Ist ein Zugang zum Keller nur von außen zumutbar?

Meine alte Mutter bewohnt als Teileigentum eine nicht abgeschlossene Erdgeschoßwohnung in einem umgebauten Einfamilienhaus. Das Obergeschoß, welches abgeschlossen ist, gehört einem ehemaligen angeheirateten Anverwandten. Es gibt nur einen gemeinsamen Hauseingang, an den sich unmittelbar der Treppenaufgang zum Obergeschoß anschließt und eine Verteilerdiele für die Wohnräume im Erdgeschoß. Die Wohnräume schließen unmittelbar an den Eingangsbereich, gegenüber dem Treppenaufgang, an. Am Ende der Diele gibt es einen Kellerzugang, bislang nur genutzt von der Erdgeschoßwohnung. Der Kellerzugang für das Obergeschoß hat sich in den vergangenen 20 Jahren über den separaten Außenzugang gestaltet. Jetzt erhebt der Bewohner des Obergeschosses Anspruch auf den Kellerzugang über die Diele, vorbei an Schlafraum, Bad und Toilette meiner Mutter. Leider gibt der 20 Jahre alte Notarvertrag - eine Handakte liegt beim Notar nicht mehr vor - keinen Aufschluss darüber, ob die Diele zur, explizit im Vertrag erklärten, ‚Wohnung‘ des Erdgeschosses gehört oder beiden Parteien zur Verfügung steht, um die Kellerräume zu erreichen, weil ein Zugang vom Hof zum Keller möglicherweise nicht zumutbar ist. Die Geschoßskizze, die dem Notarvertrag anhängt, weist keine einzelnen Räume auf. Die Geschosse sind lediglich pauschal mit den Zahlen (1) für das kompl. Erdgeschoß und (2) für das kompl. Obergeschoß den beiden Besitzern als ‚Wohn- und Nutzräume‘ zugeordnet. Leider kann der Nachfolgenotar auch keine Einschätzung machen, wie die Nutzung, speziell der Diele praktisch vorgesehen ist, wie sie sein muß oder darf. Man kann sich sicher vorstellen, daß es unangenehm ist, z.B. im Nachthemd auf dem Weg zur Toilette dem Bewohner des Obergeschosses zu begegnen. Wer kann mir da helfen?

Moin Grußlose,

Wer kann mir da
helfen?

ein spezialisierter Anwalt?
Und wenn man die Sache etwas niedriger hängen möchte, erst mal eine Schlichtungsstelle.

Gandalf

Danke ! Die Schlichtungsstelle ist sicher erstmal eine gute Idee.

Hallo,
wenn die Wohnflaeche angegeben ist, kann man evtl die Diele zugehoerig zu einer bestimmten Wohnung identifizieren.
Gruss Helmut

Vielen Dank für den Tip, leider gibt es nirgends eine Wohnflächenbezeichnung oder -berechnung.
Lediglich unter ‚Verwaltungs- und Benutzungsregelung‘ heißt es im Notarvertrag:
Wir wollen uns wechselseitig möglichst so stellen, wie wir stehen würden, wenn das Haus in zwei Eigentumswohnungen geteilt und je eine Wohnung den Eheleuten A bzw. den Eheleuten B je zur Hälfte zu Eigentum übertragen worden wäre.’
(Jeder Ehepartner besäße also an seiner Wohnung die Hälfte.)

Vielleicht kann man hieran identifizieren, ob eine Diele zum Umfang einer Eigentumswohnung, wie zuvor beschrieben, gehört?

Danke und beste Grüße
Bergspitze