Ist eine Umbuchung vom Finanzamt immer rechtens?

Hallo,
ich habe ganz brav meine Steuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 abgegeben, aufgrund von familiären und beruflichen Umständen, habe ich diese etwas verspätet abgegeben, aber durch Fristverlängerungen noch fristgerecht.

Irgendwie ist bei der Prüfung jetzt rausgekommen, dass ich wohl die Erklärung von 2007 vergessen habe und prompt habe ich einen sehr hohen Schätzungebescheid bekommen, mein Steuerberater hat selbstverständlich sofort Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Vollstreckungsaussetzung gestellt.

Bisher dauert die Entscheidung sowohl für den Einspruch, als auch für den Antrag auf Vollstreckungsaussetzung noch an.

Da ich seit Mitte des letztens Jahres ein Nebengewerbe angemeldet habe, habe ich deshalb vor kurzem eine Umsatzsteuer-Anmeldung gemacht und den Betrag auch überwiesen, die Überweisung ging über das Konto meines Steuerberaters.

Heute erhielt ich eine Umbuchungsmitteilung vom Finanzamt, ja, ich bekam diese Mitteilung, obwohl mein steuerberater eine Empfangsvollmacht bereist beim FA hinterlegt hat.

Auf jeden Fall haben die wohl ein Teil der gezahlten Umsatzsteuer auf die geschätzten Einkommensteuern umgebucht.

Meiner Meinung nach ist das nicht rechtens, da a) meine Zahlung zweckgebunden war und b) eine Vollstreckung, egal ob durch Umbuchung oder anderer Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auszubleiben sind.

Kann man wegen Umbuchungsmitteilungen auch einen Einspruch/Widerspruch einlegen, oder muss man das so hinnehmen?

(PS: Ich möchte keine Rechts- oder Steuerberatung in dem Sinne, sondern nur einen Rat ob überhaupt ein Einspuch/Widerspruch möglich ist).

DANKE im Voraus.

Gruß

Hallo zurück !

habe ich das richtig gelesen ? Ein Teil der gezahlten USt wurde auf die ESt des geschätzten Jahres 2007 umgebucht ?

1.) Wenn der Betrag der gezahlten USt höher als die geschuldete war (quasi mehr bezahlt wurde) dann kann die Kasse den Mehrbetrag durchaus auf die (zwar geschätzte) aber fest gesetzte (und somit geschuldete ) ESt umbuchen. Das ist rechtens!

Auch wenn das Jahr 2007 geschätzt wurde, sind Sie zur Abgabe der Erklärung 2007 verpflichtet. Nur dadurch kann eine abweichende ESt-Schuld oder ein Guthaben festgestellt werden.
Sollte dann ein Guthaben entstehen, werden auch die bisher auf die geschätzte ESt gezahlten (umgebuchten) Beträge wieder ausgezahlt bzw. auf eine evt. Schuld angerechnet.

2.) Sollte der Betrag der gezahlten USt geringer gewesen sein als die geschuldete…Rabatz machen !!!
Da Sie diesen Betrag für die USt überwiesen haben ( mit klarer Angabe in der Überweisung ) ist die Tilgungsreihenfolge durch Sie vorgegeben worden und bindend.

Sollten Sie einfach einen Betrag überwiesen haben ohne eine Angabe gemacht zu haben… Pech gehabt ! Dann greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge der Abgabenordnung.

Hallo,

m. E. handelt es sich hier um zwei verschiedene Vorgänge.

  1. Ein noch offenes Verfahren, hierfür gibt es noch keinen Steuerbescheid.
  2. Eine Umsatzsteuervorauszahlung für ein neues Gewerbe.

Da Einsprüche kostenfrei sind, würde ich diesen Weg gehen.

Viel Erfolg!

Hallo,

danke schonmal für die schnelle Antwort.

  1. Ja, die USt. wurde auf die ESt. umgebucht.
  2. Die (Nach)Erklärung für 2007 wird derzeit erstellt und eine vorläufige wurde bereits dem FA übermittelt.
  3. Der an das Finanzamt überwiesene USt.-Betrag hatte exakt die Höhe der in der Ameldung angegebenen Summe, die eigentliche Umsatzsteuererklärung für das letzte Jahr steht noch aus, wird aber fristgerecht beim FA eingehen.

Wenn Sie exakt die gleiche Summe überwiesen hatten, hätte die Kasse daraus schließen können dass damit auch die USt gemeint war. Auch wenn Sie nicht „USt“ auf/bei der Überweisung mit angegeben hätten.

Da gibt es nur eines, kleinen Brief fertig machen, Sachverhalt schildern und verlangen dass zuerst die USt getilgt wird!!! Sonst kommt die Kasse noch auf die Idee auf die offene Restschuld einen Säumniszuschlag (SZ) zu erheben weil die Schuld ja nicht vollends getilgt wurde. Und das ist Blödsinn !

Sollte hier ein SZ erhoben worden sein, gleich einen Erlassantrag hinterher… da Sie ja gezahlt hatten.

Hallo Phoenix2011,
im Steuerrecht kenne ich mich leider auch nicht aus!
LG