Ich möchte eine Lastschrift widerrufen.
Diese liegt länger als 6 Wochen und kürzer 13 Monate zurück.
Eine Einzugsermächtigung per Unterschrift ist nicht erfolgt.
Ist die Einzugsermächtigung per Mausklick gültig?
Oder mache ich mich unglücklich/strafbar wenn ich die Lastschrift mit der Begründung " keine Einzugsermächtigung erteilt" zurückhole?
Die Rückbuchung ist durchaus auch nach 6 Wochen noch möglich, sofern keine Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Selbst wenn die durch Mausklick erteilte Einzugsermächtigung gültig ist, hat der Anbiert doch im Zweifelsfall Schwierigkeiten zu beweisen, dass die Ermächtigung tatsächlich vom Kontoinhaber erteilt wurde… es könnte ja auch jemand drittes gewesen sein.
MfG
Thomas
Vielen Dank für die Antwort!
Angenommen der Fall liegt so, das offensichtlich die Lastschrift rechtmäßig ist/war. Der Schuldner möchte nun eine neue Abrechnung per Überweisung.
Hintergrund ist z.B., das die Lastschrift für einen Jahresvertrag abgebucht wurde. Nun hat der Schuldner rechtmäßig nach einem halben Jahr gekündigt. Der Gläubiger will/kann aber den Teilbetrag nicht zurückzahlen, weil insolvent. Da könnte der Gläubiger doch auf die Idee kommen, sich erstaml alles wieder zu holen. Um dann den tatsächlichen Halbjahrespreis zu zahlen.
Denn das Risiko eines Lastschriftvorganges liegt ja bei dem Gläubiger und oder der Inkassostelle.
Gewagte Annahme oder ist das praxistauglich?
also wenn ich das recht verstehe, hast du etwas online gekauft und beim Bestellvorgang die Einzugsermächtigung erteilt?
Ich kenne nicht die Rechtsprechung dazu, aber m.E. müsste diese Einzugsermächtigung „per Mausklick“ gültig sein. Schließlich ist es der per Mausklick abgeschlossene Kaufvertrag ja auch.
Du kannst die Lastschrift wegen Widerspruchs zurückgeben, wénn seit dem ersten Rechnungsabschluss (Kontoabrechnung) nach der Lastschriftbelastung max. 6 Wochen vergangen sind. Wenn wirklich keine Einzugsermächtigung erteilt wurde (das bezweifle ich bei deinem Fall aber), kannst du die Rückgabe noch deutlich länger vornehmen lassen - m.E. grds. ohne zeitliche Begrenzung. Natürlich gibt es Verjährungsfristen, aber die sind auf jeden Fall länger als 13 Monate und brauchen dich ohnehin nicht zu stören, weil die nicht automatisch ziehen, sondern erst, wenn der Verkäufer die Einrede der Verjährung geltend macht. Die 13 Monate, die du erwähnst sind nur bei SEPA-Lastschriften relevant, aber für eine SEPA-LS hättest du ein Mandat erteilen müssen und das geht aktuell nur schriftlich und wird daher von keinem Onlineshop angeboten.
also wenn ich das recht verstehe, hast du etwas online gekauft
und beim Bestellvorgang die Einzugsermächtigung erteilt?
Das ist egal, da die Bank nicht prüft, ob die Einzugsermächtigung vorliegt.
Man kann einfach sagen, „Ich widerrufe Lastschrift wegen nicht vorliegender Einz.erm.“ Die Bank muss dann tätig werden. Punkt.
Du kannst die Lastschrift wegen Widerspruchs zurückgeben, wénn
seit dem ersten Rechnungsabschluss (Kontoabrechnung) nach der
Lastschriftbelastung max. 6 Wochen vergangen sind. Wenn
wirklich keine Einzugsermächtigung erteilt wurde (das
bezweifle ich bei deinem Fall aber), kannst du die Rückgabe
noch deutlich länger vornehmen lassen - m.E. grds. ohne
zeitliche Begrenzung. Natürlich gibt es Verjährungsfristen,
aber die sind auf jeden Fall länger als 13 Monate und brauchen
dich ohnehin nicht zu stören, weil die nicht automatisch
ziehen, sondern erst, wenn der Verkäufer die Einrede der
Verjährung geltend macht.
Also einfach ausprobieren.
Der Verkäufer wird sich dann schon melden.
warum stellst du eigentlich Fragen, wenn du sie dann selbst beantwortest? Willst du dich hier selbst auf Kosten anderer produzieren?
