Ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben, Beginn ist erst in ca. 6 Wochen. Jetzt habe ich ein weiteres Angebot und möchte lieber die neue Stelle haben, wegen besserer Bezahlung und Arbeitszeiten. Kann der bereits unterschriebene Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsantritt nur von mir Aufgehoben werden, oder müssen beide Parteien damit einverstanden sein?
Hallo,
ich gehe davon aus, dass sechs Wochen vorher auch ein einseitiges Verlangen der Aufhebung möglich ist. (Kündigungsfrist in der Probezeit??? - die noch nicht mal begonnen hat!!!)
Schöne Grüße
phantomin
Guten Abend,
bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass DEUTSCHES Recht Anwwendung findet:
- Ein Aufhebungsvertrag ist immer eine zweiseitige Angelegenheit (zwei deckungsgleiche Willenserklärungen namens Angebot+Annahme=Vertrag). Sie können dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin also den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ANBIETEN - er oder sie muss darauf aber nicht eingehen.
- Sie können einen geschlossenen Arbeitsvertrag aber auch jederzeit wieder KÜNDIGEN, also vermittels EINSEITIGER, EMPFANGSBEDÜRFTIGER WILLENSERKLÄRUNG beenden.
Da das Finden einer noch besseren Arbeit aber keinen wichtigen Grund darstellt, den Sie für eine fristlose Kündigung brauchen, müssen Sie fristgerecht kündigen.
Sofern sich im Arbeits- oder einem anzuwendenden Tarifvertrag keine abweichenden Fristen finden, gilt § 622 Abs. 1 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt danach für die ArbeitnehmerInnen 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. D.h., die Kündigung muss dem anderen Teil so zugehen, dass ohne Mitzählung des Tages des Eingangs noch die vollen 4 Wochen bis zum 15. oder dem Monatsende vorhanden sind.
Viel Glück!
Eifelwanderer (rapweiss.de)
Ich würde sagen, es müssen beide Parteinen einverstanden sein. Aber im Grunde musst Du dem AN nur mitteilen, das Du deinen Job nicht antreten kannst. Du bist ja noch nicht im Beschäftigungsverhältnis. Gründe musst Du dafür nicht nennen. Mach es schriftlich und per Einschreiben. Das ist wichtig, damit Du eine Unterlage hast, dass Du Dich früh genug gemaldet hast.
hallo,
kommt darauf an , was in dem unterschriebenen Vertrag steht.
in der regel kann es gut sein das sie eine vertragsstrafe von 2-3 monatsgehältern zahlen müßen,wenn sie nicht antreten.
möglicherweise will der arbeitgeber sie ja nicht mehr wenn sie ihm klar machen das das Arbeitsverhältnis ein fehler wäre.
grüße
Guten Abend,
grundsätzlich handelt es sich hier um einen außerordentlichen Kündigungsgrund.
Bitte zuerst den Vertrag genau lesen; der AG kann im Einzelfall Kündigung vor Arbeitsbeginn ausschließen.
Ansonsten ist die Kündigung außerordentlich, ohne Nennung Deiner Gründe, vor Arbeitsbeginn einseitig möglich.
Beste Grüße.
Hallo,
ich denke du solltest mit dem neuen Ag reden, denn ich glaube nicht das er dir im Weg stehen wird.
Ansonsten hast du immernoch die Möglichkeit der Kündigung.
Viel Erfolg
Yvonne
Der Vertrag ist bindend, aber wenn Beide Partner sich einig sind, dann kann er im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.LG Bernward
Hallo,
Aufhebung geht sicherlich nur in beiderseitigem Einvernehmen. Ansonsten gelten die Kündigungsvorschriften.
Gruß
Klaus
Hallo Roxelana,
ja ist möglich, Fristen gelten erst ab Beginn des Arbeitsvertrags, also mit Antritt der Stelle. Ein einfaches Schreiben in dem aus bedauerlichen Gründen die Stelle nicht angetreten werden kann, reicht.
Manche sagen gar nicht erst ab, sondern kommen zum vereinbarten Zeitpunkt einfach nicht.
Das macht aber keinen guten Eindruck - man sieht sich immer zweimal im Leben !!!
Gruß wannsee
Hallo,
das ist eine nicht so seltene Konstellation, dass der AN doch noch ein besseres Angebot erhielt und nun in Bedrängnis ist.
Man kann einen Arbeitsvertrag nicht einfach aufheben. Der Arbeitsvertrag bedarf der Kündigung.
Grundsätzlich ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig, außer im Vertrag ist eine solche Kündigung ausgeschlossen.
Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der AN trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhält sich der AN vertragswidrig und macht sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig.
Aber keine Angst, der AG dürfte Schwierigkeiten haben, einen Schadenersatz durchzusetzen, denn er muss nachweisen, welcher Schaden entstanden ist.
Welche Kündigungsfrist ist nun zu berücksichtigen?
Während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gelten die allgemeinen Kündigungsfristen
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Nur wenn eine Probezeit vertraglich vereinbart wurde, gilt für längstens sechs Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen!
Manchmal hilft, den AG nett zu kündigen mit einer passenden Begründung zum gewünschten Termin und hilfsweise gleich zum gesetzlich vorgesehenen Termin.
Welcher AG will denn auf die Arbeitsaufnahme von einen AN beharren, der gar nicht mehr will?
Schön für den AG ist es allemal nicht, denn der hat regelmässig mit seinem neuen AN gerechnet.
Hallo,
wichtig ist, was genau in dem Arbeitsvertrag steht. Ist eine Probezeit vereinbart ? Wenn ja, dann wäre es schon mal gut. Denn dann hätte der AG das Arbeitsverhältnis ja auch erst mal zur Probe ausprobiert… Ist es ein Vertrag der eine Kündigung vor Antritt der Arbeit ausschließt, dann schlecht.
Auf jeden Fall müssen in beiden Fällen die Kündigungszeiten eingehalten werden und es muss schriftlich gekündigt werden. „Normal“ sind in diesem Fall eigentlich 4 Wochen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
MfG
Harley
Hallo,
ich glaube, dass der AG schon der Auflösung des Vertrages zustimmenn muss. Doch er wäre dumm, wenn er es nicht täte, denn innerhalb der Probezeit kann man ja ohne besonderen Grund das Arbeitsverhältnis kündigen - von beiden Seiten. Dann ist es auch zu Ende. Von daher den neuen Vertrag klar machen und den älteren loswerden. Klappt schon!
LG
Siegfried
Hallo,
so einfach ist das nicht. Das Unternehmen rechnet mit deiner Arbeitskraft, deshalb müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen, genau so als ob du in einem Arbeitsverhältnis bist, beachtet werden.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
Gruß
Jürgen