… Berechnungszeitraum des Elterngeldes Meldepflichtig, wenn diese im Bezugszeitraum nach gezahlt wird?
Ich habe eine rückwirkende Gehaltsüberweisung vom letzten Jahr (wg. einer tariflichen Veränderung) von meinem Arbeitgeber bekommen und beziehe aktuell Elterngeld. Wenn ich es angeben muss, gilt es dann als abzugsfähiges Einkommen und wird mir von dem laufenden Elterngeld abgezogen? Sollte es nicht eigentlich in die Berechnungsgrundlage meines Elterngeldes einfließen und dadurch meinen Anspruch erhöhen?
Verstehe das nicht und bitte um Erfahrungsaustausch und Aufklärung. Danke!
Hallo,
diese Nachzahlung geht in die Berechnung deines Elterngeldes ein und damit erhöht sich dein Elterngeld. Es wird auf jeden Fall nichts abgezogen.
Grüße
Caddy
Also bei Sselbstständigen würde so eine Zahlung ja trotzdem angerechnet, wie das nun bei Angestellten gehandhabt wird, bin ich momentan echt überfragt.
Klar ist, gemeldet werden muss sie.
Hallo Kraig Lafuze,
das kommt darauf an wie es auf der Abrechnung steht. Wenn ganz klar ersichtlich ist, daß es sich um eine Nachzahlung aus dem Berechnungszeitraum ist braucht man es nicht zu melden. Das Elterngeld wird deswegen nicht neu berechnet. Wenn nichts dabeisteht würde ich es sicherheitshalber der L-Bank zuschicken mit einem Brief in dem du erklärst, daß es sich um eine nachträgliche Zahlung aus dem Berechnungszeitraum und nicht aus dem Bezugszeitraum handelt. Vielleicht werten sie es dann nicht.
Alles Gute
Gruß Lore
Hallo, dieser Fall ist nicht ganz einfach und hängt aufgrund mangelnder Aufnahme in das Elterngeldgesetz sicher von der Auffassung des Sachbearbeiters ab. Sicher ist eine Nachzahlung als Änderung der Berechnungsgrundlage zu verstehen. Das Elterngeldgesetz spricht aber von steuerpflichtigem Einkommen - eine Nachzahlung wird aber erst zum Zeitpunkt des Erhalts besteuert und nicht während des Bemessungszeitraums. Die Argumentation kann also durchaus in beide Richtungen gehen. Ich halte eine Rücksprache mit dem Sachbearbeiter über eine evtl. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für sinnvoll. Als anrechnungspflichtig würde ich eine Nachzahlung nicht ansehen und von dieser Seite her auch nicht melden, da ja im Bezugszeitraum selbst keine Tätigkeit ausgeübt wurde.