Moin,
da ich mich mit Insolvenzrecht kaum auskenne, stelle ich hier mal folgende Frage:
Ein Unternehmen will sich absichern und verlangt von einem anderen Unternehmen, also seinem Kunden, eine Sicherheitsleistung. Der Kunde befindet sich nämlich in Zahlungsschwierigkeiten. Nur ist der Kunde auf die Leistungen dieses Unternehmens angewiesen. Daher überweist es in diesem Fall vorrangig die Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages, den es im nächsten Monat voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.
Das Unternehmen, das die Sicherheitsleistung erhält, ist natürlich zufrieden und bereit, die Leistung zu erbringen. Aber, hat das Unternehmen auch die Garantie, dass die Sicherheit vor/während/nach dem Leistungsmonat auch unangetastet bleibt? Könnten andere Gläubiger in einem Insolvenzverfahren erreichen, dass auf die Sicherheitsleistung zurückgegriffen wird?
Gruß
Ultra
Hallo,
Das Unternehmen, das die Sicherheitsleistung erhält, ist
natürlich zufrieden und bereit, die Leistung zu erbringen.
Aber, hat das Unternehmen auch die Garantie, dass die
Sicherheit vor/während/nach dem Leistungsmonat auch
unangetastet bleibt? Könnten andere Gläubiger in einem
Insolvenzverfahren erreichen, dass auf die Sicherheitsleistung
zurückgegriffen wird?
andere Gläubiger nicht aber der Insolvenzverwalter und das gilt für alle Rechtsgeschäfte, die im Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantrag abgeschlossen wurden. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes schon zahlungsunfähig war und dies der Gläubiger wußte (§ 132 InsO).
Ist mit der Sicherheitenstellung ein Vorteil für den Schuldner verbunden (bspw. längeres Zahlungsziel, zusätzliche Kreditgewährung), wird die Schlechterstellung vom Insolvenzverwalter aber in der Regel akzeptiert, d.h. nicht angefochten.
Gruß
C.