Ist eine Umsatzsteuerbefreiung als Privatlehrer möglich, wenn er im Auftrag unterrichtet?

Guten Abend, ich habe eine knifflige  Frage zur Befreiung von der Umsatzsteuer:

Wenn man als  PRIVATLEHRER Sprachkurse für ausländische Ärzte durchführen möchte,  aber hierbei auf die Kooperation mit einem Institut der Uni angewiesen ist, das die Kurse vermarktet und auch die Kursgebühren eintreibt, wie stellt sich dann die steuerliche Situation dar? 
Da dieses Institut den Status eines gemeinnützigen Vereins hat, darf das Institut laut eigener Aussage nicht nur für die Vermarktung tätig sein, da es dann quasi als Inkasso-Institut eine kommerzielle Zielsetzung hätte. Aus diesem Grund möchte das Institut offiziell als Anbieter der Kurse auftreten und den Dozenten damit beauftragen, die Kurse durchzuführen. Auf diese Weise wäre dieser  als im Auftrag des Instituts arbeitender Dozent von der USt. befreit,die Kollegen, die ebenfalls mit dem Dozenten und für ihn arbeiten wollen, hingegen nicht, weil sie als Subunternehmer betrachtet würden.  (De facto ist der Dozent  eigentlich für das gesamte Konzept, die Dozentenauswahl, Miete der Räume, Praktika…) allein zuständig und trägt auch das entsprechende Risiko.)

 Nun meine Frage: Der Dozent möchte sich  gern SELBST beim Finanzamt von der Ust. befreien lassen, ohne auf die Befreiung durch das Institut angewiesen zu sein. Kann er sich ALS PRIVATLEHRER von der Umsatzsteuer befreien lassen und sich hierbei auf die Steuerbefreiungsvorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MsStSyRL), bzw. auf das Urteil des BFH vom 20 März 2014 (Az. V R /13) berufen, wenn das Institut laut Kooperationsvertrag gern an folgender Formulierung festhalten möchte:

„Die Parteien streben an, zur Verbesserung der medizinischen Versorgung Deutschlands beizutragen. Dafür sollen ausländische Ärzte, die eine medizinische Tätigkeit in Deutschland anstreben, in der deutschen Allgemein- und Fachsprache ausgebildet werden, mit besonderer Rücksicht auf die praktischen sprachlichen Anforderungen, in verschiedenen, für den ärztlichen Alltag relevanten Situationen. Zu diesem Zweck schließen die Parteien folgenden Vertrag: Der XY führt  IM AUFTRAG!!! und als Kooperationspartner des Z (Institut ) berufsbezogene Sprachkurse für ausländische Ärzte durch…"

 Ist diese Formulierung mit Blick auf den Wunsch nach Steuerbefreiung tragbar oder sollte die Formulierung „…im Auftrag “ besser entfallen?Falls letzteres zutrifft, wie könnte der Dozent dann dann gegenüber dem Institut  argumentieren?

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier ein kluger Geist weiterhelfen könnte.
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Kückchen

USt-Pflicht von Privatlehrern, wenn sie nicht für Schule oder Hochschule tätig sind
Servus,

(1) die genannten Umsätze sind nach nationalem deutschem USt-Recht nicht USt-frei (vgl. § 4 Nr. 21 b UStG).

(2) Die von Dir angeführte RL 77/388/EWG (das reicht zum Zitieren völlig aus, und so findet man sie auch im Volltext leichter) bezieht sich in Art 13 Teil A Abs 1 Buchst. i auf Einrichtungen, also nicht auf einzelne Personen - das scheidet hier aus -, und in Buchst. j auf Schul- und Hochschulunterricht - das ist im genannten § 4 Nr. 21 b UStG 1:1 umgesetzt und scheidet hier ebenfalls aus.

Moral: Der von Dir beschriebene Lehrer führt keine USt-freien Umsätze aus; es ist dabei gleichgültig, ob die Worte „im Auftrag“ im Vertrag stehen oder nicht. Das wäre es übrigens fast immer, weil die Würdigung von Sachverhalten im Steuerrecht so gut wie nie (es gibt einzelne Ausnahmen) von Formen abhängt, sondern regelmäßig von Tatbeständen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für Deine Antwort - es war zwar leider nicht das, was ich hören wollte, aber manchmal schmeckt die Wahrheit eben nicht so gut:smile: