Ist ein Beliehener weisungsgebunden?

Hallo,

eine Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen Verwaltungsaufgaben selbstständig wahrnehmen dürufen. Es werden ihnen auch Entscheidungskompetenzen übertragen. Ist der Beliehene in seinem selbständigen Berich dem Staat gegenüber weisungsgebunden, oder bedeutet „selbständig“ wahrnehmen, dass im beliehenen Bereich keine Weisungen vom Staat kommen könnnen? Oder bedeutet die Übertragung von „Entscheidungskompetenzen“ (im Ggs zum Verwaltungshelfer), dass der Staat keine Weisungen mehr geben darf?
Wenn der Staat dem Beliehenen keine Weisungen geben kann, wie kann der Staat dann den Beliehenen „beherrschen“?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo,

der „Beliehene“ wird durch die Beleihung dazu berechtigt, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Er unterliegt in dieser Funktion der Weisungsbefugnis des Dienstherrn, ist also keineswegs frei in seinen Entscheidungen.

Gruss

Iru

Hallo!

Nun ich weiß nicht, wie das in anderen Ländern ist, aber wenn ich von Österreich rede, triffst du in der Tat ein rechtliches Kernproblem bei beliehenen Unternehmen:

Die österreichsiche Bundesverfassung sieht vor, dass die Verwaltung grundsätzlich immer unter der Weisung eines obersten Verwaltungsorgans stehen muss. Ein oberstes Verwaltungsorgan ist dabei ein solches, das selbst unmittelbar einem gewählten Organ verantwortlich ist. Ausgliederungen an beliehene Unternehmen sind daher grundsätzlich heikel, meist tritt das Problem aus, wenn eine Aktiengesellschaft beliehen wird, bei der ist nämlich der Vorstand per Gesetz weisungsfrei. Solche Beleihungen haben bei uns schon mal zu Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof geführt.

Gruß
Tom