Ist Doping erlaubt?

Hallo

Um die Produktion zu steigern verabreicht ein Werksarzt auf Befehl des Chefs Steroide an die Mitarbeiter.
Wer dieses nicht möchte, kann den Betrieb gerne verlassen, da man dieses „einsehen würde“.

Ist so etwas eigentlich erlaubt?
Angeblich sind die Mittel „harmlos“ und von der „EU zugelassen“.

Vielen Dank

Gruß
Taki

Hallo,

meiner Meinung nach verstösst das gegen das Grungesetz, Art. 2 Abs. 2 GG.

Ich würde Beweise sammeln, den Vorgang zur Anzeige bringen und auch die Presse einschalten.

Jedes Medikament hat auch Nebenwirkungen.
Ich kenne mich jetzt mit Steroiden nicht persönlich aus, aber unter Bodybuildern, die sowas schlucken / spritzen kam es ja auch schon zu Todesfällen.

Viel Glück!

Hallo,

meiner Meinung nach verstösst das gegen das Grungesetz, Art.
2 Abs. 2 GG.

Ist dieser Artikel nicht abgeschafft worden? Oder gilt er nur für jüdische und islamische Mitbürger nicht mehr?

Gruß michael

1 „Gefällt mir“

Hallo,

seit wann kann ein privater Arbeitgeber gegen das Grundgesetz verstossen? Das sind immerhin Abwehrrechte gegen den STAAT.

hth

2 „Gefällt mir“

Hallo,

das stinkt nach Körperverletzung und Nötigung, also ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.

hth

Hallo

Um die Produktion zu steigern verabreicht ein Werksarzt auf
Befehl des Chefs Steroide an die Mitarbeiter.
Wer dieses nicht möchte, kann den Betrieb gerne verlassen, da
man dieses „einsehen würde“.

Ist so etwas eigentlich erlaubt?
Angeblich sind die Mittel „harmlos“ und von der „EU
zugelassen“.

Selbst wenn sie es wären, geht meiner Ansicht nach die Pflicht zur Einnahme über das Anweisungsrecht des Arbeitgebers hinaus. Solange die Einnahme nicht im Arbeitsvertrag steht oder „Branchenüblich/-erforderlich“ ist, muss man der Anweisung nicht Folge leisten und darf deswegen nicht sanktioniert werden.

Über den Werksarzt müsste man dann noch mal gesondert nachdenken, ob da strafrechtlich relevante Dinge passieren.

Grüße
.L

Hallo,

Hallo,

seit wann kann ein privater Arbeitgeber gegen das Grundgesetz
verstossen? Das sind immerhin Abwehrrechte gegen den STAAT.

Da bist Du aber heftig im Irrtum und leider gibt es für solches Nichtwissen auch noch einen Stern.
Der Grundrechtsschutz besteht gegenüber jedem, egal ob staatlich oder privat, egal ob juristische oder natürliche Person, der dieses Grundrecht unzulässig einschränken will.
Wenn Du arbeitsrechtliche Rechtsprechung kennen würdest, würdest Du sehr viele Verfahren finden, in denen eine Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte der AN (zB allg. Persönlichkeitsrecht) gegen die grundgesetzlich geschützten Rechte des AG (Eigentumsrecht und seine Ausflüsse) stattfindet - zB bei Videoüberwachung - oder aber auch konkurrierende Grundrechte der AN untereinander abgewogen werden - zB bei Rauchverbot am Arbeitsplatz.

&Tschüß

hth

Wolfgang

Wer ist hier wohl im Irrtum?
Hallo,

Da bist Du aber heftig im Irrtum und leider gibt es für
solches Nichtwissen auch noch einen Stern.

ist er nicht. Und der Stern wurde zu recht vergeben.

Der Grundrechtsschutz besteht gegenüber jedem, egal ob
staatlich oder privat, egal ob juristische oder natürliche
Person, der dieses Grundrecht unzulässig einschränken will.

