Ist es schon Betrug ?

Ein Kunde zahlt im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse einen Betrag mit Karte. Es handelt sich um eine sogenannte Offline - Lastschrift - es wird nur die Karte selbst auf Gültigkeit überprüft und die Karten- und Inhaberdaten ausgelesen und nachfolgend ein Lastschriftverfahren auf das Kundenkonto vorgenommen. Da mir der Kunde persönlich bekannt war und es mit ihm noch keine Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gab, wandte ich bei ihm nicht das viel sichere, aber teuerere PIN - Verfahren an.
Nun ward einige Tage nach Aufbuchung der Betrag wieder von meinem Konto abgezogen, da die Bank des Kunden die Einlösung der Lastschrift verweigerte.

In aller Regel wird der Kunde durch seine Bank von diesem Umstand per Anschreiben unterrichtet.
Weiterhin schrieb ich den Kunden, da ich aufgrund von Summe und Datum den Vorgang rekonstruieren konnte, an und bat ihn um Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der im Verhältnis nicht unbeträchtlichen Gebühren der Banken. Darauf erfolgte keine Reaktion. Am Tag nach Fristablauf rief ich den Kunden an, der mir sodann eine abenteuerliche Räuberpistole um den Sollstand seines Kontos auftischte. Schließlich versprach er mir, den Betrag „morgen oder übermorgen“ einzuzahlen oder zu überweisen. Das ist nun auch schon wieder an paar Wochen her…

Jetzt muss ich nun den Dienst-nach-Vorschrift-Weg beschreiten und mir von der Bank die ladungsfähige Anschrift des Kunden ( welche mir zwar bekannt ist , aber theoretisch nicht bekannt sein könnte ), mitteilen lassen und ihn nach den bekannten Verfahren mahnen. Dem bisherigen Verhalten entnehme ich, dass der Kunde keinem sonderlich starken Zahlungsdrang untersteht.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem „Scheckbetrug“ gleich kommt ? Kann man die Ankündigung von Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung einflechten ?

Danke für Eure Antworten !

HM

Hallo HM,

Ein Kunde zahlt im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse
einen Betrag mit Karte. Es handelt sich um eine sogenannte
Offline - Lastschrift - es wird nur die Karte selbst auf
Gültigkeit überprüft und die Karten- und Inhaberdaten
ausgelesen und nachfolgend ein Lastschriftverfahren auf das
Kundenkonto vorgenommen.

So wie du das Verfahren beschreibst, ist es das von den Bank nicht unterstützte ELV-Verfahren.

Da mir der Kunde persönlich bekannt
war und es mit ihm noch keine Verhaltensauffälligkeiten
hinsichtlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gab,
wandte ich bei ihm nicht das viel sichere, aber teuerere PIN -
Verfahren an.

Da kann ich nur sagen das du am falschen Ende gespart hast. Aus deiner VK lässt sich entnehmen das du in der Elektronikbranche tätig bist, gerade hier sollte man das sichere ec-cash Verfahren mit PIN nutzen!

Nun ward einige Tage nach Aufbuchung der Betrag wieder von
meinem Konto abgezogen, da die Bank des Kunden die Einlösung
der Lastschrift verweigerte.

Das ist korrekt, sowohl die Bank (innerhalb einer bestimmten Frist) als auch der Kunde kann eine Lastschrift zurückbuchen lassen.

In aller Regel wird der Kunde durch seine Bank von diesem
Umstand per Anschreiben unterrichtet.

Die Bank ist sogar verpflichtet dies zu tun.

Weiterhin schrieb ich den Kunden, da ich aufgrund von Summe
und Datum den Vorgang rekonstruieren konnte, an und bat ihn um
Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der im Verhältnis
nicht unbeträchtlichen Gebühren der Banken. Darauf erfolgte
keine Reaktion. Am Tag nach Fristablauf rief ich den Kunden
an, der mir sodann eine abenteuerliche Räuberpistole um den
Sollstand seines Kontos auftischte. Schließlich versprach er
mir, den Betrag „morgen oder übermorgen“ einzuzahlen oder zu
überweisen. Das ist nun auch schon wieder an paar Wochen
her…
Jetzt muss ich nun den Dienst-nach-Vorschrift-Weg beschreiten
und mir von der Bank die ladungsfähige Anschrift des Kunden (
welche mir zwar bekannt ist , aber theoretisch nicht bekannt
sein könnte ), mitteilen lassen und ihn nach den bekannten
Verfahren mahnen. Dem bisherigen Verhalten entnehme ich, dass
der Kunde keinem sonderlich starken Zahlungsdrang untersteht.

