…wenn er normal Vollzeit arbeitet und mit einer PV-Anlage auf dem Dach gleichzeitig ein Gewerbe betreibt?
Oder anders gefragt: Muss dieser Steuernehmer sich bei einem geringfügigen Honorarvertrag die MwSt auszahlen lassen und dann als Umsatzsteuer abführen, wie er es mit den Einkünften aus der PV-Anlage tun muss?
Ja, denn hier gilt der Steuerpflichtiger als Unternehmer
i.S.d. Umsatzsteuergesetzes. Ob verbeamtet oder nicht.
Warum kann er denn kein Kleinunternehmer sein? Muss man, wenn man auf die eine unternehmerische Tätigkeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, automatisch für alle anderen unternehmerischen Tätigkeiten auch auf sie verzichten?
Was für eine andere Unternehmung? Und ich habe nich gesagt, dass er kein Kleinunternehmer sein kann. Ich habe nur darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seinem Nebenjob Unternehmer ist und es völlig egal ist, ob er hauptberuflich Beamter ist oder nicht.
ich würde meinen, dass die Kleinunternehmerschaft schon ausgeschlossen ist, weil sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Steuerpflichtige für seine PV-Anlage bereits Umsatzsteuern abführt.
Die Photovoltaikanlage, für die er bereits Umsatzsteuer abführt.
Und ich habe nich gesagt,
dass er kein Kleinunternehmer sein kann. Ich habe nur darauf
aufmerksam gemacht, dass er mit seinem Nebenjob Unternehmer
ist und es völlig egal ist, ob er hauptberuflich Beamter ist
oder nicht.
Ich habe das „Ja“ als Antwort auf die Frage verstanden, ob der Fragesteller Umsatzsteuer erheben und abführen muss. Das hinge dann ja von der Möglichkeit ab, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Ich weiß aber nicht, ob die für ein Kleinunternehmen gegeben ist, wenn man für ein zweites Unternehmen (die Photovoltaikanlage) bereits auf sie verzichtet hat.
Wenn man Unternehmer ist, ist man das „mit Leib und Seele und insgesamt“, soll heißen der hier besprochene Betreiber eine Fotovoltaikanlage hat sein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne lediglich erweitert. Da er mit Aufnahme seiner (ersten) unternehmerischen Tätigkeit auf den Kleinunternehmer verzichtet hat oder aufgrund Erreichen der entsprechenden Umsatzgrößen kein Kleinunternehmer (mehr) sein kann, ist er mit der Aufnahme weiterer Tätigkeiten weiterhin regelbesteuerter Unternehmer.