Liebe/-r Experte/-in,
Habe nach einem Sturmschaden am Haus eine Dachdeckerfirma angerufen und gebeten, sich den Schaden anzuschauen. Für die Versicherung benötigte ich die etwaige Schadenhöhe zwecks Regulierung.
Ich bekam daraufhin von der Fa. einen Kostenvoranschlag. Nach Freigabe durch die Versicherung habe ich bei besagter Firma einen Termin zur Schadenbeseitigung gemacht. Der wurde ohne Absage nicht eingehalten. Auch vor Terminabsprache war die Komunikation mit der Fa. sehr schlecht. (Keine Rückrufe nach Aufsprache Anrufbeantworter etc.)
Daraufhin habe ich den Auftrag storniert und eine andere Dachdeckerfirma mit der Schadensbehebeung beauftragt. Dieser wurde von dieser auch behoben.
Nun erhalte ich von der Fa. einen Kostenvoranschlag.
Bin ich zu dieser Zahlung verpflichtet?. Es wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen.
Vielen Dank
Nein, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart:
BGB § 632 Vergütung
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten…
Guten Morgen,
Ich habe noch nie erlebt, dass für einen Kostenvoranschlag Gebühren erhoben werden. In der Regel wird der Kostenvoranschlag entweder zur Vorlage bei der Versicherung angefordert, oder er dient dazu, Preise zu vergleichen. Wer einen Kostenvoranschlag erstellt, erhofft sich den Zuschlag eines zukünftigen Kunden. So, zumindest würde ich es sehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Kostenvoranschläge kostenpflichtig sind. Genauere Auskünfte könnte die Beratung beim Verbraucherschutz erteilen.
Gruß Hartmut König
Werter Herr König,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Mit besten Grüßen
und eine gute Woche
P.Blechschmidt
Hallo GSX,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Mit besten Grüßen
und eine gute Woche
P.Blechschmidt
Nein, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich
vereinbart:
BGB § 632 Vergütung
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten…