unter ehrbaren Kaufleuten gilt der Grundsatz „Hier Ware, hier
Geld“.
Eben. Do ut des. Das eine für das andere. Aber solange der eine nicht leistet, muss auch der andere nicht leisten.
Abgesehen davon verstehe ich jetzt nicht ganz, wieso
ein Papier, das dem Mandanten gehört, zu den Leistungen eines
Anwalts gerechnet werden sollte.
Nicht das Papier, sondern die Herausgabe des Papiers. Das ist ja die (später) geschuldete Leistung.
Im BGB gibt es zwei Regeln dazu. Diejenige, die mit der hier einschlägigen eher vergleichbar ist, stellt nicht auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis der Leistungen ab. Sie lautet:
„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).“ (§ 273 I BGB).
Wenn sich zwei Personen gegenseitig etwas schulden, soll nicht der eine einfach leisten müssen, obwohl er die Gegenleistung nocht nicht erhalten hat. Ich finde das persönlich sehr einsichtig. (Wobei die Norm in unserem Beispiel schon wegen der Fälligkeit nicht passt; darum ja auch nur: vergleichbar).
Und wieso sollte ein Anwalt seine Schuld (Herausgabe des Papiers) begleichen müssen, obwohl er hinsichtlich seiner Ansprüche (Zahlung) noch nicht befriedigt wurde? Man mag das ja meinetwegen anders bewerten, aber die Verwunderung cmd.deas darüber, dass man wie selbstverständlich davon ausgeht, dass es eine solche Regel nicht geben kann, teile ich.
Levay