Zu deinen Anmerkungen:
Natürlich prüft die Bank nicht das Vorliegen der Einzugsermächtigung. Und natürlich muss die Bank auf deinen Auftrag hin tätig werden. Und natürlich kann man alles einfach ausprobieren.
Aber das waren doch gar nicht die Fragen. Es war gefragt, ob eine Einzugsermächtigung per Mausklick rechtskräftig ist. Und dazu nahm ich Stellung.Und es wurde nach der Rückgabemöglichkeit gefragt. Und das wurde ebenfalls beantwortet.
Das eine ist die Lastschrift - da kannst du natürlich alles ausprobieren. Das andere ist aber das zugrunde liegende Geschäft. Als Vertragspartner musst du deine Vertragsflichten erfüllen, und eine Hauptpflicht ist die Bezahlung. Und die verletzt du, wenn du die LS einfach zurück gibst.
habe einen Teil deiner Anrage noch nicht beantwortet.
Oder mache ich mich unglücklich/strafbar wenn ich die
Lastschrift mit der Begründung " keine Einzugsermächtigung
erteilt" zurückhole?
MfG,
Kalle
Starfbar machst du dich nicht. Es gibt keinen wie auch immer gearteten Tatbestand Lastschriftrückgabe. Natürlich können LS-Rückgaben einhergehen mit anderen Straftatbeständen, abe an sich ist das zunächst mal bedenkenlos.
im Zweifelsfall frage einen Juristen.
Was dich unglücklich macht, weiß ich nicht. Evtl. kannst du dies mit einem Philosophen oder Psychologen in diesem Board erörtern.
Das wird vermutlich in der Praxis nicht funktionieren, da die Bank des Schuldners in diesem Fall das Risiko trägt auf dem Geld sitzen zu bleiben, da unter den Banken zunächst die „6 Wochen Frist“ für die Rückgabe gilt.
Desweiteren: In regelmäßigen Zeitabständen (monatlich, quartalsweise) erfolgt durch jeden Kontoinhaber (also auch durch den Schuldner) eine Saldoanerkenntnis (Rechnungsabschluss erfolgt und wenn der Kontoinhaber innerhalb von 6 Wochen nicht widerspricht gilt der Saldo als akzeptiert). Wenn die Lastschrift beispielsweise vor 12 Monaten eingezogen wurde, ist der Saldo vermutlich bereits mehrfach anerkannt worden. Jetzt wird es für den Schuldner schon ziemlich schwer seine Bank davon zu überzeugen, die Lastschrift zurückzugeben, weil sie nicht rechtmäßig war (sonst wäre eine Rückgabe auch nicht mehr möglich). Dies könnte z.B. sein, wenn der Kontoinhaber für mehrere Monate im Koma gelegen hat und keine Kontoauszüge gesehen hat… das wollen wir aber mal keinem wünschen.
habe einen Teil deiner Anrage noch nicht beantwortet.
Oder mache ich mich unglücklich/strafbar wenn ich die
Lastschrift mit der Begründung " keine Einzugsermächtigung
erteilt" zurückhole?
MfG,
Kalle
Starfbar machst du dich nicht. Es gibt keinen wie auch immer
gearteten Tatbestand Lastschriftrückgabe. Natürlich können
LS-Rückgaben einhergehen mit anderen Straftatbeständen, abe an
sich ist das zunächst mal bedenkenlos.
im Zweifelsfall frage einen Juristen.
Das werd ich wohl müssen.
Denn es ist fraglich ob die andere Partei mir freiwillig den Teilbetrag zurück überweist.
Es ist wohl günstiger für mich die Lastschrift zu widerrufen, etwaige Kosten(~10€) dieser Aktion zu tragen und auf eine korrekte Abrechnung der anderen Partei zu warten.
Vielen Dank Euch allen für die Meinungen, ich fühl mich nun etwas schlauer!
sollten Sie wirklich nicht dem Lastschriftverfahren zugestimmt haben, dann können Sie dem wiedersprechen. Ihr Bank wird aber nur bei einem besonderen Grund mitspielen. Das beinhaltet auch eine Begründung, warum Sie die Lastschrift nach 6 Wochen erst widersprechen. Wenn schon ein Rechnungsabschluss geschehen ist, oft nach 3 Monaten, dann ist es auch nicht mehr möglich.