Ist es erlaubt, dass Trainer Kinder befördern ?

Liebe/r Expert/e/in
Ist es versicherungstechnisch erlaubt / abgesichert, dass der Trainer eines Sportvereins Kinder in seinem Privatwagen z.B. zu einem Turnier befördert ?

Vielen Dank für eine Antwort

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Stolle

Moin,

von welcher Versicherung sprichst du denn?

Gruß

TET

Hallo

Ist es versicherungstechnisch erlaubt / abgesichert, dass der
Trainer eines Sportvereins Kinder in seinem Privatwagen z.B.
zu einem Turnier befördert ?

Hm, wo ist das Problem?
Die Fahrt ist von der normalen Fahrzeugversicherung abgedeckt - verursacht der Fahrer einen Unfall, zahlt seine Haftpflicht. Die Versicherungen über den Landessportbund sind nur Zusatzversicherungen und zahlen für Schäden, die von keiner anderen Versicherung abgedeckt werden, und das dürfte hier eigentlich nie der Fall sein?

Grüße,
.L

Hallo,

Hm, wo ist das Problem?
Die Fahrt ist von der normalen Fahrzeugversicherung abgedeckt

  • verursacht der Fahrer einen Unfall, zahlt seine Haftpflicht.
    Die Versicherungen über den Landessportbund sind nur
    Zusatzversicherungen und zahlen für Schäden, die von keiner
    anderen Versicherung abgedeckt werden, und das dürfte hier
    eigentlich nie der Fall sein?

Immerhin hast Du ein Fragezeichen angebracht. Simple Konstellation: Überholendes Autofahrer A (Anonym) drängt Autofahrer T B (Trainer) von der Fahrbahn ab. Insassen K1+K2 (die Kiddies) werden schwer verletzt. Autofahrer A flüchtet vom Ort des Geschehens und war verschwunden. Welche Vers. zahlt nun K1+K2 ihre evtl. Rentenansprüche?

Gruß
vdmaster

Servus,

Welche Vers. zahlt nun K1+K2 ihre evtl. Rentenansprüche?

ist das dann nicht Sache der Gemeindeunfallversicherung, wenn das Training und damit auch der Weg im Verein organisiert stattfindet?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich wollte nur darauf hinaus, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Trainers hier nicht zahlungspflichtig wäre, da den Trainer kein Verschulden am Unfall träfe. Da der unfallverursachende Gegner Fahrerflucht beginge, könnte man seine KHP auch nicht heranziehen.

ist das dann nicht Sache der Gemeindeunfallversicherung , wenn
das Training und damit auch der Weg im Verein organisiert
stattfindet?

http://www.versicherungszentrum.de/unfallversicherun…
Sieht auf den ersten Blick nicht danach aus. Könnte aber länderspezifisch sein und/oder abhängig davon, wer denn nun Träger des Vereins ist.

Gruß
vdmaster

Hi,

Immerhin hast Du ein Fragezeichen angebracht. Simple
Konstellation: Überholendes Autofahrer A (Anonym) drängt
Autofahrer T B (Trainer) von der Fahrbahn ab. Insassen K1+K2
(die Kiddies) werden schwer verletzt. Autofahrer A flüchtet
vom Ort des Geschehens und war verschwunden. Welche Vers.
zahlt nun K1+K2 ihre evtl. Rentenansprüche?

inwieweit unerscheidet sich die Situation von der Fahrt mit den eigenen Eltern statt mit dem Trainer?

Gruß

rantanplan

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Hallo,

Welche Vers. zahlt nun K1+K2 ihre evtl. Rentenansprüche?

B

Siehe Halterhaftung!
Da hier wohl „höhere Gewalt“ ausscheiden wird vor Gericht.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Unabwendbar.php

VG

Immerhin hast Du ein Fragezeichen angebracht. Simple
Konstellation: Überholendes Autofahrer A (Anonym) drängt
Autofahrer T B (Trainer) von der Fahrbahn ab. Insassen K1+K2
(die Kiddies) werden schwer verletzt. Autofahrer A flüchtet
vom Ort des Geschehens und war verschwunden. Welche Vers.
zahlt nun K1+K2 ihre evtl. Rentenansprüche?

Ok, das ist ein Sonderfall. Ich war der Meinung, dass die Versicherung (typischerweise die Versicherung durch den LSB) nicht zahlt, wenn ein Anspruch gegenüber jemand anderen besteht - das wäre ja auch hier der Fall, gegen den unbekannten Unfallflüchtigen - habe aber mal die beiden für mich gültigen Policen angeschaut. Dort wird auf erhaltene Zahlungen und nicht nur Zahlungsansprüche Bezug genommen, also sollte in dem Fall wohl von der Sportversicherung gezahlt werden.

