Ist ein normaler Mietvertrag unkündbar?

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

mal angenommen in einem Haus haben alle Mietparteien (über einen Verein, der zwischen Vermieter und den Mietern agiert) einen Mietvertrag mit festgeschriebenen Mietzahlungen abgeschlossen. In zwei Jahren würde dieser Vertrag auslaufen und wahrscheinlich müssten dann alle Mietparteien ausziehen.

Nun bietet man den Mietern bereits vor Ablauf dieser Frist einen neuen und unbefristeten („normalen“) Mietvertrag an.
(Inklusive der Klausel, die Miete bliebe auf jeden Fall die nächsten 24 Monate konstant.)

Zum Mieter-Vorteil, sagt der Verein. Denn:

  1. Mit einem normalen Mietvertrag wären die Mietparteien praktisch unkündbar. Nur in sehr wenigen Fällen (z.B. Eigenbedarf) könnte dieser Vertrag von Vermieterseite gekündigt werden. Auf jeden Fall gäbe es im deutschen Mietrecht keine typische dreimonatige Kündigungsfrist.

  2. Die Miete dürfe dann in drei Jahren nur um maximal 20% der
    Kaltmiete steigen.

Ist das so richtig? Sagt man den Mietern die Wahrheit?

Vielen Dank für Ihren Rat!

  1. Mit einem normalen Mietvertrag wären die Mietparteien
    praktisch unkündbar. Nur in sehr wenigen Fällen (z.B.
    Eigenbedarf) könnte dieser Vertrag von Vermieterseite
    gekündigt werden. Auf jeden Fall gäbe es im deutschen
    Mietrecht keine typische dreimonatige Kündigungsfrist.

Wenn sich der Mieter nichts zu Schulden kommen läßt, ist es wirklich sehr schwer, ihm aus anderen Grund als Eigenbedarf zu kündigen.

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

  1. Die Miete dürfe dann in drei Jahren nur um maximal 20% der
    Kaltmiete steigen.

Ja…das ist die Kappungsgrenze

Ist das so richtig? Sagt man den Mietern die Wahrheit?

Vielen Dank für Ihren Rat!

Hallo,

mal angenommen in einem Haus haben alle Mietparteien (über
einen Verein, der zwischen Vermieter und den Mietern agiert)
einen Mietvertrag mit festgeschriebenen Mietzahlungen
abgeschlossen. In zwei Jahren würde dieser Vertrag auslaufen
und wahrscheinlich müssten dann alle Mietparteien ausziehen.

Das glaube ich jetzt mal einfach so nicht.
Für die Befristung eines Mietvertrages muss es einen Grund geben. Das könnte zum Beispiel ein Abriss oder eine große Renovierung sein. Wenn dieser Grund nicht mehr besteht oder es nie einen gab, ist die Befristung unwirksam und es besteht bereits ein ‚normaler Mietvertrag‘.

Lies dazu: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Gruß
loderunner (ianal)

Es sei denn, Verein und Vermieter haben gar keinen Mietvertrag geschlossen, sondern bloß eine „Gestattungsvereinbarung“.

Hier ist ein Beispiel für sowas:

http://www.haushalten-leipzig.de/Papers/Mustervertra…

Für die Mieter gibts dann das Gleiche, obwohl alle Beteiligten wissen, dass es zum großen Teil ganz normale Wohnungen sind.

Hallo,

Es sei denn, Verein und Vermieter haben gar keinen Mietvertrag
geschlossen, sondern bloß eine „Gestattungsvereinbarung“.

ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man einfach einen Mietvertrag anders nennt und schon ist es kein Mietvertrag mehr. Und wenn man mal in Deinem Beispiel nachliest, finden sich auch prompt Hinweise auf drohende Sanierung, die dann zum Ende des Vertrags führen können.
Ergo halte ich das ganze für einen normalen befristeten Mietvertrag mit Befristung aufrund der Sanierung. Und wenn diese gar nicht durchgeführt wird (also der Grund der Befristung wegfällt), wird laut Gesetz (siehe Link in meinem ersten Post) ein unbefristeter Mietvertrag draus.

Aber da ich kein Jurist bin, solltest Du Dich mal bei einem echten Juristen vor Ort erkundigen, bevor Du Dich auf meine Aussage verlässt. Es könnte ja sein, dass bei unentgeltlicher Überlassung (wie im Beispielformular erwähnt) etwas ganz anderes gilt.
Gruß
loderunner

Hallo

Es sei denn, Verein und Vermieter haben gar keinen Mietvertrag
geschlossen, sondern bloß eine „Gestattungsvereinbarung“.

ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass
man einfach einen Mietvertrag anders nennt und schon ist es
kein Mietvertrag mehr.

Ich bin auch kein Jurist, aber inwieweit gelten die Regelungen des M;eterschutzes denn, wenn der „Mieter“ ein Verein ist? Ich meine, daß es z.T, bei gewerblichen Anmietungen andere Regeln gibt …

Weiß hier jemand darüber Bescheiud?

Gruß,
Max