Das reine Einwerben von Spendengeldern durch gemeinnützige Organisationen stellt keine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar und unterliegt daher nicht der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. (amtlicher Leitsatz)
Das Werben für konkrete Projekte und das Versprechen gegenüber Spendern, die Zuwendungen satzungsgemäß zu verwenden, stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Spender dar. (amtlicher Leitsatz)
Eine Spende stellt lediglich eine Schenkung dar. Als Gegenleistung in Betracht kommende Leistungen, wie das Versprechen einer konkreten Tätigkeit gegenüber dem Spender, so das Veröffentlichen des Spendernamens, sind keine Leistungen, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden._
Die Gegenleistung für das Geld kam von einem Dritten, der Zeitung. Eine Spende ist, meines Erachtens, ein freiwilliges Geschäft ohne Gegenleistung. Es gibt z.B., ausser vielleicht einer Steuerersparnis und einem, meiner Meinung nach unbegründeten(*), guten Gefühl keine Gegenleistung, wenn man z.B. an „Brot für die Welt“ spendet.
Wenn der Spender die Spende öffentlich zusichert, die positive Berichterstattung darüber einstreicht und dann doch nicht spendet, kann man wohl nichts machen und das ist wohl auch kein Einzelfall. Eine Möglichkeit ist aber, die Sache wieder zurück an die Presse zu geben, da so ein Verhalten, bei entsprechendr Berichterstattung, wohl den Prestigegewinn durch die öffentliche Spendenankündigung, locker wieder wett macht.
* : Ja, spenden für „Brot für die Welt“ sind okay, ich halte nur das gute Gefühl beim Spenden von Geldbeträgen für unbegründet, da ein großer Teil der Probleme auf diesem Planeten von der westlichen Welt mitverursacht sind und mit ein wenig echtem Willen leicht zu lösen wären. Und mit echtem Willen meine ich ausdrücklich nicht, einmal im Monat 2 Euro an Brot für die Welt zu spenden.
es geht darum, dass Partei A Partei B 4000 € als Spende
öffentlich zugesichert hat, um den Erhalt des Vereines zu
sichern.
Das nennt man eine Schenkung. Dafür ist eine besondere Form vorgeschrieben: §518BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/518.html). Diese wurde hier offensichtlich nicht eingehalten (keine notarielle Beglaubigung). Das bedeutet, dass ein Formfehler diesen Schenkungsvertrag ungültig macht, was die Zahlung der Spendensumme heilen könnte - aber eben nicht zur Zahlung verpflichtet.
Man könnte also die Zeitung informieren (und die würde sich vermutlich drüber freuen, ganz im Gegensatz zu Partei A), was von der Spendenankündigung zu halten war, aber mehr auch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)