Man sollte sich aber von dem Versicherungsschutz nicht täuschen lassen, 200.000,- Euro bei 100% Invalidität plus ein paar Tausend Euro als Zuschüsse bei Reha und Pflege sind nicht vergleichbar mit dem Schadensersatz, den der Unfallverursacher/KFZ-Haftpflichtversicherung wahrscheinlich leisten müsste (2,5 Mio.?).

Zurück zur Ausgangsfrage: es ist egal ob der Trainer oder man selbst gefahren ist, der Versicherungsschutz gilt für den Weg zur Sportstätte, egal wie die Fahrt organisiert ist. Es ist eine direkte Versicherung, keine indirekte über den Fahrer.

Noch eine Rückfrage für die ganz schlauen: Besteht für den Fahrer (zB ein Elternteil) ein Schutz, wenn er selbst nicht Mitglied des Sportvereins ist?

Das ganz natürlich nur meine persöbliche Ansicht der Dinge, ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit.

Hallo,

Noch eine Rückfrage für die ganz schlauen: Besteht für den
Fahrer (zB ein Elternteil) ein Schutz, wenn er selbst nicht
Mitglied des Sportvereins ist?

Dies kann man nur in der satzung des Vereines herauslesen und/oder in den Versicherungsbedingungen des Vereinsversicherer.
Grundsätzlich sind Fahrten zu Wettkämpfen oder Veranstaltungen, die der Vereines organisiert/durchführt versichert.
Allgemeines Training aber wiederum nicht. Es sei denn man ist ehrenamtlicher Betreuer, was jedoch das Hinbringen und Abholen nicht darstellt.

Muss man halt nachlesen alles und kann nicht komplett pauschal beantortet werden!
Denn zum guten Schluß, gibt es ja auch noch die Verkehrsunfallopfer-Hilfe, bei Personenschäden.

VG

Moin,

darf ich das so verstehen, dass bei einer Konstellation des Unfalls zwischen 2 Pkws (A+B) unter Berücksichtigung des https://dejure.org/gesetze/StVG/17.html die Haftungsabwägung gegenüber Dritten (K1+K2) nicht greift und automatisch § 7 herangezogen werden würde, da der Halter von Pkw A nicht ausfindig gemacht werden kann?

Ich setze mal voraus, dass Zeugen die Unabwendbarkeit des Zusammenstosses für B bestätigen (bspw. auf der Autobahn hinter A+B fahrende Verkehrsteilnehmer).

Dass der § 7 greift, falls ein Kind (bis zu einem gewissen Alter) spontan auf die Straße springt und ein Pkw-Führer nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, ist unstrittig.

Gruß
vdmaster

Hallo,

darf ich das so verstehen, dass bei einer Konstellation des
Unfalls zwischen 2 Pkws (A+B) unter Berücksichtigung des
https://dejure.org/gesetze/StVG/17.html die Haftungsabwägung
gegenüber Dritten (K1+K2) nicht greift und automatisch § 7
herangezogen werden würde, da der Halter von Pkw A nicht
ausfindig gemacht werden kann?

Einfach ausgedrückt, ja.
Ist hier auch nochmal mit allen §§ gut aufgezeigt.

Ich setze mal voraus, dass Zeugen die Unabwendbarkeit des
Zusammenstosses für B bestätigen (bspw. auf der Autobahn
hinter A+B fahrende Verkehrsteilnehmer).

Dies wäre eine Entlastung des Fahrers. Jedoch steht ja im §7 drin „höher Gewalt“ und somit tritt die Halterhaftung nicht hinter die Fahrerhaftung.
Wenn das Auto beschädigt ist, wird der Besitzer/Halter auf den Kosten sitzen bleiben.
Ist er selber verletzt, kann er sich an die Unfallopferhilfe wenden wg. ggf. Geldleistungen.

Und den Haftungsausschluß im Straßenverkehr bei Kindern bis zum 10 Geburtstag (außer Vorsatz), wird im § 828 Abs. 2 BGB geregelt.

VG

Tatsächlich haften Fahrer wie auch Halter (Reifenplatzer) für schuldhaft verursachte Personenschäden der Insassen.

Da wäre er gut beraten, vertraglich die Haftung auf Versicherungsleistungen der Kfz-Hatfpflicht zu begrenzen, um etwa für lebenslängliche Invaliditätsfolgen nicht aus eigenem Vermögen in Regress genommen werden zu können: http://www.adac.de/_mmm/pdf/Vertragliche-Haftungsbes…

G imager

Tatsächlich haften Fahrer wie auch Halter (Reifenplatzer) für
schuldhaft verursachte Personenschäden der Insassen.

Was zu 99,999% durch die KFZ-Haftpflicht abgedeckt ist. Insofern dürfte sich der rest erübrigen.

TET