegenstände „als Privatperson“ verkaufen. Entscheidend ist allein, ob er bei dem konkreten Geschäft „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“ in Erscheinung getreten ist. Verkauft er Gegenstände, die aus seiner persönlichen Lebensführung stammen bzw. stammen könnten (z.B. die Polstermöbel seiner Wohnung, seine getragenen Sportschuhe, seine CD-Sammlung, usw.), ohne dass er - sei es ausdrücklich oder aufgrund des Gesamtzusammenhangs - einen Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit hergestellt hätte, dann wird das in der Regel nicht der Fall sein. Und ist der Verkäufer überhaupt kein Kaufmann sondern nur Geschäftsführer einer GmbH und hat er auch nicht im Namen der GmbH gehandelt, dann ist er „als Privatperson“ tätig geworden, ohne dass man sich die vorstehende Frage überhaupt stellen müßte.
Nur - und jetzt wird es kompliziert - wenn er „als Privatperson“ einen Gegenstand veräußert, den er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH gekauft hat, dann ist nicht er, sondern die GmbH Eigentümer des Gegenstandes. Das macht seinen Kaufvertrag zwar nicht unwirksam, führt aber dazu, dass der Erwerber das Eigentum an dem Gegenstand nur erwerben kann, wenn er gutgläubig davon ausgegangen ist, der Gegenstand sei Privateigentum des Geschäftsführers und wenn der Gegenstand der GmbH nicht abhanden gekommen ist. Letzteres wirft die Frage auf, wie der Gegenstand von der GmbH zum Geschäftsführer gekommen ist. Da sind viele Möglichkeiten denkbar, bis hin zur Möglichkeit der Unterschlagung bzw. des Diebstahls. In letzterem Fall würde gutgläubiger Eigentumserwerb ausscheiden und der wahre Eigentümer (die GmbH) könnte den Gegenstand vom Käufer zurückverlangen, welcher dann seinerseits sehen muß, dass er seinen Kaufpreis zurückbekommt (aber natürlich nicht von der GmbH).
Bleibt lediglich noch die Frage, ob nach all diesen Dingen noch irgendein Hahn kräht, wenn das Geschäft bereits komplett abgewickelt ist …