Das verstehe ich nicht ganz, die Anschrift hast du doch bereits da du ja schreibst deinen Kunden über die Rücklastschrift schriftlich informiert zu haben. Also hast du die Adresse doch schon! Dies ist deinem Kunden ja auch bekannt.

Ansonsten ist die Bank dir gegenüber nicht verpflichtet die Adresse herauszugeben, da du ein von der Bank nicht unterstütztes Verfahren genutzt hast (s. weiter oben).

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem
„Scheckbetrug“ gleich kommt ? Kann man die Ankündigung von
Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung
einflechten ?

Nein! Scheckbetrug hat nichts mit LAstschriften zu tun. Schecks sind gesetzlich geregelt und unterliegen ganz anderen Anforderungen als Lastschriften. Lastschriften kann jeder nach Vereinbarung mit seiner Bank einreichen.

Um an dein Geld zu kommen musst du den zivilrechtlichen Weg gehen müssen. Am besten du fängst mit einem Mahnbescheid an,
dem du deinem Kunden zusendest.

Danke für Eure Antworten !

Kein Problem, alle Angaben wie immer ohne Gewähr! Wer rechts- oder linksschreibfehler findet kann diese behalten!

Michael

Hallo HM,

Ein Kunde zahlt im Wissen um seine finanziellen Verhältnisse
einen Betrag mit Karte. Es handelt sich um eine sogenannte
Offline - Lastschrift - es wird nur die Karte selbst auf
Gültigkeit überprüft und die Karten- und Inhaberdaten
ausgelesen und nachfolgend ein Lastschriftverfahren auf das
Kundenkonto vorgenommen.

So wie du das Verfahren beschreibst, ist es das von den Bank
nicht unterstützte ELV-Verfahren.

Richtig, ein ELV. Elektronisches Lastschriftverfahren. Wieso wird es von der Bank nicht unterstützt ?`

Da mir der Kunde persönlich bekannt
war und es mit ihm noch keine Verhaltensauffälligkeiten
hinsichtlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gab,
wandte ich bei ihm nicht das viel sichere, aber teuerere PIN -
Verfahren an.

Da kann ich nur sagen das du am falschen Ende gespart hast.
Aus deiner VK lässt sich entnehmen das du in der
Elektronikbranche tätig bist, gerade hier sollte man das
sichere ec-cash Verfahren mit PIN nutzen!

Da mir der Kunde persönlich bekannt
war und es mit ihm noch keine Verhaltensauffälligkeiten
hinsichtlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gab,
wandte ich bei ihm nicht das viel sichere, aber teuerere PIN -
Verfahren an

Nun ward einige Tage nach Aufbuchung der Betrag wieder von
meinem Konto abgezogen, da die Bank des Kunden die Einlösung
der Lastschrift verweigerte.

Das ist korrekt, sowohl die Bank (innerhalb einer bestimmten
Frist) als auch der Kunde kann eine Lastschrift zurückbuchen
lassen.

Hm.

In aller Regel wird der Kunde durch seine Bank von diesem
Umstand per Anschreiben unterrichtet.

Die Bank ist sogar verpflichtet dies zu tun.

Weiterhin schrieb ich den Kunden, da ich aufgrund von Summe
und Datum den Vorgang rekonstruieren konnte, an und bat ihn um
Überweisung des Rechnungsbetrages sowie der im Verhältnis
nicht unbeträchtlichen Gebühren der Banken. Darauf erfolgte
keine Reaktion. Am Tag nach Fristablauf rief ich den Kunden
an, der mir sodann eine abenteuerliche Räuberpistole um den
Sollstand seines Kontos auftischte. Schließlich versprach er
mir, den Betrag „morgen oder übermorgen“ einzuzahlen oder zu
überweisen. Das ist nun auch schon wieder an paar Wochen
her…
Jetzt muss ich nun den Dienst-nach-Vorschrift-Weg beschreiten
und mir von der Bank die ladungsfähige Anschrift des Kunden (
welche mir zwar bekannt ist , aber theoretisch nicht bekannt
sein könnte ), mitteilen lassen und ihn nach den bekannten
Verfahren mahnen. Dem bisherigen Verhalten entnehme ich, dass
der Kunde keinem sonderlich starken Zahlungsdrang untersteht.

