Ist es erlaubt, mit einem Luftgewehr (<7,5J) in der Tiefgarage zu schießen?

In Deutschland darf man mit einem frei verkäuflichen Luftgewehr auf dem eigenen Grundstück nur schießen, wenn man sicherstellen kann, dass die Geschosse dieses nicht verlassen können - was z. B. im Garten kaum zu gewährleisten ist.

Wie verhält es ich in der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses? Die Geschosse können hier definitiv nicht nach außen gelangen und das Grundstück verlassen. Die Auffahrt und „Wendefläche“ zählen zum Gemeinschaftseigentum, die einzelnen Stellplätze gehören den Wohnungseigentümern.

Darf man hier von seinem eigenen Stellplatz aus auf eine im Gemeinschaftseigentum aufgestellte Zielscheibe schießen? Oder gelten die anderen Stellplätze (und ggf. sogar die Fläche im Gemeinschaftseigentum) als „fremdes Grundstück“, auf das die Geschosse keinesfalls gelangen können dürfen?

Falls die Stellplätze der anderen Eigentümer als „eigenes Grundstück“ gelten: Ist das Schießen erlaubt, wenn alle anderen Eigentümer nichts dagegen haben oder wäre es trotz Zustimmung verboten?

Hallo!

Wenn man sicherstellen kann, es kann keiner während der Schießübungen in die TG rein, dann ist das möglich. Die Stellplätze dort sind keine fremden Grundstücke im Sinne der Bestimmung.
In einer TG mit geparkten Fahrzeugen kann man das eigentlich nie machen ! Selbst wenn man Zugang und Rampe wirksam absperrt. Die Fahrzeuge oder technischen Einbauten der TG könnten doch auch beschädigt werden.
Einverständnis der TG-Nutzer halte ich kaum für möglich.

MfG
duck313

Wenn die Stellplätzte und die Gemeinschaftsfläche nicht als „fremdes Grundstück“ im Sinne des WaffG gelten, spricht also aus Sicht des Gesetzgebers / der Polizei nichts gegen das Luftgewehr-Schießen? Sowohl die TG-Einfahrt als auch die Tür zum Keller liegen mindestens 5m von der „Schießbahn“ (Linie vom eigenen Stellplatz zur Zielscheibe) entfernt, so dass ich sofort merken würde, wennn jemand die Tiefgarage betritt bzw. befährt und die Schießübung einstellen könnte. Sind trotzdem weitere Absperrmaßnahmen erforderlich?

"In einer TG mit geparkten Fahrzeugen kann man das eigentlich nie machen ! "
Kann oder darf man das nie machen? Macht es rechtlich gesehen einen Unterschied, ob in der Tiefgarage Autos geparkt sind oder nicht?

Hallo,

wenn du die Einfahrt und die Türen so abschließt, das jeder unbeteiligte Dritte wegbleibt, da könnte es passen. Sobald aber Dritte in den Bereich laufen könnten, ist die Sache verboten

hth

Wo steht das mit dem „Abschließen“ im WaffG? Müssen Zufahrt und Zugangstür wirklich abgeschlossen sein? Reicht nicht auch ein Hinweisschild an der Tür oder Absperrband quer durch die Tiefgarage, so dass niemand versehentlich in die Schussbahn laufen kann (wofür er ohnehin sehr schnell sein müsste, da - wie bereits geschrieben - mindestens 5m zu überbrücken wären, die ich gut einsehen kann)? Wir reden hier immerhin nur von einem Luftgewehr…

Hallo Mark,

Wir reden hier immerhin nur von
einem Luftgewehr…

Ich fass es nicht!
„Nur“ ein Luftgewehr!

Zieh dir z.B. mal das rein:
http://www.augsburger-allgemeine.de/illertissen/Schw…
Ein menschliches Auge ist nicht stabiler als ein tieriesches.

Abgesehen von der Verletzungsgefahr - überleg mal aus welchem Material die Wände der Tiefgarage sind. Querschläger sind vorprogrammiert!

Und dann überlege mal was ein Nachbar sagt dessen Auto von einem Geschoß getroffen wird.

Glaub mir, ich habe garantiert nichts gegen Luftgewehre! Ganz im Gegenteil!
Trotzdem mein Rat:
VERGISS ES!

Grüße,
Tinchen
Sportschützin (LP, SpoPi, GP, IPSC)

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Hallo Tinchen,

vielen Dank für Deinen Ratschlag. Du kannst aber davon ausgehen, dass ich nicht „wild“ in der Tiefgarage rumschießen möchte, sondern mir durchaus Gedanken über mögliche Risiken gemacht habe!

Die Tiefgarage hat UNGEFÄHR so einen Grundriss: http://www.gs-projekt-bau.de/fileadmin/user_upload/g…

Allerdings gibt es weder die Garagen G11+G12 noch die Zugangstür auf der rechten Seite, sondern die komplette rechte Seite (auf der sich die Einfahrtsrampe befindet) ist eine gerade Mauer. Ich würde vom ST1 in die rechte obere Ecke schießen, die Entfernung beträgt ca. 13m.

