„Kuriose Frage“ wird sich der ein oder andere denken.
Aber bekanntlich folgt das Steuerecht nicht immer dem gesunden Menschenverstand.
Mir geht es darum, ob ein völlig fiktiver X für die gewerbl. Vermietung eines Flugzeugs (bei Vorliegen der sonstigen Vorauss.) die Sonder-AfA nach §7g EStG bekommt. Diese gibt es ja nur für bewegl. WG.
Der BFH hat (BFH-Urteil vom 02.05.2000) bei V&V Einkünften entschieden:
- Das FG hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung verneint. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen hierzu die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen , insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass zum in ihr genannten unbeweglichen Vermögen auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge zu rechnen sind.
Frage: Gilt das auch für §7g EStG?