Das verstehe ich nicht ganz, die Anschrift hast du doch
bereits da du ja schreibst deinen Kunden über die
Rücklastschrift schriftlich informiert zu haben. Also hast du
die Adresse doch schon! Dies ist deinem Kunden ja auch
bekannt.

Aber der Kunde könnte jetzt hergehen und sagen: Das war nicht ich und auch nicht meine EC - Karte , sondern mein Bruder oder Schwiegersohn. Ich weiß dass das an Haaren hergezogen ist, hab aber auch schon Pferde kotzen sehen, was Ausreden von Leuten usw. und vor allem Formulierungen von Juristen betrifft. Nun muss ich schon sicher stellen, dass Unterzeichnender und Kontoinhaber mit Auftraggeber und Warenempfänger identisch ist.

Ansonsten ist die Bank dir gegenüber nicht verpflichtet die
Adresse herauszugeben, da du ein von der Bank nicht
unterstütztes Verfahren genutzt hast (s. weiter oben).

Der Kunde unterschreibt folgendes Verslein: Ermächtigung zur Adressweitergabe
Ich ermächtige mein Kreditinsitut unwiderruflich, das durch die umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift dem Unternehmen auf Auffordeung meinen Namen und meine Anschrift mitzuteilen, damit das Unternehmen seinen Anspruch gegen mich geltend machen kann.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem
„Scheckbetrug“ gleich kommt ? Kann man die Ankündigung von
Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung
einflechten ?

Nein! Scheckbetrug hat nichts mit LAstschriften zu tun.
Schecks sind gesetzlich geregelt und unterliegen ganz anderen
Anforderungen als Lastschriften. Lastschriften kann jeder nach
Vereinbarung mit seiner Bank einreichen.

Gut, das wollte ich nur wissen.

Um an dein Geld zu kommen musst du den zivilrechtlichen Weg
gehen müssen. Am besten du fängst mit einem Mahnbescheid an,
dem du deinem Kunden zusendest.

Ja, diese Verfahrensweisen sind mir wohl bekannt. Danke !

HM

Danke für Eure Antworten !

Kein Problem, alle Angaben wie immer ohne Gewähr! Wer rechts-
oder linksschreibfehler findet kann diese behalten!

Michael

ELV und Banken
Hallo,

Richtig, ein ELV. Elektronisches Lastschriftverfahren. Wieso
wird es von der Bank nicht unterstützt ?`

es wird von den Bank en nicht unterstützt bzw. mißbilligend zur Kenntnis genommen. Genauer: Es wurde sogar dagegen geklagt, wenn auch m.W. wenig erfolgreich.

Hintergrund ist, daß der Handel dieses System ersonnen hat, um die höhere Gebührenbelastung aus dem PIN-Verfahren zu umgehen. Die Banken argumentieren damit, daß damit auf den Karten enthaltene Informationen widerrechtlich abgegriffen werden, ohne dafür einen „angemessenen“ Preis zu bezahlen.

Zu dieser Argumentation kann man stehen, wie man will. Ich wage aber zu behaupten, daß sich die Begeisterung einer Bank, persönliche Informationen über den Kunden (kostenlos) herauszugeben, ausgesprochen gering ist. Verpflichtet ist sie dazu zunächst einmal nicht, da ja eben zwischen Einzelhandel und Banken keine Vertragsbeziehungen in dieser Hinsicht bestehen.

Gruß
Christian

Hallo nochmal,

Richtig, ein ELV. Elektronisches Lastschriftverfahren. Wieso
wird es von der Bank nicht unterstützt ?`

Wie bereits von meinem Vorredner erklärt, geht es hier wie immer ums Geld, die Bank wollen hier mitverdiene. Bei ELV-Zahlung tun sie das aber nicht und wehren sich gegen dieses Verfahren.