Ein Zugang ist nur über die Einfahrt oder die Kellertür (die sich wie auf dem Grundriss neben ST4 befindet) möglich. Da ich fast die komplette Tiefgarage vom Abschussort aus einsehen kann, ist es völlig ausgeschlossen, dass mir ein Unbeteiligter (oder ein Tier) unbemerkt in die Schussbahn läuft.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass ich die Zielscheibe verfehle, treffen die Diablolos also gerade auf die Betonwand, wo sie sich aufgrund der Geschossenergie deformieren und runter fallen. Querschläger / zurückprallende Diabolos haben bei früheren Schießen an einem anderen Ort (ebenfalls vor einer Betonwand) noch nie über 3m zurück gelegt - und bis zum ersten Auto sind es von der Zielscheibe aus bestimmt 6-7m.

Natürlich bleibt immer ein gewissese Restrisiko, dass sich nicht ausschließen lässt. Aber ich „könnte“ auch das Auto vom Nachbarn beschädigen, wenn ich bei dem Versuch, mein Fahrrad zwischen meinem und seinem Auto herauszuschieben, stolpere und gegen sein Auto falle… Trotzdem ist es nicht verboten, sein Fahrrad aus der Tiefgarage zu schieben, wenn sich andere Autos darin befinden.

Dass ich beim Schießen vorsichtig bin, sollte also vorausgesetzt werden. Mir geht es um die Frage, ob das Luftgewehrschießen in der Tiefgarage erlaubt oder verboten ist und ob die anderen Miteigentümer zustimmen müssen oder nicht.

Darf man hier von seinem eigenen Stellplatz aus auf eine im
Gemeinschaftseigentum aufgestellte Zielscheibe schießen?

Hi,

nachdem ich das gelesen habe möchte ich meine Nachbarn auf einen Trollinger einladen und ihnen sagen, dass ich sie liebe.

Schöne Grüße

vV

Vielen Dank für diese wenig hilfreiche Antwort zu einer rechtlichen Fragestellung.

In Deutschland darf man mit einem frei verkäuflichen
Luftgewehr auf dem eigenen Grundstück nur schießen, wenn man
sicherstellen kann, dass die Geschosse dieses nicht verlassen
können - was z. B. im Garten kaum zu gewährleisten ist.

Wie verhält es ich in der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses?

Dass es nicht erlaubt ist, kann man im § 12 Absatz 1 des WaffG nachlesen:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

Bitte beachten -

1.) erlaubt nur bei Schußwaffen mit nicht mehr als 7,5 Joule
2.) eine Zustimmung des Inhabers des Hausrechts liegt sicherlich nicht vor

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397…

Gruß Merger

Hallo!

Wenn man sicherstellen kann, es kann keiner während der
Schießübungen in die TG rein, dann ist das möglich.

Nein - maßgebend ist das WaffG und danach ist es nicht erlaubt.

Gruß Merger

Soll natürlich § 12 Abs. 4 sein.

Inhaber des Hausrechts dürfte die Eigentümergemeinschaft sein, oder? Folglich wäre es erlaubt, wenn die anderen Eigentümer nichts dagegen haben, richtig?

Inhaber des Hausrechts dürfte die Eigentümergemeinschaft sein,
oder? Folglich wäre es erlaubt, wenn die anderen Eigentümer
nichts dagegen haben, richtig?

Wenn die Eigentümergemeinschaft dafür einen Beschluss fassen würde,
was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann und außerdem
ein Luftgewehr von kleiner 7,5 Joule verwendet werden würde.

Du fragst doch nach einem Luftgewehr mit über 7,5 joule !!!

Also in deinem Fall besteht keine Möglichkeit !!!

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Da hast du mich falsch verstanden: Es geht mir um ein erlaubnisfreies Luftgewehr

Hallo

Du fragst doch nach einem Luftgewehr mit über 7,5 joule !!!

Wo?

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Ich habe eine ergänzende Frage zu der Problematik:

Wie bereits zutreffend zitiert wurde, ist § 12 Absatz 4 Nr. 1 a) des WaffG einschlägig:

"Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

  1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können"

Mein Luftgewehr hat nicht mehr als 7,5 Joule und die Geschosse können das Besitztum nicht verlassen. Also ist nur noch fraglich, ob ich als Besitzer einer der 5 Eigentumswohnungen auch in der Tiefgarage (= Gemeinschaftseigentum) „Inhaber des Hausrechts“ bin.

In einem Artikel auf haufe.de (http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…) wird das bejaht:

"Hausrecht steht Wohnungseigentümern zu

Auch nach der gesetzlichen Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft, üben die einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft das Hausrecht auch über das Gemeinschaftseigentum aus, denn dieses entspringt direkt aus dem Eigentum."

Sind damit alle Voraussetzungen erfüllt, damit das Luftgewehr schießen in der Tiefgarage (auch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer) nach dem WaffG erlaubt ist?