Liebe/-r Experte/-in,
ich möchte gerne die Frage klären, ob eine Erbschaft (Bargeld) zu den sog. „beitragspflichtigen Einnahmen“ bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge einer freiwilligen KV bei einer GKV (AOK) gehören. Zu diesem Thema habe ich im Internet ein Urteil aus dem Jahr 2006 gefunden, nach dem eine Erbschaft nicht dazu gehöre.
(Urteil des SG Koblenz vom 05.10.2006Az.: S 11 KR 537/05)
Hier heißt es, dass eine Zurechnung einer Erbschaft zum beitragspflichtigen Einkommen ein „Vermögensverzehr“ bedeuten würde, die ohne ausdrückliche satzungsmäßige oder gesetzliche Regelung unzuläsig sei.
Ferner konnte ich feststellen, dass die Krankenkassen dies per Satzung gar nicht selbst festlegen können, sondern sie derzeit an die sog. „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ gebunden sind. Darin heißt es jedoch:
„§ 3.(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.“
Danach, so jedenfalls mein „laienhafter“ Eindruck, könnte man durchaus eine Erbschaft zu den beitragspflichtigen Einnahmen hizurechnen.
Nun bin ich verwirrt und wüsste gerne, wie der aktuelle Stand der Dinge ist. Falls eine Erbschaft doch zu den Einnahmen hinzugerechnet wird, dann wüsste ich gerne, wie dies geschieht. Aufgeteilt auf 12 Monate des Jahres, indem die Erbschaft zugeflossen ist, oder etwas auf einen längeren Zeitraum?
Für Ihre fundierte Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mir freundlichen Grüßen
Hans Wurst