Mehr dazu hier:
http://www.zahlungsverkehr-faq.de/elvinterchange.html

Aber der Kunde könnte jetzt hergehen und sagen: Das war nicht
ich und auch nicht meine EC - Karte , sondern mein Bruder oder
Schwiegersohn. Ich weiß dass das an Haaren hergezogen ist,
hab aber auch schon Pferde kotzen sehen, was Ausreden von
Leuten usw. und vor allem Formulierungen von Juristen
betrifft. Nun muss ich schon sicher stellen, dass
Unterzeichnender und Kontoinhaber mit Auftraggeber und
Warenempfänger identisch ist.

Da du ja sicher bist das er es war, solltest du diesem Problem gelassen entgegen sehen. Denn die Unterschrift hast du ja von ihm.

Der Kunde unterschreibt folgendes Verslein: Ermächtigung
zur Adressweitergabe
Ich ermächtige mein Kreditinsitut unwiderruflich, das durch
die umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, bei
Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die
Lastschrift dem Unternehmen auf Auffordeung meinen Namen und
meine Anschrift mitzuteilen, damit das Unternehmen seinen
Anspruch gegen mich geltend machen kann.

Ich kann aus diesem Text (der mir sehr wohl bekannt ist) keinen Anspruch auf Herausgabe der Adresse des Kunden von seiner Bank an dich erkennen. Die Vereinbarung kann der Kunde gegenüber seiner Bank auch jederzeit wiederrufen (trotz undwiderruflichkeitsklausel).

Außerdem gehen die Banken dazu über, auch der in der ich arbeite, Gebühren für die Herausgabe der Adresse zu verlangen. Meiner Meinung nach zu Recht, denn schließlich ist das mit Arbeit verbunden die sonst keiner zahlt.

Daher empfehle ich unseren Kunden wenn Sie sparen möchten immer das POZ-Verfahren (mit Sperrdatenbankabfrage), denn hier bekommt der Händlerkunde auch die Adresse seines Kunden ohne Probleme von der Bank mitgeteilt wenn die LAstschrift zurück kommt.

Manche Kunden sparen allerdings immer am falschen Ende :frowning:

Viele Grüße
Michael

Hallo,

mal abgesehen von der übrigen Diskussion: Wenn ich Dich richtig verstehe, würdest Du dem Kunden gerne ein wenig drohen (bzw. ihm die Folgen seines Handelns aufzeigen) um seine Zahlungsbereitschaft zu erhöhen.
In meinen Augen kannst Du das tun. Im Moment sieht es für Dich so aus, als ob der Kunde sich um seine Zahlungsverpflichtung drücken will. Dies wäre eine Straftat. Wenn Du Dir in einem Schreiben an ihn (oder im Gespräch) vorbehälst Strafanzeige gegen ihn zu erstatten (wozu Du hier nicht verpflichtet bist), kann ich darin nichts Verwerfliches, auch keine Nötigung, sehen.
Ich würde dabei keinen konkreten Tatbestand benennen, sondern allgemein festhalten, daß auch eine Strafanzeige möglich ist, z.B. wenn sich der Eindruck verfestigen sollte er wolle nicht zahlen.
Im übrigen würde ich von ihm nicht nur den Warenwert, sondern alle Kosten verlangen, die Dir entstanden sind.

Gruß Stefan

Hallo Herr Meyer,

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem
„Scheckbetrug“ gleich kommt ? Kann man die Ankündigung von
Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung
einflechten ?

nachdem schon fast alles gesagt wurde:

Es ist weder vergleichbar noch kann eine Reaktion damit beschleunigt werden.

Schon der Vorgang an sich ist ein anderer:

Das eine mal ermächtigt der Kunde den Verkäufer Geld einzuziehen.
Bei Scheck hingegen weisst der Kunde seine Bank an zu zahlen. (Da ist die Bank bezogen… und der schöne Satz: "Zahlen Sie gegen…)

Das mag zwar im Effekt ähnlich sein, aber nicht das selbe.

