Ist eine Befreiung von der Zuzahlung (Rezeptgebühr) möglich?

Hallo Freunde! Als Diabetiker, Typ 2, nehme ich täglich seit vielen Jahren Metformin - natürlich auf Rezept. Für das Rezept muss ich in der Apotheke immer wie üblich 5,00 Euro zahlen. Kann ich von dieser Gebühr befreit werden?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

Eine Befreiung ist möglich, so die Belastungsgrenze überschritten wurde. Diese liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei Chronisch Kranken, wozu Diabetiker Typ 2 gehören, gilt 1 %.
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/gesetzlich-vorgeschriebene-leistungen/chroniker-befreiungskarte/
Es zählen alle Zuzahlungen, also auch zur Physiotherapie oder bei Krankenhausaufenthalt.

Entweder man holt sich zu viel geleistete Zuzahlungen am Ende des Jahres wieder oder man lässt sich eine Karte ausstellen von der Krankenkasse, wenn man die Grenze erreicht hat bzw. zahlt dort den Betrag im Voraus, wenn man sicher weiß, dass man die Grenze überschreiten wird.

Meinem Vorredner kann ich mich nur anschließen. Eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, muss aber in der Regel alle 12 Monate neu beantragt werden. Der Hausarzt kann hierzu auch eine Bescheinigung ausfüllen, dass Du chronisch erkrankt bist (Muster 55, siehe hier: https://www.google.com/search?q=chronikerbescheinigung+muster+55&client=firefox-b&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwiuleadoYHfAhVNalAKHfXtD-AQ_AUIDygC&biw=1920&bih=924#imgrc=ErPLyDfPQrWtAM). Die reichst Du dann bei der Kasse ein.

Gruß Paracelsus

@asteiner: Alles Korrekt!
Aber wer übernimmt den jährlich anfallenden Jahresbeitrag der Befreiung von der Zuzahlung (meistens 40-50€), wenn der chronisch Kranke Grundsicherungsempfänger ist?
Ist hierfür auch das Sozialamt zuständig bzw. zahlt den Befreiungsbeitrag?
LG Rene

Den übernimmt jeder selbst. Das ist in der Grundsicherung eingerechnet. Eigenanteil sind 49,02€ bei Chronikern.

Hallo rene_wolf,
es gibt 3 Möglichkeiten, wie der Versicherte die Belastungsgrenze (2019: 50,88 Euro im Kalenderjahr) leisten kann:

  • Vorauszahlung z.B. im November 2018 für 2019
  • Zuzahlungsquittungen sammeln und dann sofort, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, bei der Krankenkasse mit einem Antragsformular die Zuzahlungsbefreiung bis zum Jahresende beantragen.
  • die Erstattung der Zuzahlungen erst nach Ende des Kalenderjahres beantragen
    Die 3. Variante ist die ungünstigste.
    Gruß
    RHW