Hallo,
in meinen Auktionen steht immer drin, dass ich grundsätzlich nicht per Nachnahme liefere. Nun hat jemand etwas von mir ersteigert, wollte es aber unbedingt per Nachnahme haben. Während wir so per mail hin und her diskutierten, habe ich den Artikel bereits dem Zweithöchstbietenden angeboten, der ihn auch gekauft hat. Das habe ich dann dem Höchstbieter mitgeteilt. Dieser war ziemlich sauer und meinte, er hätte ja mit mir einen Kaufvertrag, den ich erfüllen müsste. Daraufhin habe ich ihm geschrieben, dass meiner Meinung nach kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, da unsere Willenserklärungen nicht übereinstimmten. Mein Angebot zum Abschluss eines kaufvertrags enthielt Bedingungen („nicht per Nachnahme“), die er nicht akzeptiert hat. Somit ist meiner Meinung nach kein Kaufvertrag zustande gekommen. Habe ich Recht?
mich interessiert nur die Begründung, warum du nicht per Nachnahme liefern willst. Das sehe ich recht häufig, aber was steckt dahinter? Welches Risiko gehst du damit ein?
Der Aufwand!
Und dann überlegt sich’s der Bieter noch anders und nimmt die Nachnahme einfach nicht an…
lieber Vorkasse und dann nimmt er’s bestimmt an
kobe
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Der Käufer kann sich den Verkäufer aussuchen und sich vorher ein Bild machen (Bewertungen, Fragen stellen, …). Als Verkäufer muss ich an jeden liefern. Und da ist mir das Risiko auf den Versandkosten sitzenzubleiben wenn mal wieder ein Nachnamepaket nicht angenommen wird doch zu hoch.
…und der Zeitraum der verstreicht bis die POST das Geld
weiterreicht. 14 Tage verzögerung durch die Post sind keine
Seltenheit.
14 Tage!? Die Zeiten sind vorbei! Als Privatkunden und bei Beträgen über 100,00 EUR wartest Du heute mindest 20 Tage. Irgendwovon muss sich die DPAG ja finanzieren!
Zu deiner ursprünglichen Frage: Kaufvertrag
Hallo Nelly!
Eure Willenserklärungen (WE) stimmen zwar nicht überein, aber dennoch hat der Käufer eine WE unter den ihm bekannten Voraussetzungen abgegeben und somit liegt zunächst ein Kaufvertrag vor! Jedoch kann z.B. der Käufer den Vertrag anfechten, indem er sagt, er habe sich bei Abgabe seiner WE geirrt. Es handelt sich hierbei um den klassischen Anfechtungsgrund „Erklärungsirrtum“ i.V.m. § 142 BGB. Wird dieser Kaufvertrag angefochten, ist der Anfechtende zum Schadensersatz verpflichtet, da der andere auf das Rechtsgeschäft vertraut hat!
ich würde also aufpassen…(ist aber ohne Gewähr weil aus dem Kopf!)
Gruß,
Benjamin
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Eure Willenserklärungen (WE) stimmen zwar nicht überein, aber
dennoch hat der Käufer eine WE unter den ihm bekannten
Voraussetzungen abgegeben und somit liegt zunächst ein
Kaufvertrag vor!
Hi,
aber er wusste ja VORHER, dass ich keine Nachnahmepakete versende, das stand ja schon in der Auktionsbeschreibung!
Jedoch kann z.B. der Käufer den Vertrag
anfechten, indem er sagt, er habe sich bei Abgabe seiner WE
geirrt. Es handelt sich hierbei um den klassischen
Anfechtungsgrund „Erklärungsirrtum“ i.V.m. § 142 BGB.
Und der Verkäufer kann nicht anfechten? Immerhin habe ich zuerst das Angebot gemacht, unter Bedingungen, die der Käufer nicht akzeptiert hat. Es kann doch nicht sein, dass der Käufer nachträglich meine vorher gestellten Bedingungen ändern kann!?
Wird
dieser Kaufvertrag angefochten, ist der Anfechtende zum
Schadensersatz verpflichtet, da der andere auf das
Rechtsgeschäft vertraut hat!
Dann hätte doch wohl ich Anspruch auf Schadensersatz, weil er trotz Willenserklärung, dass er kaufen will, doch nicht gekauft hat, weil er meine Bedingung nicht akzeptiert hat?
MIr geht es allerdings nicht um Schadensersatz, es geht mir nur darum, ob der Typ mir Ärger machen kann, weil ich die kamera an jemand anderen verkauft habe.
Meiner Meinung nach ist absolut kein Kaufvertrag zusatende gekommen, weil eine Auktion, also nur die Auktion kein Agebot ist. Es aknn nämlich keinsein, weil es nicht an eine bestimmt person, sondern an die öffentlichkeit gerichtet ist.
Dort werden nur die Vertragsbedingungen publik gemacht, die bei Abschluss gelten. Also die Versondksoten, -art usw.
Diese Bedingungen müssen angenommen werden und wenn der Käufer ein Gebnot abgiebt, dann macht er den ersten Schritt und gibt seine Willenserkläung ab. Die Willenserklärung des Käufers ist dann das Angebot, das bei E-Bay einstellt ist und wenn der Käufer nicht mit den _Bedingungen einverstanden ist kann kein Vertrag zu stande kommen.
Was er in deinem Beispiel auch nicht ist.
cu
Mischa
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ich habe über das ganze noch einmal nachgedacht. Grundsätzlich ist m.E. schon ein Kaufvertrag zustandegekommen. Begründung: Deine Willenserklärung (will jemand das Zeuch ohne NN kaufen?) hast Du abgegeben und der Käufer hat daraufhin mit seinem Gebot mit einem deutlichem „ja“ geantwortet–>Vertrag zustande gekommen.
Allerdings kannst Du u.U. von diesem Kaufvertrag zurücktreten, weil der Käufer seine Leistung (Kaufpreiszahlung) nicht vertragsgemäß erbringen will.
Die Frage ist nun, ob wir es hier mit Abs 1 (kann man die lange Email-Diskussion als angemessene Frist bezeichnen? Ich denke nicht.) oder Abs. 2 Nr. 1 (ernsthaft und endgültige Weigerung des Schuldners, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Das hängt wohl von den Formulierungen in den emails ab.) zu tun haben.
Ich bin für Absatz 2 Nr. und behaupte jetzt einfach mal, daß der Hinweis, daß Du Dir einen neuen Käufer gesucht hast, als Rücktritt reicht.
4.2.1.1.
„Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des Höchstbieters ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.“
Gruß
Peter
Meiner Meinung nach ist absolut kein Kaufvertrag zusatende
gekommen, weil eine Auktion, also nur die Auktion kein Agebot
ist. Es aknn nämlich keinsein, weil es nicht an eine bestimmt
person, sondern an die öffentlichkeit gerichtet ist.