Ist ein Sozialwerk e.V. eine karitative Einrichtun

Hallo, kann mir jemand sagen ob ein Sozialwerk e.V. eine karitative Einrichtung ist?

Danke

Servus,

das kommt drauf an.

Von welchem Zusammenhang ist die Rede? Vielleicht § 118 (2) BetrVG?

Schöne Grüße

MM

SOZIALWERK eine karitative Einrichtung
Guten Tag,

es handelt sich um das Sozialwerk Skt. Georg welches
Menschen mit psychischen Behinderungen betreut…in
der Satzung stand aber auch mildtaetig und sozial
und dies laesst nun bei mir die Frage enstehen ob das Skt. Georg Werk kariattiv ist.

Gruss

Servus,

noch einmal die Frage: In welchem Zusammenhang?

Geht es um die Definition der „karitativen Einrichtung“ im Sinn von § 118 Absatz II Betriebsverfassungsgesetz, der die Geltung des Gesetzes für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften regelt?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

noch einmal die Frage: In welchem Zusammenhang?

Da scheint noch mehr dran zu hängen. Schau mal zwei Beiträge weiter oben, ich vermute Erbschaftssache oder sowas …

@mariluis,

kannst Du bitte die ganze Geschichte hier einstellen? Wenn es sich um die gleiche Angelegenheit handelt, sollten diejenigen, die Dir einen Rat geben sollen, möglichst die ganze Geschichte kennen.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
der Zusammenhang erschliesst sich aus folgender Frage

Kann ein Sozialwerk Skt. Georg…eine Urkunde ausstellen
zu der finanziellen Beduerftigkeit einer Person, natuerlich
unter Einsichtnahme aller dafuer erforderlichen Bankauszuege.

Oder versteht sich eine Einrichtung wie das Skt. Georg Werk
in solch einer Aufgabe nicht…dann eher die Caritas oder
die AWO.

Gruss

Hallo,

nein es handelt sich nicht um eine Erbschaftssache sondern
um ein Ersuch einer finanziellen Untersteutung durch einen
mildtaetigen Verein…dieser Verein verlangt nun das der
Antragsteller seine fianzielle Beduerftigkeit…uber eine
karitative Einrichtung opder die oertliche Kirchengemeinde
beurkunden bzw. bestaetigen laesst.

gruss

Servus,

da sind wir ja schon einen Schritt weiter. Den nächsten Schritt habe ich in der Antwort gefunden, die Du Jörg gegeben hast.

Es ist also ein gemeinnütziger e.V., für den der Nachweis der Bedürftigkeit geführt werden soll.

Die Anforderungen an den Nachweis sind also durch die Satzung des Vereins definiert. Wenn der Begriff der „karitativen Einrichtung“ in der Vereinssatzung nicht näher definiert ist, läge es nahe, wegen der Auslegung der Bestimmung zunächst an den Verein selbst heranzutreten, alldieweil dieser kaum (es gibt Ausnahmen) in der Verpflichtung stehen wird, jedem entsprechenden Ersuchen stattzugeben, das an ihn herangetragen wird, und daher einen Ermessensspielraum haben wird.

Wenn es anders ist, z.B. der fragliche Verein durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betraut ist, die sie ihm übertragen hat, wäre es gut, dieses zu wissen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Ich kenne weder die eine noch die andere Institution.

sondern
um ein Ersuch einer finanziellen Untersteutung durch einen
mildtaetigen Verein…dieser Verein verlangt nun das der
Antragsteller seine fianzielle Beduerftigkeit…uber eine
karitative Einrichtung opder die oertliche Kirchengemeinde
beurkunden bzw. bestaetigen laesst.

Was hilft hier die fundierteste Antwort, wenn Institution A die Erklärung von Institution B nicht anerkennt.
Um dies zu klären, sollte man am Montag zum Telefon greifen, bei Institution A anrufen und nachfragen, ob sie Institution B als „Ansprechpartner“ anerkennt. (Dabei kann man auch über Details sprechen, die hier nicht stehen sollten/dürfen.)

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Joerg,

ja genau dies werde ich unternehmen…ich hoffe mal dass es
eine Rufnummer gibt zu diesem Herrn XZY der als Ansprechpartner
angegeben wurde.

Ich danke allen, die mir hierzu geantwortet haben, insbesondere
Dir Joerg

Gruss