Ist eine 2. BfA-Weiterbildungsmaßnahme einklagbar?

Hallo an alle Kundigen,

ich hätte hier ein „kleines“ Problem und benötige zu meiner Orientierung von kundiger Seite ein paar Hinweise und Tipps.

Zur Sache:
Ich wurde vor zwei Jahren wegen eines Rückenleidens von der BfA als Rehamaßnahme zur Weiterbildung ins Pflegemanagement verdonnert.

Trotz meiner Hinweise damals, daß ich in diesen Beruf schon alleine von der Erkrankung her nicht fußfassen kann, wurde mir diese Maßnahme verordnet. Mein Vorschlag auf Weiterbildung zur Unterrichtskraft für Pflegeberufe wurde von der Reha-Beraterin trotz meiner Eignung und guter Kenntnisse verworfen.

Meine Befürchtungen bestätigten sich nun. Ich werde soz. bei jeden Bewerbungsgespräch abgeblockt und finde trotz hervorragender Noten und jahrezehntelanger Berufserfahrung keine geeingnete Anstellung.

Jetzt fünf Monate nach Beendigung der Reha stehe ich im Streit mit der BfA, da ich Antrag auf ergänzende Weiterbildung zur Unterrichtskraft gestellt habe.

Die ergänzende Weiterbildung würde hervorragend auf die Module der bisherigen Weiterbildung aufbauen. Diese Weiterbildung könnte somit verkürzt abgeschlossen werden.

Auch in Anbetracht meines Alters (46Jr.) wären die Chancen, noch langfristig im Berufsleben wirken zu können höher, als in meiner jetzigen Situation als Pflegefachkraft mit Managementausbildung und das mit kaputten Rücken.

Mittlerweilen sind meine Einsprüche von Seitens der BfA alle abgelehnt worden und ich stehe vor der Klage beim Sozialgericht.

Meine Fragen nun:

  1. Gibt es Hinweise im SGB oder in der Rechtssprechung worauf ich meine Klage aufbauen und somit einen Anspruch auf erneute Weiterbildung (falls dieser vorhanden) durchsetzen könnte?

  2. Hat meine Klage überhaupt eine Chance?

  3. Kann ich mir in diesen Fall einen Anwalt nehmen, der über die Rechtschutzversicherung gestellt wird? Eine umfassende Versicherung ist vorhanden.

  4. Wer kann mir nützliche Hinweise geben?

Bin für jede Zuschrift dankbar.

Es grüßt Euch
Waldstein

Hallo!

Die Sache ist gar nicht so leicht. Es gibt in der Sozialversicherung Leistungen, die von den Trägern erbracht werden müssen und es gibt Leistungen, die erbracht werden können.

Hast du z. B. eine bestimmte Wartezeit erfüllt, muss dir eine Rente gewährt werden. Bei den Leistungen zu Teilhabe (Reha) handelt es sich jedoch um eine Kann-Leistung (§ 17 SGB IX).

Ist nun der durchführende Leistungsträger der Ansicht, dass die Leistung zur Teilhabe, aus welchen Gründen auch immer, nicht notwendig ist, lehnt er sie ab, weil er zur Erbringung nicht verpflichtet ist.

Ich würde dir raten, die 1. Instanz beim Sozialgericht durchzuziehen, da diese noch kostenlos ist. Nimm dir aber auf jeden Fall einen Rechtsanwalt. Such dir aber einen Spezialisten für Sozialversicherungsrecht, da nämlich viele Anwälte auf diesem Gebiet üebrhaupt nicht durchblicken.

Du kannst dich auch an Sozialverbände wie den VdK wenden. Auch dort wird dir beim Gerichtsverfahren geholfen!

Viele Grüße
Flo

Hallo FloM!

Vielen Dank für Deine Antwort und den Tipp mit dem VDK.

Ich habe nun den VDK einmal angeschrieben, mal sehen ob da etwas daraus wird.

Gruß aus Franken