Hi
bei Unfallversicherungen heißt es doch, dass ein „von außen
einwirkendes körperlich schädigendes Ereignis“ eingetreten
sein muss.
kleine Ergänzung: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Wenn jemand Selbstmord begeht, ist es kein Unfall, denn das
Ereignis ist zwar körperlich schädigend, tritt aber nicht von
außen ein.
Kann schon von außen eintreten. Bsp. wenn jemand vor den Zug springt. Problem wäre hier, dass es freiwillig und nicht unfreiwillig geschieht.
Wie aber ist es, wenn jemand ermordet wird? Ermordung tritt
von außen ein und ist auch körperlich schädigend.
Der Unfallbegriff ist hier erfüllt. Also passt.
Oder gibt es da Ausflüchte für die Versicherung?
ich könnte mir vorstellen, dass die Versicherung evtl. den Mörder in Regreß nehmen kann aber da bin ich mir nicht sicher. Auf jeden Fall würde die Versicherung bei der Leistung nicht rauskommen.
Gruß
Markus