Ist Erbschaft eine beitragspflichtige Einnahme?

Liebe/-r Experte/-in,

ich möchte gerne die Frage klären, ob eine Erbschaft (Bargeld) zu den sog. „beitragspflichtigen Einnahmen“ bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge einer freiwilligen KV bei einer GKV (AOK) gehören. Zu diesem Thema habe ich im Internet ein Urteil aus dem Jahr 2006 gefunden, nach dem eine Erbschaft nicht dazu gehöre.

(Urteil des SG Koblenz vom 05.10.2006Az.: S 11 KR 537/05)
Hier heißt es, dass eine Zurechnung einer Erbschaft zum beitragspflichtigen Einkommen ein „Vermögensverzehr“ bedeuten würde, die ohne ausdrückliche satzungsmäßige oder gesetzliche Regelung unzuläsig sei.

Ferner konnte ich feststellen, dass die Krankenkassen dies per Satzung gar nicht selbst festlegen können, sondern sie derzeit an die sog. „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ gebunden sind. Darin heißt es jedoch:

„§ 3.(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.“

Danach, so jedenfalls mein „laienhafter“ Eindruck, könnte man durchaus eine Erbschaft zu den beitragspflichtigen Einnahmen hizurechnen.

Nun bin ich verwirrt und wüsste gerne, wie der aktuelle Stand der Dinge ist. Falls eine Erbschaft doch zu den Einnahmen hinzugerechnet wird, dann wüsste ich gerne, wie dies geschieht. Aufgeteilt auf 12 Monate des Jahres, indem die Erbschaft zugeflossen ist, oder etwas auf einen längeren Zeitraum?

Für Ihre fundierte Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mir freundlichen Grüßen

Hans Wurst

Hi Hans Wurst,

Für Ihre fundierte Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Da klemmt es :smile: ich rechne es nicht dazu, aber das ist nur mM. Um sicher zu gehen würde ich einfach die Kasse fragen.
Gruß

Hallo,
das entsprechende SG-Urteil aus 2006 ist inzwischen überholt. Seit dem 01.01.2009 gilt der „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sind Erbschaften nicht beitragspflichtig. Die Zinsen aus der Erbschaft (sofern daraus welche erzielt werden) sind jedoch beitragspflichtig (unabhängig vom Steuerrecht).

VG
ayro

Dennoch Danke für die Anwort! Hans Wurst

Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Hans Wurst

Hallo,

ein eindeutiges NEIN. Egal ob Schenkungen, Erbschaften u.ä. sind Einmalzahlungen nicht beitragspflichtig. Nich der Kapitalverzehr, sonder lediglich die Erträge aus dem Kapital (Zinsen, Dividenden u.ä.) unterliegen später der Beitragspflicht.

Gruß
Olaf

sorry aber ich habe keine ahnung

Sehr geeehrter Herr Wurst,

ich bin mir nicht 100 % sicher, aber ich denke dass diese Erbschaft bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zur Beiragsbemessungsgrenze als Beitragspflichtige Einnahme gilt

Auf welchen Zeitraum, diese ein Einnahme verteilt werden kann, momenmtan keine 100 % sicherere Aussage möglich. Ich muss mich für diese Ausssage enbtschuldigen, ich liege hier zur Zeit im Krankenhaus und irgendwas von den medikamenten vertrage ich offensichtlich nihct. Bitte Fragen Sie erneut einen „Kollegen“.
Mit freundlichen Gruß
J. L.