Ist ein Flugzeug beweglich?

„Kuriose Frage“ wird sich der ein oder andere denken.

Aber bekanntlich folgt das Steuerecht nicht immer dem gesunden Menschenverstand.

Mir geht es darum, ob ein völlig fiktiver X für die gewerbl. Vermietung eines Flugzeugs (bei Vorliegen der sonstigen Vorauss.) die Sonder-AfA nach §7g EStG bekommt. Diese gibt es ja nur für bewegl. WG.

Der BFH hat (BFH-Urteil vom 02.05.2000) bei V&V Einkünften entschieden:

  1. Das FG hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und
    Verpachtung verneint. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen hierzu die Einkünfte aus der
    Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen , insbesondere von
    Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
    und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass zum in ihr genannten unbeweglichen Vermögen auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge zu rechnen sind.

Frage: Gilt das auch für §7g EStG?

§ 7g EStG wurde in der Vergangenheit häufig geändert. Wichtig wäre zu wissen, welcher Rechtsstand zur Anwendung gelangt.

Die gewerbliche Vermietung eines Flugzeuges (Einkünfte § 15 EStG) hat jedoch nichts mit der Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien i.S.d. § 21 EStG zu tun. Bei der Vermietung einer Wohnung bleibt die Eigentumswohnung steuerrechtlich Privatvermögen, lediglich die Einkünfte werden besteuert.
Bei der Vermietung eines Flugzeuges wird das Flugzeug Betriebsvermögen, damit wäre auch der spätere Verkauf des Flugzeuges bspw. steuerpflichtig.
§ 7g EStG ist nach derzeitiger Rechtslage auf alle beweglichen Wirtschaftsgüter anzuwenden, wenn das WG für eine bestimmte Dauer im BETRIEBSVERMÖGEN verbleibt. Flugzeuge darüberhinaus sind auch beweglich, ähnlich wie Autos etc.

Die gewerbliche Vermietung eines Flugzeuges (Einkünfte § 15
EStG) hat jedoch nichts mit der Vermietung von Wohn- und
Gewerbeimmobilien i.S.d. § 21 EStG zu tun.

Das ist leider ein Irrtum - es hat sehr viel damit zu tun. Faktisch wird nämlich beides - in vielen Fällen -gleich behandelt. Das Flugzeug gilt dann als unbewegliches WG und der Verleaser gilt als Vermieter iSd §21 und hat PV.

Siehe dazu BFH-Urteil vom 02.05.2000:

1. Das FG hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung verneint. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen hierzu die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.
B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt die
Auslegung der Vorschrift, dass zum in ihr genannten unbeweglichen Vermögen auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge zu rechnen sind.

Zur Abgrenzung (Wann Gewerbe, wnn Vermietung) äußert sich der BMF hier:
Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit
Bundesministerium der Finanzen , IV C 6 - S-2240 / 08 / 10008
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 01.04.2009
Lexinform 5232030

Zur Ausgangsfrage:

R 7.1 EStR regelt: Schiffe und Flugzeuge sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister bzw. in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.

Der Schmidt-Komm. (§ 7 Rz 26) erkennt den Widerspruch zu § 21 (§21: UNbewegl., §5 bewegl.) und kritisiert R 7.1. EStR heftig.