Ist ein Architekt ein Kaufmann?

Ich habe vor einigen Tagen eine Prüfung in Handelsrecht geschrieben und bin mir immer noch bei einer Frage (die anscheinend falsch von mir beantwortet sein soll) unsicher. Der Fall heißt ungefähr folgendermaßen:

Ein selbständiger Architekt hat im Jahr einen Gewinn von ca. 3.500 €. Er beschäftigt neben sich noch weitere 4 Mitarbeiter, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Ist er nach HGB ein Kaufmann?

Ich habe als Antwort geschrieben, dass er einer ist, da er ein Gewerbe betreibt. Das Gewerbe wird dadurch charakterisiert, dass der Architekt

a) als Oberziel Gewinnmaximierung hat,
b) er seine Geschäfte regelmäßig wahrnimmt (davon gehe ich aus) und dass
c) seine Tätigkeiten nach außen hin für einen neutralen Dritten sichtbar sind (also seine Arbeit öffentl. angeboten wird).

Ich bin der Meinung, dass man nicht allgemein sagen kann, dass Freiberufler keine Kaufleute sind. Es hängt doch primär davon ab, ob er einen Betrieb hat bzw. u. a. in der Absicht der Gewinnerzielung arbeitet (anders wie bei Rechtsanwälten o. ä.).

Sehe ich die Sache richtig oder habe ich einen Denkfehler?

Gruß, Mathias

Hallo Mathias,

meines Wissens sind Angehörige freier Berufe keine Kaufleute. Dazu gehören Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc.
Natürlich wollen die auch Gewinne erzielen, betreiben ihre Tätigkeit regelmäßig und bieten ihre Tätigkeiten jedem an. Sie betreiben aber kein Gewerbe im engeren Sinne, auch wenn sie unternehmerisch tätig sind.
Ins Handelsregister sind sie nicht eingetragen (und sind dazu auch nicht verpflichtet) und deshalb sind sie nach HGB keine Kaufleute.

Hier kannst du es auch offiziell nachlesen:
http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/recht/handel.htm

Gruß
Anna

Ich bin der Meinung, dass man nicht allgemein sagen kann, dass
Freiberufler keine Kaufleute sind. Es hängt doch primär davon
ab, ob er einen Betrieb hat bzw. u. a. in der Absicht der
Gewinnerzielung arbeitet (anders wie bei Rechtsanwälten o.
ä.).

Hallo Mathias,

ein Kaufmann betreibt ein Gewerbe. Das macht er mit dem Ziel, Gewinn zu erwirtschaften. Aber auch JEDER Freiberufler, der nicht gerade reich geheiratet hat oder ein Millionenerbe erwartet, braucht Geld, um seinen Kühlschrank zu füllen. Jeder niedergelassene Arzt, jeder freiberufliche Ingenieur, Rechtsanwalt oder Steuerberater macht seinen Job um des schnöden Gewinns willen, ohne im Sinne des Gesetzes Kaufmann zu sein. Die Beschäftigung von Mitarbeitern oder die Höhe des Gewinns sind dabei belanglos.

Es gibt seltene Fälle von Zwittern, also Leute, die Freiberufler UND Kaufmann sind, z. B. Tierärzte. Tierärzte gehören zu den klassischen Freiberuflern, dürfen aber auch mit Tierarzneien handeln. Handel ist immer gewerblich. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes haben nicht unbedingt viel mit Logik zu tun. So kann es durchaus sein, daß die Tätigkeit eines Freiberuflers nach ihrem Unfang einen kaufmännisch organisierten Betrieb erfordert. Er bleibt trotzdem (zum Glück) Freiberufler.

Gruß
Wolfgang

Hallo Mathias,

ein Architekt fällt zunächst mal unter die freien Berufe

http://dejure.org/gesetze/PartGG/1.html

Absatz 2

Daher kann man genausowenig behaupten, dass er generell ein Kaufmann sein muss. Das schließt aber nicht aus, dass er es sein kann.

Allerdings ist deine Begründung hierfür kein Kriterium. Leider.

Gruß Ivo

meines Wissens sind Angehörige freier Berufe keine Kaufleute.
Dazu gehören Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater
etc.
Natürlich wollen die auch Gewinne erzielen, betreiben ihre
Tätigkeit regelmäßig und bieten ihre Tätigkeiten jedem an. Sie
betreiben aber kein Gewerbe im engeren Sinne, auch wenn sie
unternehmerisch tätig sind.
Ins Handelsregister sind sie nicht eingetragen (und sind dazu
auch nicht verpflichtet) und deshalb sind sie nach HGB keine
Kaufleute.

Merkwürdig, ich habe aber folgendes dazu gelesen:

"Die Kaufmannseigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass ein Gewerbe betrieben wird; es muss nicht unbedingt ein Handelsgewerbe sein. … Keine Gewerbeausübung ist eine Tätigkeit mit wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Zielsetzung. Es fehlt aber der Gewinnzielungsabsicht (!). Den ges. Regelungen, nach denen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und die Angehörigen der sonstigen freien Berufe kein Gewerbe und damit auch kein Handelsgewerbe ausüben (Zitat), liegt die Vorstellung zugrunde, dasss sie nicht oder jedenfalls nicht vorrangig in Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.

Originaltext: http://www.tu-berlin.de/~ifr1/hrt2.htm

Der Architekt handelt in der Gewinnerzielungsabsicht. Daher würde er nach dieser Erklärung auch ein Gewerbe besitzen und könnte somit seine Kaufmannseigenschaft erlangen. Oder?

Gruß, Mathias

Hallo Mathias,

zunächst: ich bin kein Jurist und schon gar nicht einer, der auf Handelsrecht und/oder die Auslegung des HGB spezialisiert wäre. Ich habe diese Dinge allerdings vor langer Zeit während meines Studiums mal lernen müssen.

Merkwürdig, ich habe aber folgendes dazu gelesen:

"Die Kaufmannseigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass ein
Gewerbe betrieben wird; es muss nicht unbedingt ein
Handelsgewerbe sein. … Keine Gewerbeausübung ist eine
Tätigkeit mit wissenschaftlicher, künstlerischer oder
religiöser Zielsetzung. Es fehlt aber der
Gewinnzielungsabsicht (!). Den ges. Regelungen, nach denen
Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und die
Angehörigen der sonstigen freien Berufe kein Gewerbe und damit
auch kein Handelsgewerbe ausüben (Zitat), liegt die
Vorstellung zugrunde, dasss sie nicht oder jedenfalls nicht
vorrangig in Gewinnerzielungsabsicht tätig werden.

Originaltext: http://www.tu-berlin.de/~ifr1/hrt2.htm

Der Architekt handelt in der Gewinnerzielungsabsicht. Daher
würde er nach dieser Erklärung auch ein Gewerbe besitzen und
könnte somit seine Kaufmannseigenschaft erlangen. Oder?

Wo genau steht in deiner Aufgabe, dass der Architekt die Absicht hat, Gewinne zu erzielen? Da steht doch nur:
Ein selbständiger Architekt hat im Jahr einen Gewinn von ca. 3.500 €.

Da kannst du deine Begründung m.E. nicht herleiten. Du zitierst ja selbst weiter oben, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, nach der eben Architekten etc. kein Gewerbe ausüben etc. pp. Ob das nun logisch ist, spielt dabei, glaube ich, keine Rolle.

Warte doch einfach das Ergebnis deiner Prüfung ab, dann siehst du ja, ob du Recht hattest (und die Antworter hier daneben liegen) oder ob dein Prüfer das auch so sieht wie wir :wink:

Gruß
Anna