auf eine Straftat oder eine OWI nachzugehen?
Folgender möglicher Fall: Ein Aufsichtsbeamter erfährt davon, dass es in einem Unternehmen nicht ganz nach Recht und Gesetz zugehen könnte. Ich habe mal davon gehört, dass es einen Punkt in der Strafprozessordnung gäbe, der Beamte dazu verpflichtet einem Anfangsverdacht nachzugehen…
Wo steht das?
Erstmal: Nein
auf eine Straftat oder eine OWI nachzugehen?
Folgender möglicher Fall: Ein Aufsichtsbeamter erfährt davon,
dass es in einem Unternehmen nicht ganz nach Recht und Gesetz
zugehen könnte.
Das kommt auf den Beamten an. Aber grundsätzlich erstmal nicht.
Ich habe mal davon gehört, dass es einen Punkt
in der Strafprozessordnung gäbe, der Beamte dazu verpflichtet
einem Anfangsverdacht nachzugehen…
Wo steht das?
Nach der StPO sind nur die STA und die Polizei zur Strafverfolgung verpflichtet (Legalitätsprinzip, $$ 160, 163 StPO).
Diese machen sich auch der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)strafbar, wenn sie eine Straftat nicht verfolgen.
Außerhalb des Bereichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, besteht für Beamte keine allgemeine Pflicht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen (vgl. BGHSt 43, 82, 85).
Ein Lehrer ist z.B. grunsätzlich nicht verpflichtet einen Schüler anzuzeigen.
Allerdings können sich solche Pflichten aus innerdienstlichen Anweisungen oder dem Beamtenrecht ergegeben - z.B. ist Korruptionsverdacht immer an die Vorgesetzten zu melden.
Bei Owi gilt das Opportunitätsprinzip, d.h. die Ordnungsbehörden haben ein Verfolgungsermessen - das je nach schwere der Owi auf 0 schrumpfen kann. Eine Nichtverfolgung wird jedoch nicht bestraft, kann höchstens diziplinare Folgen haben.
ElC