Gruß Ivo

Hallo Herr Meyer,

also Betrug müsste ja nachweisbar sein. Selbst wenn dein Kunde in Wissenheit, daß sein Konto nicht die ausreichende Deckung aufweist, bei dir gekauft hat, kann er behaupten, daß er davon ausgegangen sei, daß die Bank die Zahlung leiste. solange er in Besitz einer Scheckkarte (oder jeder anderen form von bargeldlosem Plastik) ist, wird jedes Gericht sagen, daß er davon ausgehen konnte.

Dann hättest du den Nachweis zu führen, daß die Bank dem Kunden nicht rechtzeitig die Karte gesperrt und entzogen hat. (sinnlos)

Wie du in den Besitz der Anschrift des Kunden gekommen bist, interessiert keinen in dem Verfahren. Sobald du Name und Wohnort hast, oder ihn persönlich kennst, ist seine Adresse meistenfalls öffentlich zugänglich.

Wenn der Kunde nicht besonders stark und schlagfreudig ist, würde ich dir folgendes empfehlen:

geh am Tage zu ihm und lege ihm deine unterlagen vor. Schlag ihm vor das ganze „einfach“ zu erledigen: Er gibt dir das Geld! zur Not fahr mit ihm zur Bank, wo er es abholen kann. Besonders günstig sind hierbei Tage an denen gezahlt wird: der 15 oder Ultimo. Am Telefon kann man gut abwimmeln, aber wenn der Gläubiger mit bösem blick vor der Tür steht, ist das auch harten Burschen peinlich.

gruss
winkel

Hallo,

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem
„Scheckbetrug“ gleich kommt ?

Scheckbetrug nein, schon weil ja kein Scheck gereicht wurde.
Betrug? Kann schon sein. Ich versuche mal, den Tatbestand des §263 StGB mit deinen Äusserungen zu verbinden.
Man braucht: Täuschungshandlung (Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit), Irrtum (hattest du, sonst hättest du wohl kaum die Ware rausgegeben), Vermögensverfügung (Rausgabe der Ware; bei evtl vereinbartem Eigentumsvorbehalt schon streitig), rechtswidriger Vorteil (Erhalt der Ware ohne Bezahlung), alles umfasst von seinem Vorsatz (fraglich). Er könnte zB glaubhaft machen, davon ausgegangen zu sein, dass die Bank jede Lastschrift einlöst, auch wenn sein Konto dann ins Soll rutscht. Er könnte auch glaubhaft machen, von seiner Kontounterdeckung nichts gewusst zu haben. Usw…

Kann man die Ankündigung von
Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung
einflechten ?

Du willst also mit einer Strafanzeige drohen? Auf §240 (Nötigung) sei verwiesen. Ist natürlich die Frage, was dir am Ende nachzuweisen ist…

Was aber ändert eine eventuelle Strafbarkeit an deinem Zahlungsanspruch? Den hast du aus dem Kaufvertrag, dafür brauchst du keine Verurteilung wegen Betrugs. Ist mir nicht ganz klar.

Gruss
Nils

Hallo,

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Verhalten dem
„Scheckbetrug“ gleich kommt ?

Ich hatte nicht gefragt, ob das ein Scheckbetrug ist, sondern einem gleich kommt … wie zu lesen … ( Das Fahren unter Einwirkung von Cannabisprodukten kommt dem Fahren unter Alkohol gleich, was die Wirkung dieser Substanzen und das jeweils verhängte Strafmaß betrifft, z. Vgl. )

Scheckbetrug nein, schon weil ja kein Scheck gereicht wurde.
Betrug? Kann schon sein. Ich versuche mal, den Tatbestand des
§263 StGB mit deinen Äusserungen zu verbinden.
Man braucht: Täuschungshandlung (Vorspiegeln von
Zahlungsfähigkeit), Irrtum (hattest du, sonst hättest du wohl
kaum die Ware rausgegeben), Vermögensverfügung (Rausgabe der
Ware; bei evtl vereinbartem Eigentumsvorbehalt schon
streitig), rechtswidriger Vorteil (Erhalt der Ware ohne
Bezahlung), alles umfasst von seinem Vorsatz (fraglich). Er
könnte zB glaubhaft machen, davon ausgegangen zu sein, dass
die Bank jede Lastschrift einlöst, auch wenn sein Konto dann
ins Soll rutscht. Er könnte auch glaubhaft machen, von seiner
Kontounterdeckung nichts gewusst zu haben. Usw…

Kann man die Ankündigung von
Eventualitäten dieser Hinsicht als Reaktionsbeschleunigung
einflechten ?

