Gehen wir einmal davon aus, ein Arbeitnehmer (AN) arbeitet
Teilzeit 80 Stunden im Monat. Gehen wir weiter davon aus,
besagter AN widmet einen großen Teil seiner Freizeit dem
Schreiben (s)eines Romans. Angenommen, nach einem 3/4 Jahr ist
das Werk fertig, und der Autor hat sogar einen Verlag
gefunden, der ihm für Summe X das Skript abkauft, druckt und
veröffentlicht.
Grundsätzlich ist es die freie Entscheidung eines jeden Arbeitnehmers, ob bzw. wie vielen Beschäftigungen er nachgehen will. Was man in seiner Freizeit macht, ist die eigene Sache. Daher braucht man grundsätzlich nicht Genehmigung des AG, wenn man einen, zwei oder fünf Nebenjobs aufnehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag einen zulässiger Genehmigungsvorbehalt geregelt ist.
Allerdings dürfen nur Nebentätigkeiten von einer vorherigen Zustimmung des AG abhängig gemacht oder untersagt werden, an deren Unterlassung der AG ein berechtigtes Interesse hat. Das kann dann zutreffen, wenn durch die Nebentätigkeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten oder die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit erheblich eingeschränkt werden würde (ist bei einer Teilzeitstelle beides eher zweitrangig) oder es zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit käme (trifft hier wohl auch nicht zu).
Dass das Schreiben eines Romans in der Freizeit überhaupt eine Nebentätigkeit ist, wage ich zu bezweifeln. Laut http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__100.html ist es das zumindest für Beamte nicht. Und es steht wohl weniger der finanzielle, als vielmehr der künstlerische Aspekt im Vordergrund. Zudem wäre es etwas absurd, wenn man einen Roman schreiben und verschenken dürfte, es aber durch den AG genehmigungspflichtig würde, wenn man ein paar Euro dafür bekommen würde.
Nun bekommt der AG dieses aber mit, deklariert das ganze als
Nebenjob und kündigt dem AN mit der Begründung, dass der
Nebenjob nicht angekündigt war.
Darf er das?
Das kommt zunächst darauf an, was im Vertrag dazu geregelt ist.
1.) Gibt es eine Regelung hierzu und wie ist der Wortlaut? Wurde hierzu nichts vereinbart, kann der AN so ziemlich machen was er will. Ggf. ist die Regelung auch zu weitreichend formuliert (z.B. generelles Verbot) und somit unwirksam.
2.) Falls die vom AG beanstandete Nebentätigkeit (Schreiben eines Buchs) tatsächlich unzulässig wäre, stellt sich die Frage, wie gravierend der mit der Nebentätigkeit verbundene Verstoß gegen die gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist.
In dem hier vorliegenden Fall, bezweifle ich, ob es überhaupt zu einer Pflichtverletzung gekommen ist. Gesetzt den Fall, diese läge tatsächlich vor, käme unter Betrachtung des Sachverhaltes wohl nur eine Abmahnung als schärfste Sanktion in Betracht. Eine Kündigung würde wohl vor keinem Arbeitsgericht Bestand haben.
Es sollte aber stets folgendes beachtet werden. Ist im Arbeitsvertrag ein Vorbehalt geregelt, dass Nebentätigkeiten anzugeben sind, sollte das auch getan werden. Der AG hat idR. keine Handhabe diese zu untersagen. Allerdings kann der AN ein Problem bekommen, wenn er eine Nebentätigkeit, gegen die der AG keine Handhabe hat, nicht angibt. Insofern ist man immer auf der sicheren Seite, wenn man „echte“ Nebentätigkeiten nachweisbar dem AG mitteilt.