Das ist falsch. Ich persönlich kann sagen, dass ich keine Schwarze, keine Jüdin oder Türkin heiraten will, ohne dass ich damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Ich persönlich kann auch Macho sein und Männer besser finden als Frauen. Auch wenn im GG steht „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, muss ich nicht alle Menschen gleich behandeln. Steht da so ja auch nicht. Da steht ja nicht, dass alle Menschen vor mir gleich sind, sondern vor dem Gesetz. Wenn da steht „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“ muss der Staat dafür Sorge tragen, ich muss aber nicht jedem Moslem mein Wohnzimmer für ein Gebet zur Verfügung stellen. Es heißt auch „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. In meinem Wohnzimmer muss ich das aber genauso wenig dulden, wie der Chef, wenn ihm sein Azubi in seinem Büro die Leviten lesen will. Und dann steht im GG „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Das gilt natürlich weder für Dein Wohnzimmer, noch für meins. Auch nicht für die Lobby der XYZ AG. Und solche Beispiele könnte man zu hauf weiter spinnen.

Das GG regelt das Verhältnis Staat zu Bürger.

Wenn ein AG keine Italiener einstellt, verstößt er ggf. gegen das AGG, aber nicht gegen das GG. Genau dafür gibt es nachgelagerte Gesetze. Wäre es so, wie Du behauptest, was wäre dann der Sinn eines AGG?

Wer aber, wie Du, behauptest, dass ich mich auf das Grundgesetz berufen kann, wenn mir der Türsteher der Disco den Zutritt verwehrt, weil ihm meine Visage oder mein Outfit nicht passt, hat einfach keine Ahnung.

Insofern ist Deine Antwort nicht nur falsch, sondern auch völlig unangebracht und überheblich.

Gruß

S.J.

5 „Gefällt mir“

Link dazu.
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschlan…

Es gibt schon unmittelbare Geltung und auch im Diskriminierungsbereich mittelbare Drittwirkung. Das AGG beruht auf einer Richtlinie, die D in ein Gesetz umsetzen musste.

VG
EK

seit wann kann ein privater Arbeitgeber gegen das Grundgesetz
verstossen? Das sind immerhin Abwehrrechte gegen den STAAT.

Da bist Du aber heftig im Irrtum

Jein. Aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich ganz unmissverständlich, wen die Grundrechte verpflichten, nämlich den Staat.

Nun gibt es im Zivilrecht aber einige sog. Generalklauseln. Das sind Vorschriften, die für besondere Situationen, die das Gesetz nicht regelt, gewissermaßen Billigkeitsentscheidungen ermöglichen. Zu nennen ist etwa § 242 BGB (Treu und Glauben). Hier kommen dann abstrakte Begriffe ins Spiel, die mit Leben zu füllen sind. Mit Leben werden sie unter anderem erfüllt, indem man die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Gesetze heranzieht, und das sind nun einmal vor allem die Grundrechte. So kommt es dann zu diesem:

Wenn Du arbeitsrechtliche Rechtsprechung kennen würdest,
würdest Du sehr viele Verfahren finden, in denen eine Abwägung
der grundgesetzlich geschützten Rechte der AN (zB allg.
Persönlichkeitsrecht) gegen die grundgesetzlich geschützten
Rechte des AG (Eigentumsrecht und seine Ausflüsse) stattfindet

  • zB bei Videoüberwachung - oder aber auch konkurrierende
    Grundrechte der AN untereinander abgewogen werden - zB bei
    Rauchverbot am Arbeitsplatz.

Solche Abwägungen gibt es auch im Mietrecht, dort übrigens gar nicht nur bei Generalklauseln, sondern auch bei der Auslegung auf den ersten Blick klar scheinender Paragrafen. Dazu gab es erst kürzlich ein BGH-Urteil.

1 „Gefällt mir“