Du willst also mit einer Strafanzeige drohen? Auf §240
(Nötigung) sei verwiesen. Ist natürlich die Frage, was dir am
Ende nachzuweisen ist…

Ist ja schon gut, ich fühle mich ja schon unterlegen und im Unrecht *ggg
Drum fragte ich Euch alle doch …

Was aber ändert eine eventuelle Strafbarkeit an deinem
Zahlungsanspruch? Den hast du aus dem Kaufvertrag, dafür
brauchst du keine Verurteilung wegen Betrugs. Ist mir nicht
ganz klar.

Es sollte eigentlich, wie schon geschrieben, nur eine Reaktionsbeschleunigung darstellen. Da meinen Gegenüber nicht ganz blöd ist, sollte eine solche Drohung, die natürlich nicht offen, sondern zwischen den Zeilen formuliert wird, auf festen Füßen stehen, sonst lacht der sich kaputt.

Ein Anwalt hatte mal so etwas einem Schuldner gegenüber formuliert.

Gruß
HM

Gruss
Nils

Nur eine kleine Korrektur…

Das Fahren unter
Einwirkung von Cannabisprodukten kommt dem Fahren unter
Alkohol gleich, was die Wirkung dieser Substanzen und das
jeweils verhängte Strafmaß betrifft, z. Vgl.

Die Wirkung von von Cannabis und Alkohol sind doch arg unterschiedlich, auch und gerade ihre Auswirkung auf das Führen eines KFZ, während der Betrunkene eher zu schnell fährt, schleicht der Kiffer mit 30 durch die Strassen, bspw.

Beim Strafmaß unterscheiden sie sich auch: Was Cannabis angeht, wird nicht nach der konsumierten Menge differenziert - zum einen, weil man das noch nicht so gut messen kann, zum anderen, weil Cannabis individuell noch unterschiedlicher wirkt.

Daß man unter Einfluß von beidem (ob nun einzeln oder gar in Kombination!) fahruntüchtig ist, steht jedoch außer Frage…

klugscheisserische Grüße,

Herr Valde.

Moin,

Ich hatte nicht gefragt, ob das ein Scheckbetrug ist, sondern
einem gleich kommt

Selbst wenn das einem Scheckbetrug gleichkäme, ist es halt keiner. Ein „normaler“ Betrug wäre mM nach der einzig mögliche Tatbestand. Unser Grundgesetz erlaubt zudem nur Strafen für Taten, deren Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war. Ein gleichkommen reicht da eben nicht. Wenn du ihm schon mit Anzeige drohen willst, dann nimm ein Vergehen, was auch strafbar ist :wink: Anzeigen müssen übrigens gar keine §§ enthalten, den richtigen sucht sich die Polizei/StA schon aus. Eine juristische Diskussion über die Strafbarkeit mit deinem Schuldner zu führen halte ich für wenig ertragreich.
Aber um deine Frage zu beantworten: nein.

( Das Fahren unter Einwirkung von Cannabisprodukten kommt dem :Fahren unter Alkohol gleich, was die Wirkung dieser Substanzen :und das jeweils verhängte Strafmaß betrifft, z. Vgl. )

§315c StGB spricht ja nicht ausschliesslich von Alkohol, sondern auch von anderen „berauschenden Mitteln“. Der Vergleich echter Scheckbetrug - gleichkommender Scheckbetrug und Alkoholfahrt - Cannabisfahrt hinkt daher ein wenig.

Ist ja schon gut, ich fühle mich ja schon unterlegen und im
Unrecht *ggg

Naja, was deinen Zahlungsanspruch angeht bist du ja anscheinend im Recht. Und da wünsche ich dir, diesen erfolgreich durchzusetzen. Mit welchen Mitteln auch immer :wink:

Gruss
Nils

ICH GLAUB …
…der Typ hat das hier gelesen. *gggg

OWT *lach