Hallo,
ich wollte mal wissen, ob man aus einer Unternehmergemeinschaft auch eine UG & Co KG oder UG KG machen kann? Eigentlich ist die UG ja nur eine kleine GmbH mit verminderter Einlage. Von daher also eine rechtlich vollwertige GmbH mit allen rechten unf Pflichten. Nun sollten aber auch stille Teilhaber investieren. Da böte sich ja dann die KG an. Eine reine KG ist aber aufgrund der Vollhaftung sehr gefährlich. Und da keine 12.500€ bzw. 25.000€ vorhanden sind dachte ich an eine UG. Eine LTD kommt nicht infrage.
Vielen Dank!
Michael
Hallo
Auch eine UG kann Komplementärin sein. Ist also problemlos möglich.
Aber: Man kann auch stille Beteiligungen an einer UG erwerben. Es wäre u.U. zu prüfen ob man unbedingt eine UG & Co. KG benötigt oder ob eine UG nicht ausreicht.
Gruß
Jörg
Hallo
Auch eine UG kann Komplementärin sein. Ist also problemlos
möglich.
Sowas dachte ich mir.
Aber: Man kann auch stille Beteiligungen an einer UG erwerben.
Es wäre u.U. zu prüfen ob man unbedingt eine UG & Co. KG
benötigt oder ob eine UG nicht ausreicht.
Worin läge der Vorteil einer UG-Beteiligung und worin der Nachteil einer UG & Co. KG?
Grundsätzlich würde ich die KG vorziehen weil ich mir denke, es ist mit weniger aufwand verbunden sollte man eine Zeitlich begrenzte Beteiligung anstreben. Im Falle einer reinen UG würde ein neuer Gesellschaftervertrag notwendig. Im Falle einer UG & Co. KG würde eventuell eine Aufhebung ausreichen. Oder liege ich da nun ganz falsch?
Gruß
Jörg
Es kommt jetzt sehr auf den Einzelfall an.
Nachteil der UG & Co. KG ist, es sind 2 Firmen, eine UG und eine KG. Man muss 2 Bilanzen erstellen, 2 Steuererklärungen, man hat Rechtsbeziehungen zwischen beiden Firmen die steuerlich zu beachten sind.
Bezüglich der stillen Beteiligungen ist weder bei der UG noch bei der KG eine Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvetrages notwendig. Aber, wie gesagt, das sollte man in Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einsatzzweck nochmal überdenken.
Gruß
Jörg
Es kommt jetzt sehr auf den Einzelfall an.
Nachteil der UG & Co. KG ist, es sind 2 Firmen, eine UG und
eine KG. Man muss 2 Bilanzen erstellen, 2 Steuererklärungen,
man hat Rechtsbeziehungen zwischen beiden Firmen die
steuerlich zu beachten sind.
Ok, das verstehe ist, wäre also mehr Arbeit unt kostet u.U. mehr Geld (Steuerberater etc.)
Bezüglich der stillen Beteiligungen ist weder bei der UG noch
bei der KG eine Änderung der Satzung oder des
Gesellschaftsvetrages notwendig. Aber, wie gesagt, das sollte
man in Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einsatzzweck nochmal
überdenken.
Naja, ok… noch eine Abschließende Frage:
Wäre der stille Teilhaber dann als Gesellschafter in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen oder würde es hier nur einen „Investitionsvertrag“ oder eine „Gewinnbeteiligung“ geben. Wie sollte man dies am besten lösen?
Im Prinzip geht es darum, dass ich eine zeitlich begrenzte Teilhaberschaft anstrebe. Jemand möchte in mein Unternehmen investieren. Jedoch keine sehr große Summe. Das ganze als Venture Capital. Im Gegenzug soll eine stille Teilhaberschaft festgelegt werden mit einer gewissen prozentualen Überschussbeteiligung. Diese soll aber nicht Zeit bestehens des Unternehmens aufrecht erhalten bleiben, sondern mit einem gewissen Betrag (evtl. das Doppelte der Investition) enden.
Sicherlich sollte man zum aufsetzten des entsprechenden Vertags einen Anwalt hinzuziehen.
Gruß Michael
Gruß
Jörg
Der Gesellschafter der UG bleibt der Gründer. Der stille Gesellschafter ist etwas separates, das heißt er taucht nach außen nicht auf (deswegen still) und bekommt in der Regel eine Gewinn- und Verlustbeteiligung. Er hat aber keine Stimmrechte bezüglich Bestellung Geschäftsführer, etc. da er nur stiller Gesellschafter ist und nicht Gesellschafter der UG.
Gruß
Jörg
Hallo,
die Frage die sich aus meiner Sicht hier stellt, ist eine größt mögliche Haftungsbeschränkung für die Unternehmer sicher zu stellen. Aus meiner Erfahrung lassen sich Banken und Lieferanten ihre Kredite ab einer bestimmten Höhe zusätzlich durch die Unternehmer privatrechtlich absichern, dann ist es letztlich egal welche Unternehmensform gewählt ist. Ich würde dazu raten einen Unternehmensplan mit dem eigenen Steuerberater und der Hausbank zu besprechen und daraus die geeignete Form des Unternehmens zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Merlin-001